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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XI ZB 21/18
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vom
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10. Oktober 2018
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2018:101018BXIZB21.18.0
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2018 durch den
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Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
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sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
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beschlossen:
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Die Anträge auf Berichtigung des Rubrums des Senatsbeschlusses vom 31. August 2018 und auf Bescheinigung der Zeitpunkte
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der Zustellung dieses Beschlusses an die im Rubrum genannten
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Antragsgegner werden abgelehnt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Antragsteller hat im März 2018 bei dem Kammergericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO gegen das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 1988 (3 U 7105/87)
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beantragt. Das Kammergericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28. Mai
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2018 zurückgewiesen und den Gebührenwert für die Nichtigkeitsklage auf
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127.822 € festgesetzt.
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Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 28. Mai 2018 um die Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen und
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den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses zu bescheinigen. Mit Schreiben
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vom 5. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 28. Mai
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2018 um die Feststellung zu ergänzen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren
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gerichtskostenfrei ist, den festgesetzten Gebührenwert auf 500 € herabzusetzen und das Rubrum des Beschlusses zu berichtigen. Mit Schreiben vom
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7. Juni 2018 hat er ferner beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses vom
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28. Mai 2018 wegen Vertretungsmangels festzustellen.
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Das Kammergericht hat den Antrag vom 7. Juni 2018 mit Beschluss vom
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13. Juni 2018 zurückgewiesen, da ein solcher Rechtsbehelf gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss nicht eröffnet sei und ein Vertretungsmangel bereits
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deshalb nicht gegeben sei, weil das Prozesskostenhilfeverfahren kein kontradiktorisches Verfahren sei.
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Mit einem weiteren Beschluss vom 13. Juni 2018 hat das Kammergericht
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die Anträge auf Ergänzung des Beschlusses vom 28. Mai 2018 um eine
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Rechtsbehelfsbelehrung, auf Berichtigung des Rubrums und auf Feststellung,
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dass das Prozesskostenhilfeverfahren gebührenfrei ist, zurückgewiesen. Außerdem hat das Kammergericht in diesem Beschluss an seiner Wertfestsetzung
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festgehalten und darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an die Gegenseite
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nicht bescheinigt werden könne, da diese im nicht kontradiktorischen Prozesskostenhilfeverfahren nicht erforderlich und deshalb nicht erfolgt sei.
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des
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Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 2018 hat der Senat mit Beschluss vom
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31. August 2018 auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
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II.
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Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 31. August 2018 ist nicht gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da es keine offenbare Unrichtigkeit enthält.
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Denn es entspricht - nur ergänzt um den hiesigen Antragsteller - dem Rubrum
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des Urteils des Kammergerichts vom 30. September 1988 (3 U 7105/87), gegen
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das sich der Antragsteller mit einer Nichtigkeitsklage wenden möchte, für die er
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in den Vorinstanzen Prozesskostenhilfe begehrt hat. Parteien des Wiederaufnahmeverfahrens sind grundsätzlich die Parteien des Vorprozesses und eine
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aktive Beteiligung an dem Wiederaufnahme- oder dem vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht Voraussetzung für die Parteistellung und die Nennung im Rubrum (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016 - XI ZA 4/16, juris
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Rn. 2 f.). Unerheblich ist ferner, dass die in der Vorinstanz ergangenen Beschlüsse des Kammergerichts (25 U 53/18) nur ein abgekürztes Rubrum (dazu
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Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 39) enthalten.
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Eine Bescheinigung der Zeitpunkte der Zustellung des Beschlusses vom
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31. August 2018 gemäß § 169 Abs. 1 ZPO ist nicht zu erteilen. Denn entgegen
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der Ansicht des Antragstellers war dieser Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 ZPO), nach § 329 Abs. 2 und
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3 ZPO den übrigen Beteiligten des Vorprozesses nicht zuzustellen (vgl. Zöller/
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Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 17, 31).
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Im Übrigen wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sein Antrag
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auf Feststellung der Nichtigkeit des auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ergangenen Senatsbeschlusses vom 31. August 2018 unwirksam ist (vgl.
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BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 142/89, BGHZ 111, 339, 342 sowie Beschlüsse vom 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, 1700 f. und vom
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24. März 2016 - III ZR 52/15, NZV 2016, 517 Rn. 8), da es offensichtlich an der
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nach §§ 585, 78 Abs. 1 Satz 3, § 130 Nr. 6 ZPO erforderlichen Unterzeichnung
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durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fehlt. Die in
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§ 78 Abs. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Ausnahmen sind vorliegend
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nicht einschlägig.
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Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in
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dieser Sache rechnen.
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Ellenberger
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Maihold
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Derstadt
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Matthias
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Dauber
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Vorinstanzen:
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KG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2018 - 25 U 53/18 -
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