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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZB 5/03
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vom
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11. April 2003
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in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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-2-
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
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Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
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die Richterin Mayen
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am 11. April 2003
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim
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Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird
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zurückgewiesen.
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Gründe:
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Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach
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§ 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
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Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat
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nachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer
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Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschluß
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vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es
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hier.
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Der Kläger hat zur Begründung seines am 3. April 2003 gestellten
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Antrages ausgeführt, seine Prozeßbevollmächtigte habe die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt könne er nicht mehr rechtzeitig beauftragen,
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-3-
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weil die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde noch am selben
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Tag ende. Damit sind die Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts nicht dargetan.
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Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist auf Antrag der
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Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die zugleich ihr Mandat niedergelegt hat, bis zum 5. Mai 2003 verlängert worden. Der Kläger macht nicht
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geltend, daß er bis dahin einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden könne. Er hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine bisherige Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.
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Nobbe
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Müller
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Wassermann
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Joeres
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Mayen
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