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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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XI ZR 139/05
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Verkündet am:
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6. Dezember 2005
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Herrwerth,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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_____________________
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VerbrKrG § 6 Abs. 1 und 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)
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a) Das Fehlen einer formgültigen Annahmeerklärung führt als Fehler der Schriftform insgesamt zur Nichtigkeit der Kreditvereinbarung gemäß § 6 Abs. 1 Alt. 1
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VerbrKrG.
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b) Auch eine Verletzung des Schriftformerfordernisses insgesamt wird durch die
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Inanspruchnahme des Kredits nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt.
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c) Eine Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG tritt dann
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nicht ein, wenn eine formgültige, alle nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Angaben enthaltende Vertragserklärung des Kreditnehmers vorliegt,
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durch die er im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes auch ohne förmlichen Zugang der Annahmeerklärung des Kreditgebers hinreichend informiert und gewarnt ist.
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BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05 - OLG Frankfurt am Main
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LG Frankfurt am Main
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
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den
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Richter
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Dr. Joeres,
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die
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Richterin
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Mayen
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und
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die
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Richter
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Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
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23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
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Main vom 20. April 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückerstattung von
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Kreditzinsen.
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Die Beklagte gewährte dem Kläger im Jahr 2000 zum Zweck eines
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Grundstückserwerbs einen Kredit über 4 Mio. DM. Dem lag zunächst ein
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Realkreditvertrag ohne Zinsbindung zugrunde, der auf Wunsch des Klägers in einen Vertrag mit Zinsbindung umgewandelt werden sollte. Zu
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diesem Zweck übersandte die Beklagte dem Kläger mehrere Exemplare
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eines vorbereiteten Vertragsformulars. Darin wurde der Kreditbetrag in
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drei Darlehen mit unterschiedlichen festen Zinssätzen und Zinsbindungs-
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fristen aufgeteilt. Der Kläger unterzeichnete am 3. Juli 2000 eines dieser
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Formulare und sandte es per Post zurück. Die Beklagte nahm das
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Schriftstück nach Gegenzeichnung zu ihren Unterlagen. Ob sie dem Kläger eine Kopie davon per Telefax übermittelte, ist streitig. Der Kläger bediente die Darlehen bis zum Jahr 2002 und zahlte sie alsdann vorzeitig
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zurück.
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3
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Der Kläger fordert im Wege einer Teilklage über 34.000 € zuzüglich Zinsen die Rückerstattung überzahlter Kreditzinsen mit der Begründung, der geänderte Darlehensvertrag habe dem Schriftformgebot des
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§ 4 VerbrKrG nicht genügt, so dass er in analoger Anwendung von § 6
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Abs. 2 VerbrKrG allenfalls Zinsen in Höhe des gesetzlichen, nicht aber
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des vertraglichen Zinssatzes geschuldet habe.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
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Revision verfolgt er sein Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist unbegründet.
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I.
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - wie folgt begründet:
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Die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG sei zwar nicht gewahrt.
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Das gelte auch, wenn die Beklagte ihre Vertragserklärung per Telefon an
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den Kläger übermittelt habe. Ein Verzicht des Klägers auf den Zugang
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der Annameerklärung gemäß § 151 BGB liege nicht vor. Der Schriftformverstoß sei aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch die Inanspruchnahme des Kredits geheilt worden, ohne dass sich der Zinssatz
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gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ermäßigt habe. Die Zielsetzung des
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§ 6 Abs. 2 VerbrKrG, einzelne Verstöße gegen die Pflichtangaben des
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§ 4 VerbrKrG mit Sanktionen zu belegen, greife bei einer lediglich mangelhaften Erklärungsübersendung nicht ein. Da diese Auffassung von
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einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW-RR 2004,
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1497) abweicht, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
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II.
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung in den wesentlichen Punkten stand.
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1. Zwischen den Parteien ist im Juli 2000 eine vertragliche Einigung über die Änderung des ursprünglichen Kreditvertrages zustande
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gekommen. Der Kläger hat der Beklagten mit der Übersendung des von
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ihm unterzeichneten Vertragsformulars ein Angebot zum Abschluss der
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Änderungsvereinbarung unterbreitet. Dieses Angebot hat die Beklagte
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entgegen der Auffassung der Revision rechtzeitig gemäß § 147 Abs. 2
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BGB angenommen, und zwar entweder - wie von ihr behauptet - durch
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Übersendung des gegengezeichneten Vertragsformulars per Telefax,
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oder aber durch schlüssiges Verhalten, indem sie Zinszahlungen des
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Klägers gemäß den neuen Vertragsbedingungen widerspruchslos entgegengenommen hat.
