58 lines
No EOL
2.1 KiB
Text
58 lines
No EOL
2.1 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
X ZR 51/09
|
||
vom
|
||
26. Oktober 2010
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 durch
|
||
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning,
|
||
Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
|
||
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 16.000 €.
|
||
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zwei
|
||
Drittel und die Beklagte ein Drittel.
|
||
Der Wert des Berufungsverfahrens wird - unter Abänderung der
|
||
zweitinstanzlichen Wertfestsetzung - auf 25.000 € festgesetzt.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
Nachdem der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, war auf
|
||
Antrag der Beklagten über die Kosten zu entscheiden, soweit eine Kostenentscheidung im gegenwärtigen Verfahrensstadium ergehen kann (§ 269 Abs. 3
|
||
Satz 2, Abs. 3 ZPO). Das ist hinsichtlich der Kosten beider Rechtsmittelzüge
|
||
der Fall. Diese haben allein den im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch zum Gegenstand, dessen Umfang nach der Teilrücknahme der Klage abschließend feststeht.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
Infolge der Rücknahme der Klage im Umfang der zugelassenen Revision
|
||
|
||
2
|
||
|
||
fallen dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last. Soweit der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat, ist im
|
||
diesbezüglichen Beschluss vom 29. Juni 2010 bereits zu Lasten der Beklagten
|
||
über die Kosten jenes Verfahrens entschieden worden (zu den kostenrechtlichen Konsequenzen einer Teilzurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
|
||
vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004,
|
||
1048).
|
||
3
|
||
|
||
Die Klagerücknahme wirkt sich auf die im Berufungsverfahren ergangene
|
||
Kostenentscheidung aus und führt zur Belastung des Klägers mit zwei Dritteln
|
||
sowie der Beklagten mit einem Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (§ 269 Abs. 3 Satz 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
|
||
Meier-Beck
|
||
|
||
Gröning
|
||
Grabinski
|
||
|
||
Berger
|
||
Hoffmann
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2007 - 4b O 69/07 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 -
|
||
|
||
|