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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ZR 68/10
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vom
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28. September 2011
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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Klimaschrank
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ZPO § 148, § 543 Abs. 2, § 544; PatG §§ 81 ff.
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Auch im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Rahmen der nach § 148 ZPO
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zu treffenden Ermessensentscheidung, ob ein Patentverletzungsrechtsstreit im Hinblick auf eine
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anhängige Patentnichtigkeitsklage ausgesetzt werden soll, nicht nur das Interesse an
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widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen, sondern auch das Interesse des
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Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens. Dem Interesse
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des Verletzungsklägers kommt umso stärkeres Gewicht zu, je später die Nichtigkeitsklage
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erhoben worden ist.
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BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - X ZR 68/10 - OLG Düsseldorf
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LG Düsseldorf
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-2-
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011
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durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning,
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Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
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8. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert
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1 Million Euro festgesetzt.
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des Beschwerdeverfahrens wird
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auf
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-3-
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Gründe:
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1
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I.
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Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die
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Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von
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Verfahrensgrundrechten
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gestützten
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Rügen
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nicht
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durchgreifen
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und
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die
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Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern
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(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit
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gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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2
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II. Die von der Beklagten beantragte Aussetzung bis zur Entscheidung
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über die von ihr gegen das Klagepatent am 2. Dezember 2010 - knapp acht
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Monate
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nach
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Verkündung
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des
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angefochtenen
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Urteils
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-
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erhobene
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Nichtigkeitsklage hält der Senat nicht für zweckmäßig.
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Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Entscheidung über eine
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Nichtzulassungsbeschwerde in einem Patentverletzungsrechtsstreit gemäß
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§ 148 ZPO ausgesetzt werden, wenn gegen das Patent, auf das die Klage
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gestützt wird, eine Nichtigkeitsklage anhängig ist. Damit wird dem Umstand
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Rechnung getragen, dass eine Änderung der Patentlage, insbesondere eine
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vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Patents, auch in der
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Revisionsinstanz zu
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berücksichtigen ist und im Verfahren über eine
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Nichtzulassungsbeschwerde zur Zulassung der Revision führt, wenn diese
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Änderung Auswirkungen auf die Entscheidung im Verletzungsrechtsstreit haben
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kann (BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 375 f.
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- Druckmaschinen-Temperierungssystem I).
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4
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Auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde liegt die
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Entscheidung über die Aussetzung, sofern die Voraussetzungen des § 148
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ZPO erfüllt sind, jedoch im Ermessen des Gerichts. Bei Ausübung dieses
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Ermessens kommt eine Aussetzung im Einzelfall auch dann in Betracht, wenn
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die Nichtigkeitsklage erst nach Abschluss der Tatsacheninstanzen im
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Verletzungsrechtsstreit erhoben worden ist, bei der in diesem Zusammenhang
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gebotenen vorläufigen Bewertung aber als erfolgversprechend anzusehen ist.
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Allerdings hat der Senat im Rahmen dieser Ermessensentscheidung
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nicht
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nur
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das
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Interesse
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an
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widerspruchsfreien
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Entscheidungen
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zu
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berücksichtigen. Er muss vielmehr alle für die Entscheidung relevanten
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Umstände in die zu treffende Abwägung einbeziehen. Zu diesen Umständen
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gehört
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das
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Interesse
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des
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Verletzungsbeklagten,
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nicht
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aus
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einem
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möglicherweise nichtigen Patent in Anspruch genommen zu werden, aber auch
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das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des
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Verletzungsverfahrens
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(BGHZ
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158,
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372,
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376
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-
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Druckmaschinen-
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Temperierungssystem I). Letzterem kommt umso stärkeres Gewicht zu, je
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später die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist. Wenn der Verletzungsbeklagte
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während der Tatsacheninstanzen des Verletzungsprozesses und während
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eines erheblichen Zeitraums nach deren Abschluss davon abgesehen hat, sich
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mit der Nichtigkeitsklage zu verteidigen und damit zeitnah Klarheit über den
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Bestand
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des
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Patents
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zu
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schaffen,
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kommt
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eine
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Verzögerung
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des
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Verfahrensabschlusses durch Aussetzung des an sich entscheidungsreifen
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Verfahrens
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über
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die
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Nichtzulassungsbeschwerde,
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die
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zulasten
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des
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Verletzungsklägers ginge, in der Regel nur dann in Betracht, wenn die
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Erfolgsaussicht der Nichtigkeitsklage offenkundig ist. Dies ist hier nicht der Fall.
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In der Konstellation des Streitfalls erscheint es deshalb zur Wahrung der
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berechtigten Interessen des Verletzungsbeklagten ausreichend und zumutbar,
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die Verurteilung im Verletzungsrechtsstreit mittels einer Restitutionsklage
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entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Juli 2010
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- Xa ZR 118/09, GRUR 2010, 996 Rn. 12 - Bordako) anzugreifen, wenn das
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Patent nachträglich für nichtig erklärt wird.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Meier-Beck
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Gröning
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Hoffmann
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Bacher
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Schuster
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.08.2006 - 4b O 136/03 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2010 - I-2 U 108/06 -
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