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Anders als die Revision meint, ist es in diesem Zusammenhang
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unerheblich, ob die Annahmeerklärung der Beklagten den Formerfordernissen des Verbraucherkreditgesetzes genügte. Die Frage, ob überhaupt
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eine vertragliche Einigung zustande gekommen ist, ist von der Frage eines Formverstoßes der vertraglichen Vereinbarung zu trennen (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 14).
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2. Die im Juli 2000 getroffene Vereinbarung unterliegt, auch wenn
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es sich dabei nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, um einen
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neuen eigenständigen Kreditvertrag, sondern um eine Änderung der
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Konditionen des Altvertrages bei fortbestehendem Kapitalnutzungsrecht
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des Klägers handelt, dem Schriftformerfordernis, da schon der Ursprungsvertrag
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dem
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Verbraucherkreditgesetz
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unterfiel
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(Möller/
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Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB § 492 Rdn. 9; Soergel/Häuser,
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BGB 12. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 20, 21; Ulmer, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG
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2. Aufl. § 4 Rdn. 13).
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Die Änderungsvereinbarung genügt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht
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und ist deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Alt. 1 VerbrKrG nichtig.
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Zwar haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte durch Unterzeichnung desselben Vertragsformulars mit den erforderlichen Pflichtan-
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gaben ihre Vertragserklärung in der gebotenen Form gemäß § 4 Abs. 1
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VerbrKrG abgegeben. Um wirksam zu werden, mussten diese Erklärungen aber jeweils auch dem anderen Vertragspartner in der vorgeschriebenen Form gemäß § 130 BGB zugehen (BGH, Urteil vom 30. Juli 1997
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- VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001 m.w.Nachw.; MünchKommBGB/
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Ulmer, 4. Aufl. § 492 BGB Rdn. 31). Das ist bei der Erklärung der Beklagten nicht der Fall; auch die von ihr behauptete Übermittlung per Telefax würde dem Formerfordernis nicht genügen (vgl. BGHZ 121, 224,
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228 ff.; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 aaO; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 43; Metz, VerbrKrG § 4 Rdn. 9; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 BGB Rdn. 18; Staudinger/Kessal-Wulf,
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BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 9; a.A. Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/
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Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 13; v. Rottenburg, in:
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v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO § 4 Rdn. 13).
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Der Zugang einer formgültigen Annahmeerklärung war auch nicht
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ausnahmsweise entbehrlich. Weder hatte der Kläger nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts
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auf den Zugang der Beklagtenerklärung gemäß § 151 BGB verzichtet,
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noch liegt ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG vor, in dem auch der
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Zugang einer schriftlichen Erklärung ohne (Original-)Unterschrift ausreichen würde. Die Vertragserklärung der Beklagten wurde nicht "mit Hilfe
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einer automatischen Einrichtung" im Sinne dieser Vorschrift erstellt.
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Dass sie nach Behauptung der Beklagten per Telefax übermittelt wurde,
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reicht nicht.
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3. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Mangel aber
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durch Inanspruchnahme des Kredits gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt
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worden, ohne dass sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz ermäßigt
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hätte.
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a) Trotz der unklaren Formulierung des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG
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tritt eine Heilung nach dieser Vorschrift - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht nur dann ein, wenn der Kredit wegen Fehlens der
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Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nichtig ist, sondern
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auch in den Fällen, in denen - wie hier - eine Verletzung der Schriftform
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insgesamt vorliegt (vgl. Möller/Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB
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§ 494
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Rdn. 9
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Fn. 18;
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Wagner-Wieduwilt,
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in:
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Bruchner/Ott/Wagner-
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Wieduwilt, aaO § 6 Rdn. 5; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 8;
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Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 8; Staudinger/KessalWulf,
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BGB
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Neubearb.
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2004
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§ 494
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Rdn. 14;
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v. Rottenburg,
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in:
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v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO § 6 Rdn. 15; a.A. OLG
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Brandenburg, OLGR 1995, 189, 190; Bender VuR 1991, 197, 198).
