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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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Xa ZB 21/08
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vom
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21. Januar 2009
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in der Beschwerdesache
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Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 durch
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die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
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die Richter Asendorf und Dr. Achilles
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. März 2008 wird
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unter Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags auf Kosten
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des Antragstellers als unzulässig verworfen.
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Der Antrag, der Bundesgerichtshof solle das zuständige Gericht
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bestimmen, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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I. Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller hat beim Landgericht
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Bremen u.a. gegen die Freie Hansestadt Bremen Klage eingereicht, mit der er
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Schadensersatz begehrt, weil Richter und Staatsanwälte gegen ihn Straftaten
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nach den §§ 258a, 339 StGB begangen hätten und daher Ansprüche nach
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§ 839 BGB beständen. Er hat weiter u.a. beantragt, die Zuständigkeit des Landgerichts Bremen wegen dessen Beteiligung als Beklagter für die erste Instanz
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nach § 36 ZPO "an ein anderes Landgericht zu verlegen". Zur Begründung hat
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er sich darauf gestützt, der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 1 ZPO wirke gegen
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sämtliche Richter des Landgerichts. Zudem hat er Ablehnungsanträge gegen
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mehrere am Landgericht Bremen tätige Richter gestellt. Das Landgericht hat
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den Antrag vorab dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat ihn zurückgewiesen. Hiergegen hat der weiterhin nicht anwaltlich vertretene Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde und
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Rechtsmittel" eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
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Rechtsanwalts beantragt.
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II. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
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unstatthaft.
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1. Wird geltend gemacht, dass ein Fall des § 36 Abs. 1 ZPO vorliege, so
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wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht
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bestimmt. Dies ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Bremen, das als
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Rechtsmittelgericht zuständig wäre.
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2. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
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nicht eröffnet.
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a) Eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO scheidet schon deshalb
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aus, weil sie nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Entscheidungen
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der Amtsgerichte und Landgerichte in Betracht kommt (§ 567 Abs. 1 ZPO).
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b) Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls unstatthaft, weil
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die Rechtsbeschwerde nur dann in Betracht kommt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder
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das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1
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ZPO). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.
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c) Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.
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III. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über
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den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird durch § 36 Abs. 2 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen.
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IV. Da weder der Antrag noch der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg bietet, kann auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden.
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Meier-Beck
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Keukenschrijver
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Asendorf
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Mühlens
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Achilles
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Vorinstanzen:
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LG Bremen, Entscheidung vom 26.11.2007 - 1 O 2123/07 OLG Bremen, Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 AR 7/08 -
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