Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/xi_zr_116-09.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

52 lines
No EOL
2 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
XI ZR 116/09
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Zahlungsklage in
Höhe von weiteren 12.667,77 € nebst Zinsen zurückgewiesen und
stattdessen dem Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten
steuerlichen Belastungen des Klägers stattgegeben hat. Das Urteil
wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Baden-Baden vom 20. März 2008 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.575 € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2007 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein, den der
Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der I.
KG
von der A.
mbH erhalten hat.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der
Beklagten werden zurückgewiesen.
-3-
Die Beklagte wird, nachdem sie die Anschlussrevision gegen das
Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
3. März 2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt
(§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 20.575 €.
Von Rechts wegen
Wiechers
Joeres
Grüneberg
Mayen
Maihold
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.03.2008 - 1 O 41/07 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 17 U 371/08 -