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§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG verweist generell auf die Heilung eines
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"Mangels nach Absatz 1", ohne insoweit zwischen den dort genannten
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Fehleralternativen zu unterscheiden. Die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1
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Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG soll keine Einschränkung der Heilung auf Fälle
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fehlender Pflichtangaben bewirken. Sie dient lediglich der Beschreibung
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und Abgrenzung der nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG heilbaren Kreditarten gegenüber § 6 Abs. 3 VerbrKrG. § 6 Abs. 2 VerbrKrG erfasst allgemeine
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Kreditverträge gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG, während Abs. 3
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für Teilzahlungsgeschäfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG gilt
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(vgl. Münstermann/Hannes, VerbrKrG § 6 Rdn. 295; v. Rottenburg, aaO).
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Dass die Darlehensvaluta hier zum Zeitpunkt des neuen Vertrags-
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abschlusses bereits ausgezahlt war, steht einer Heilung durch "Inanspruchnahme des Kredits" nicht entgegen. Die Inanspruchnahme liegt in
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diesem Fall in der Fortsetzung der Darlehensnutzung durch den Kläger.
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Die Heilung des Formmangels fällt insofern mit dem formwidrigen Vertragsschluss zusammen (vgl. Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl.
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§ 494 BGB Rdn. 50 und Ulmer, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl.
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§ 6 Rdn. 22 zur Prolongation; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und
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Bankenpraxis S. 20 Rdn. 24).
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b) Eine Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2
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VerbrKrG - sei es in erweiternder Auslegung oder aber entsprechender
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Anwendung dieser Vorschrift - hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
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aa) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, ob und gegebenenfalls welche Folgen eintreten, wenn die Schriftform des Vertrages "insgesamt" nicht eingehalten wurde, fehlt. Die Sanktionen des § 6 Abs. 2
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Satz 2 bis 6 VerbrKrG knüpfen ihrem Wortlaut nach nur an das Fehlen
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einzelner Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG an.
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Von Instanzgerichten wurde bislang wiederholt entschieden, die
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Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG griffen bei Verletzung
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der Schriftform insgesamt "erst recht" ein, weil der Kreditgeber in diesem
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Fall nicht besser gestellt werden dürfe als bei Fehlen nur einzelner
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Pflichtangaben und weil bei Fehlen der gesamten Schriftform jede der
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vorgeschriebenen Pflichtangaben als "fehlend" im Sinne dieser Vorschrift
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anzusehen sei (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497; LG Berlin
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WM 1999, 2156, 2158; AG Heilbronn VuR 1997, 237 f.). Hierfür spreche
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zudem insbesondere die mit der Schriftform verbundene Beweisfunktion
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(OLG München ZIP 2005, 160, 162).
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Im Schrifttum wird eine entsprechende Anwendung bzw. erweiternde Auslegung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, die nicht nach der genauen
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Ursache der fehlenden Schriftform differenziert, nur vereinzelt vertreten
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(siehe
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v. Rottenburg,
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in:
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v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg,
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VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 20 f., 72). Überwiegend wird hingegen darauf
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abgestellt, ob bzw. dass bei dem konkret zu beurteilenden Formverstoß
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(auch) erforderliche Pflichtangaben fehlen: Bei Fehlen mehrerer erforderlicher Angaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG trete eine Kumulation der
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Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 ff. VerbrKrG ein, so dass eine Verletzung der Schriftform insgesamt auch sämtliche Sanktionen des § 6
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Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG nach sich ziehen könne, wie z.B. im Fall
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eines mündlichen Vertragsschlusses (so Bülow, Verbraucherkreditrecht
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5. Aufl. § 494 Rdn. 44; Ulmer, in: MünchKommBGB, 4. Aufl. § 494 BGB
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Rdn. 26 sowie in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 18; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 25).
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Eine dritte Auffassung schließlich stellt lediglich darauf ab, ob über
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die jeweilige Pflichtangabe keine Einigung - gleichgültig in welcher
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Form - erzielt wurde bzw. keine Regelung erfolgt ist. Nur in diesem Fall
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sollen die Sanktionen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG eingreifen,
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nicht aber, wenn die Vertragsurkunde vollständig ausgefüllt, aber nicht
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unterzeichnet wurde (Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis S. 105 Rdn. 155).
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bb) Die nach dem konkret vorliegenden Schriftformmangel differenzierende Ansicht verdient den Vorzug. Eine generelle Anwendung des
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§ 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG auf sämtliche Fälle der insgesamt fehlenden Schriftform ist vom Wortlaut und von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr gedeckt. Insofern ist weder Raum für eine erweiternde
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Auslegung der Bestimmung noch für ihre entsprechende Anwendung.
