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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 94/13
vom
9. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde
ZPO § 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
a) Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben
Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren.
b) Für die Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil primär mit der Revision und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird,
ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die Revision tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches Begehren
der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.
BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - X ZR 94/13 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster
beschlossen:
Der Antrag auf Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für das
Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
-2-
Gründe:
1
I.
Die Parteien haben mit Klage und Widerklage die Feststellung des
Bestehens bzw. Nichtbestehens verschiedener Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Einräumung von Lizenzen an Patenten begehrt. Das Berufungsgericht hat einem Teil des Klagebegehrens stattgegeben und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Beide Parteien haben das
Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise für den Fall, dass die vom Berufungsgericht (ohne ausdrückliche Beschränkung) ausgesprochene Zulassung
nicht für den gesamten Streitgegenstand gilt, mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen. Später haben sie ihre Rechtsmittel zurückgenommen.
2
Der Senat hat den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 30 Millionen
Euro festgesetzt. Die Klägerin beantragt, ergänzend dazu den Streitwert für das
Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Der Beklagte hat
sich hierzu nicht geäußert.
3
II. Der Antrag bleibt erfolglos.
4
Die Festsetzung eines gesonderten Streitwerts ist weder nach § 63 GKG
noch nach § 33 RVG veranlasst. Für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde können keine zusätzlichen Gebühren anfallen, weil es mit dem Revisionsverfahren eine Einheit bildet und der Streitwert für die Revisionsinstanz
bereits auf den im Gesetz vorgesehenen Höchstwert festgesetzt worden ist.
5
1. Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, entstehen keine zusätzlichen Gebühren, wenn ein Revisionskläger das Berufungsurteil hilfsweise
mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angreift.
-36
a) Das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde und ein nachfolgendes Revisionsverfahren bilden kostenrechtlich grundsätzlich eine Einheit.
7
Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fallen Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1242 und Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses nur an, soweit die
Beschwerde erfolglos bleibt oder das Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung
beendet wird. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, wird das Verfahren gemäß
§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt. Dort fallen die Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses an. Eine im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Nr. 3506 und Nr. 3508 des
Vergütungsverzeichnisses entstandene Verfahrensgebühr der beteiligten Anwälte ist gemäß der Anmerkung zu Nr. 3506 auf die Verfahrensgebühr für das
nachfolgende Revisionsverfahren anzurechnen. Die Höhe dieser Gebühr entspricht nach Nr. 3206 und Nr. 3208 derjenigen aus dem Verfahren über die
Nichtzulassungsbeschwerde. Abweichungen können sich nur dann ergeben,
wenn der Streitwert der beiden Verfahren unterschiedlich hoch ist.
8
b) Angesichts dieses engen Zusammenhangs kann der Umstand, dass
das mit einer Revision verfolgte Begehren hilfsweise auch im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird, nicht dazu führen, dass über die
für das Revisionsverfahren anfallenden Gebühren hinaus weitere Gebühren
entstehen.
9
Wenn bereits das Berufungsgericht die Revision in vollem Umfang zugelassen hat, bleibt die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ohne
Wirkung. Wenn das Berufungsgericht die Revision nicht oder nur teilweise zugelassen hat und die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist, bildet das Verfahren über dieses Rechtsmittel lediglich ein Zwischenstadium innerhalb des bereits anhängigen Verfahrens über die im Ergebnis
doch zulässige Revision. Soweit die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird, könnte zwar nach dem Wortlaut der oben ge-
-4nannten Vorschriften die Entstehung zusätzlicher Gebühren für Gericht und
Anwälte in Betracht kommen. Eine solche Auslegung stünde aber in Widerspruch zu dem aufgezeigten Sinn und Zweck dieser Bestimmungen.
10
2. Ob etwas Abweichendes gelten kann, wenn das Berufungsurteil nur
hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands mit der Revision und hinsichtlich
eines anderen Teils ausschließlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird, bedarf keiner Entscheidung. Diese Konstellation liegt im Streitfall
nicht vor.
11
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten nicht deswegen als primäres Rechtsmittel anhängig geworden, weil das Widerklagebegehren von der seitens des Berufungsgerichts ausgesprochenen Zulassung der Revision offensichtlich nicht umfasst war. Für die
Frage, in welchem Umfang das Berufungsurteil primär mit der Revision und nur
hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wurde, ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang die Revision tatsächlich zugelassen war.
Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem
Rechtsmittel geltend gemacht hat.
-512
Im Streitfall haben beide Parteien das Berufungsurteil primär in vollem
Umfang mit der Revision angegriffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde
mithin in ihrem gesamten Umfang nur hilfsweise erhoben.
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann
Bacher
Schuster
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 09.02.2012 - 7 O 1906/11 OLG München, Entscheidung vom 25.07.2013 - 6 U 541/12 -