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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZR 258/07
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vom
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26. Februar 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
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Dr. Grüneberg und Maihold
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beschlossen:
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Dem Streithelfer der Klägerin wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und
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Rechtsanwalt ... beigeordnet.
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
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in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
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vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
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grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
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Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
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ZPO). Das Berufungsurteil ist rechtsfehlerfrei. Die mehreren wahllosen
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Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG entbehren jeder
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Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
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Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
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der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin
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(§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
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354.078,51 €.
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Nobbe
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Müller
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Grüneberg
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Joeres
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Maihold
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Vorinstanzen:
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LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2005 - 10 O 302/03 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.04.2007 - 17 U 292/05 -
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