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(1) Die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG treten
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ein, wenn bestimmte Angaben, die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG in
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der Vertragserklärung des Verbrauchers enthalten sein müssen, "fehlen"
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bzw. "nicht angegeben" sind. Dadurch soll der mit den Pflichtangaben
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bezweckte Schutz des Verbrauchers sichergestellt werden. Der Schutzzweck des Schriftformerfordernisses in § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG aber
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besteht in der umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers
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(Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19; BGHZ 132, 119, 126; 142, 23,
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33). Der Kreditnehmer soll die Möglichkeit haben, eine sachgerechte
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Entscheidung auf gesicherter Basis für oder gegen die Kreditaufnahme
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zu fällen, und ihm sollen die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, die
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mit der Kreditaufnahme verbunden sind. Dem ist jedoch ausreichend
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Rechnung getragen, wenn die Erklärung des Verbrauchers formgültig
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alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG notwendigen Angaben enthält. Die
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Förmlichkeit der Erklärung des Kreditgebers ist für den Schutz des
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Verbrauchers vor riskanten oder übereilten Entscheidungen weniger relevant.
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Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Pflichtangaben gemäß § 4
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Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nach dessen klarem Wortlaut nur in der Erklärung des Verbrauchers und nicht (auch) in der Erklärung des Kreditge-
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bers
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enthalten
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sein
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müssen
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(Wagner-Wieduwilt,
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in:
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Bruchner/Ott/
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Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 19; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 58). Zudem bedarf es gemäß § 4
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Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG bei maschineller Bearbeitung der Kreditgebererklärung nicht einmal deren handschriftlicher Unterzeichnung, weil - so
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die Begründung des Gesetzesentwurfs - dies die Interessen des Kreditnehmers an eindeutigen und klaren Vertragsunterlagen nicht erfordern
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und die handschriftliche Unterzeichnung deshalb als sachlich nicht gerechtfertigter
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Formalismus
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anzusehen
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wäre
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(Begr.
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RegE
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BT-
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Drucks. 12/1836 S. 15; Bericht BT-Rechtsausschuss BT-Drucks. 12/4526
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abgedr. in ZIP 1993, 476 ff., 478). Dementsprechend hat der erkennende
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Senat bereits zu § 151 BGB entschieden, dass der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Schutzzweck einen Zugang der Annahmeerklärung
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nicht verlangt (Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381,
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1383).
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Auch § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG selbst enthält ein abgestuftes, an Schutzzweck und Bedeutung der jeweiligen Formvorschrift ausgerichtetes Sanktionensystem, das insofern gewissermaßen "fehlerkongruent" gestaltet ist (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 1, 5;
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||
Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.
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§ 81 Rdn. 96; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite
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§ 6 Rdn. 6; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 2; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 3). Danach zieht
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nicht jeder Formverstoß auch eine Sanktion nach sich, sondern Verstöße, die für den Verbraucherschutz von geringerem Gewicht sind, bleiben
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ohne Folgen. Damit soll ein Kompromiss zwischen dem Interesse des
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Kreditnehmers an der Nutzung des Kapitals und demjenigen des Kredit-
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- 12 -
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gebers an Erhalt von Zinsen und Kosten erreicht werden (Begr. RegE
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BT-Drucks. 11/5462, S. 21). Dem entspräche es nicht, dem Kreditgeber
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in bestimmten Fällen eine Sanktion generell und unabhängig davon aufzuerlegen, ob die schützenswerten Interessen des Verbrauchers überhaupt relevant beeinträchtigt wurden.
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(2) Diese Differenzierung nach dem Schutzzweck des Schriftformerfordernisses und der Relevanz des jeweiligen Formverstoßes ist auch
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in den Fällen der insgesamt fehlenden Schriftform vorzunehmen. Auch
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dort ist darauf abzustellen, ob der Verstoß gegen die Schriftform zu einer
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unzureichenden Information und Warnung des Verbrauchers entsprechend den in § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG genannten Fällen geführt
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hat. Dies ist z.B. dann zu bejahen, wenn die Erklärung des Verbrauchers
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nicht formgültig abgegeben wurde, sei es, weil seine Erklärung nicht in
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einer einheitlichen Urkunde (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497),
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nur mündlich (vgl. LG Berlin WM 1999, 2156, 2158) oder ohne Unterschrift (Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 6 Rdn. 36) erfolgt ist. Entgegen der
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Auffassung von Drescher (aaO) kann es nicht ausreichen, dass die Parteien sich über die Pflichtangaben in irgendeiner Form geeinigt haben.
