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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 236/15
vom
22. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:220216BXIZR236.15.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des
Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Gegenvorstellung der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert herabzusetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels
nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Dieser Wert beläuft sich, wenn Rechtsmittelanträge nicht eingereicht werden, gemäß § 47
Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer.
2
Die Beschwer der Kläger beträgt wie vom Senat mit Beschluss vom
15. Dezember 2015 festgesetzt 79.282,96 €. Ein Zahlungsbegehren in dieser
Höhe haben die Kläger ohne Rücksicht darauf verfolgt, dass die Beklagte einen
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Teilbetrag hinterlegt hat. Mit ihrem Begehren auf Verurteilung der Beklagten in
diesem Umfang sind sie in der Berufungsinstanz vollständig unterlegen. Damit
ist dieser Betrag unvermindert wertbestimmend.
Ellenberger
Joeres
Menges
Matthias
Dauber
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2014 - 10 O 668/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2015 - 17 U 121/14 -