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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZB 8/17
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vom
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22. März 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIZB8.17.0
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2017 durch den
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Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
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sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der
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7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. Dezember
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2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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wird abgelehnt.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Landgericht hat durch Beschluss vom 23. Dezember 2016 die Berufung des Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts
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Dresden vom 6. September 2016 als unzulässig verworfen, weil die Berufung
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nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt und außerdem nicht innerhalb der
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Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden sei. Der Beschluss ist dem Beklagten am 7. Januar 2017 zugestellt worden. Dagegen hat er persönlich mit
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Schreiben vom 6. Februar 2017, beim Bundesgerichtshof am selben Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, ohne insoweit - trotz gerichtlichen Hinweises - das voll-
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ständig ausgefüllte und unterschriebene Formular zu seinen persönlichen und
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wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen.
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II.
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2
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1. Die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3
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ZPO).
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3
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2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat
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bereits deshalb keinen Erfolg, weil er - trotz gerichtlichen Hinweises - weder das
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Formular zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach § 117
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Abs. 2 und 4 ZPO eingereicht noch auf andere Weise Angaben dazu gemacht
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hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05,
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FamRZ 2005, 2062 f. und vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, Rn. 4 mwN;
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BVerfG, NJW 2000, 3344). Aufgrund dessen hat er nicht dargelegt, dass er
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nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
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Prozessführung nicht aufbringen kann.
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Ellenberger
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Grüneberg
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Menges
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Maihold
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Derstadt
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Vorinstanzen:
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AG Dresden, Entscheidung vom 06.09.2016 - 107 C 6718/15 LG Dresden, Entscheidung vom 23.12.2016 - 7 S 516/16 -
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