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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZR 159/00
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vom
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28. November 2000
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000
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durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,
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Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres
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beschlossen:
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Die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des
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15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai
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2000 wird nicht angenommen.
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Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 101.064 DM
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Gründe:
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
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Das Berufungsurteil ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern (Behandlung des Kredits als Hypothekarkredit zu Fest-, statt zu Gleitzinsen [vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000,
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1580, 1581]; Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung der Kreditabwicklung bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrages);
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diese Fehler ändern an der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach
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§ 138 Abs. 1 BGB aber nichts.
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Der von den Klägern geschuldete Vertragszins überstieg, ausgehend vom Nominalzins von 12,75%, der Bearbeitungsgebühr von
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6.750 DM und den vom Berufungsgericht zu Recht berücksichtigten
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Kreditvermittlungskosten von 9.000 DM - die Tätigkeit der nicht auf
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Initiative der Kläger eingeschalteten Vermittlerin lag in erster Linie im
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Interesse der ohne Zweigstellen agierenden Beklagten zu 2) -, den
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durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite zu Gleitzinsen im
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April 1995 von 7,75% um mehr als 100%. Die Berechnung des Vertragszinses mit 15,375% durch das Berufungsgericht berücksichtigt
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nicht, daß die von den Klägern geschuldeten Zinsen nicht jährlich, sondern monatlich zu zahlen waren. Infolge dieser Fälligkeitsregelung erhöht sich der effektive Vertragszins auf mehr als 15,5%.
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Entgegen der Ansicht der Revision hat der geschlossene Darlehensvertrag mit einem Ratenkredit nichts gemein; es handelt sich hier
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vielmehr, ohne daß es weiterer Feststellungen bedarf, um einen mehr
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als ausreichend abgesicherten Grundpfandkredit. Die von der Revision
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in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe
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den Verkehrswert des belasteten Grundstücks nicht sorgfältig ermittelt,
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ist nicht begründet. Auch die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit,
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die bewußte Ausnutzung der durch das Zwangsversteigerungsverfahren
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offenkundigen Zwangslage der Kläger durch die Beklagte zu 2) zu auffällig überhöhten Darlehenszinsen trotz mehr als ausreichender Sicherheiten, lassen entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsfehler
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nicht erkennen.
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Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte, ganz überwiegend aus
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Zinsen resultierende Forderung steht der Beklagten zu 2) nicht zu. Wegen der Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB
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schulden die Kläger keine Vertragszinsen; für die angesetzten Kosten
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fehlt substantiiertes Vorbringen.
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Nobbe
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Dr. Siol
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Dr. van Gelder
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Dr. Bungeroth
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Dr. Joeres
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