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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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ANERKENNTNISURTEIL
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XI ZR 117/09
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
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und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die
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Berufung der Beklagten die Zahlungsklage in Höhe von weiteren
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25.444 € nebst Zinsen abgewiesen und stattdessen dem Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen
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des Klägers stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie
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folgt neu gefasst:
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer
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des Landgerichts Karlsruhe vom 3. August 2007 in der Fassung
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des Berichtigungsbeschlusses vom 10. September 2007 wie folgt
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abgeändert:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 € nebst Zinsen
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in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2006 zu zahlen, und zwar Zug um
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Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein, den
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der Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der
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I.
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KG von der A.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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mbH erhalten hat.
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-3-
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Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des
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17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März
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2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt
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(§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
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Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 41.150 €.
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Von Rechts wegen
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Wiechers
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Joeres
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Grüneberg
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Mayen
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Maihold
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Vorinstanzen:
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LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2007 - 4 O 675/06 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 17 U 149/07 -
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