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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
XI ZR 117/09
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die
Berufung der Beklagten die Zahlungsklage in Höhe von weiteren
25.444 € nebst Zinsen abgewiesen und stattdessen dem Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen
des Klägers stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie
folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 3. August 2007 in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 10. September 2007 wie folgt
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2006 zu zahlen, und zwar Zug um
Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein, den
der Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der
I.
KG von der A.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
mbH erhalten hat.
-3-
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März
2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt
(§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 41.150 €.
Von Rechts wegen
Wiechers
Joeres
Grüneberg
Mayen
Maihold
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2007 - 4 O 675/06 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 17 U 149/07 -