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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 267/04
vom
8. März 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger
am 8. März 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2004 wird
auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil verletzt den Beklagten auch nicht in
seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht mußte bei der Erörterung eines Mitverschuldens nicht auf den Vortrag eingehen, der Beklagte habe den Anlegern auch noch nach Auszahlung der
Anlagegelder vom Treuhandkonto die Möglichkeit eingeräumt, die Aktien bis zu ihrer USA-Registrierung
zum Nettokaufpreis zuzüglich aufgelaufener Festgeldzinsen zurückzukaufen. Dieser Vortrag gehörte nicht
zum wesentlichen Kern des Sachvortrags in einer für
das Verfahren zentralen Frage, wie sich nicht zuletzt
aus den sehr knappen Ausführungen hierzu in der Be-
-3-
rufungsbegründung ergibt. Sonstige Umstände, die
zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß dieses tatsächliche Vorbringen des Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, liegen nicht vor.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten
ergibt sich auch nicht aus einer mangelnden Berücksichtigung
des
Umstandes,
daß
der
sogenannte
"S1-Bericht" aus dem Börsenprospekt der d.
inc.
vom 3. März 1998 detailliert auf die Risiken des Aktienkaufs hingewiesen und unter anderem ausdrücklich
das Fehlen von Fähigkeiten bei Herstellung und Vertrieb erwähnt hat. Insoweit fehlt es schon an der Darlegung, daß es sich bei dem angeblich nicht berücksichtigten Vortrag um solchen des Beklagten gehandelt hat. Zitiert werden ausschließlich der als Anlage
K 23, mithin von den Klägern, vorgelegte "S1-Bericht"
sowie Ausführungen in Schriftsätzen der Kläger.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
-4-
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 134.973 €.
Nobbe
Müller
Appl
Wassermann
Ellenberger