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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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ANERKENNTNISURTEIL
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XI ZR 116/09
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-2-
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
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und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Zahlungsklage in
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Höhe von weiteren 12.667,77 € nebst Zinsen zurückgewiesen und
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stattdessen dem Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten
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steuerlichen Belastungen des Klägers stattgegeben hat. Das Urteil
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wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer
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des Landgerichts Baden-Baden vom 20. März 2008 wie folgt abgeändert:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.575 € nebst Zinsen
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in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2007 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein, den der
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Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der I.
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KG
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von der A.
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mbH erhalten hat.
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Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der
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Beklagten werden zurückgewiesen.
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-3-
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Die Beklagte wird, nachdem sie die Anschlussrevision gegen das
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Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
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3. März 2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt
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(§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
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Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 20.575 €.
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Von Rechts wegen
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Wiechers
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Joeres
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Grüneberg
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Mayen
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Maihold
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Vorinstanzen:
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LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.03.2008 - 1 O 41/07 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 17 U 371/08 -
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