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Durch die bloße Einigung wird der Verbraucher nicht in der gebotenen
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Weise informiert und gewarnt. Die Rechtsfolgen seiner Erklärung werden
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ihm erst durch die Schriftlichkeit seiner Vertragserklärung deutlich vor
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Augen geführt. Umgekehrt besteht jedoch kein Anlass, die Sanktionsfolgen auch dann eintreten zu lassen, wenn der Formverstoß allein in der
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formungültig abgegebenen oder zugegangenen Erklärung des Kreditgebers liegt. In einem solchen Fall wird die gebotene Information und Warnung des Kreditnehmers - ebenso wie im Falle seines Verzichts auf den
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- 13 -
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Zugang der Kreditgebererklärung - durch seine eigene formgültige Erklärung hinreichend gewährleistet.
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29
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(3) Eine solche Differenzierung verstößt entgegen der Auffassung
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der Revision nicht gegen die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie
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(Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
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den Verbraucherkredit, ABl Nr. L 42 vom 12. Februar 1987).
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Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie bedürfen Kreditverträge
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der Schriftform; des Weiteren schreiben Art. 4 Abs. 2 und 3 gewisse
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Pflichtangaben in der Vertragsurkunde vor. Die nähere Ausgestaltung
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der Schriftform, die nicht mit der strengen schriftlichen Form des § 126
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BGB gleichzusetzen, sondern eher als "Schriftlichkeit" des Vertrages zu
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verstehen ist, hat die Richtlinie jedoch dem nationalen Gesetzgeber
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überlassen
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(Wagner-Wieduwilt,
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in:
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Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt,
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VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 5; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 4 Rdn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb.
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2004 § 492 Rdn. 7). Ein Vertragsschluss, bei dem die beiderseitigen Vertragserklärungen und Pflichtangaben schriftlich niedergelegt worden
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sind, bewegt sich noch im Rahmen dieser Vorgaben.
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Hinsichtlich der zivilrechtlichen Folgen von Formverstößen beschränkt sich die Richtlinie in Art. 14 Abs. 1 auf den Auftrag an die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen oder ihr entsprechenden innerstaatlichen
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Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen. Diese Vorgaben werden erfüllt, wenn der Kreditgeber durch ausreichende Sanktio-
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- 14 -
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nen im eigenen Interesse dazu veranlasst wird, die zum Verbraucherschutz gebotenen Formvorschriften einzuhalten. Insofern stellt es noch
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keinen Verstoß gegen die Richtlinie dar, Formverstöße unsanktioniert zu
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lassen, bei denen der Schutz des Verbrauchers trotz des Verstoßes ausreichend gewahrt ist (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 BGB
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Rdn. 5). Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, ein Verzicht
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auf Sanktionen in bestimmten Fällen der Schriftformverletzung verstoße
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gegen den Grundsatz der vollen Wirksamkeit (effet utile), der verlange,
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dass Verletzungen europarechtlicher Verhaltenspflichten nicht schwächer sanktioniert werden als Verstöße gegen vergleichbare nationale
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Pflichten (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs C-6/90
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und C-9/90, I - 5357, 5414 ff., Ziffern 32, 42, 43). Das nationale deutsche
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Recht enthält nämlich neben der von der Revision allein angeführten
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Vorschrift des § 550 Satz 2 BGB mehrere Regelungen, nach denen eine
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Heilung formnichtiger Geschäfte durch Vollzug sanktionslos eintritt (siehe §§ 311 b Abs. 1 Satz 2, 518 Abs. 2, 766 Satz 3 BGB).
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cc) Da hier eine formgültige Vertragserklärung des Klägers mit allen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben vorlag,
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der Kläger über alle Konditionen der Darlehen also schriftlich informiert
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und ausreichend gewarnt war, wurde der Formmangel des Vertrages
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durch die Inanspruchnahme des Kredits ohne Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG geheilt.
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- 15 -
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III.
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Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.
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Nobbe
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Joeres
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Ellenberger
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Mayen
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Schmitt
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.03.2004 - 2/25 O 191/03 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.04.2005 - 23 U 106/04 -
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