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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ZR 150/03
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X ZB 38/03
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vom
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31. Juli 2007
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in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2007 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und
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die Richter Asendorf und Gröning
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beschlossen:
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I.
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Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die
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Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss
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aller Auslagen und Abgaben auf 11.477,55 € festgesetzt.
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II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- €
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festgesetzt.
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III. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 unter 2. (Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 144 PatG für das erstinstanzliche Verfahren)
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werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Berufungskläger zu 1 und die Berufungsbeklagte je zur Hälfte.
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IV. Die Anträge der Berufungskläger auf Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 144 PatG für das Berufungsverfahren werden
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zurückgewiesen.
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Gründe:
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Zu I.:
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Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten mit
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1
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11.477,55 € abgerechnet (120 h à 80,-- € zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen).
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Der Berufungskläger zu 1 ist dem entgegengetreten.
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Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist aufgrund der
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Erteilung des Gutachtenauftrages nach dem 30. Juni 2004 das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz maßgeblich. Die Vergütung von Sachverständigen in Patentnichtigkeitsverfahren wird in den in § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes gebildeten Honorargruppen nicht erfasst. Deshalb ist sie nach billigem Ermessen einer der im Gesetz vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9
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Abs. 1 Satz 3 JVEG). Der Senat hat angesichts der Schwierigkeiten, die sich für
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den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, es in
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dem dort zu beurteilenden Einzelfall als angemessen angesehen, auf die Honorargruppe 10 zurückzugreifen, nach der der Stundensatz 95,-- € beträgt
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(Sen.Beschl. v. 07.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 184 f. - Sachverständigenentschädigung IV). Ein Stundensatz von 80,-- € ist danach hier jedenfalls
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nicht übersetzt. Er entspricht der Honorargruppe 7, die nach Anlage 1 zu § 9
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Abs. 1 JVEG beispielsweise für als Sachverständige tätige Architekten und Ingenieuren maßgeblich ist.
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Auch gegen den Ansatz von 120 Stunden für die Gutachtenerstellung
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bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Arbeitsweise des gerichtlichen
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Sachverständigen muss diesem grundsätzlich selbst überlassen bleiben. Einem
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Stundenaufwand von weniger als 150 Stunden kann bei einem eingehenden
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Gutachten in einer Patentnichtigkeitssache die Erforderlichkeit jedenfalls nicht
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ohne weiteres abgesprochen werden. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 446
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- Sachverständigenentschädigung III; Beschl. v. 07.11.2006, aaO) erscheint ein
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Aufwand von 120 Stunden als nicht übersetzt.
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Zu II.:
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 500.000,-- €. Auf diesen Betrag hat das Bundespatentgericht nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien den Streitwert festgesetzt. Er entspricht dem Streitwert in
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den Verletzungsverfahren. Es haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben,
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die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Die Belastung des Berufungsklägers zu 1 mit Schadensersatzansprüchen oder Verfahrenskosten, die
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er für die Ermittlung des Streitwerts als maßgeblich ansehen will, ist nicht entscheidend. Vielmehr kommt es auf den Wert der Nichtigerklärung des Streitpatents an
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Zu III.:
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Die Beschwerden des Berufungsklägers zu 1 und der Berufungsbeklagten gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 unter 2. waren zurückzuweisen. Das Bundespatentgericht hat den für den Berufungskläger zu 1 maßgebenden Streitwert danach gemäß § 144 Abs. 1 PatG
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auf 100.000,-- € herabgesetzt. Hiergegen haben der Berufungskläger zu 1 und
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die Berufungsbeklagte Beschwerde eingelegt. Der Berufungskläger zu 1 möchte eine Herabsetzung auf 50.000,-- € erreichen, die Berufungsbeklagte tritt einer
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Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 144 PatG in vollem Umfang entgegen.
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Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Streitwerts lagen in der
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ersten Instanz vor. Dem Berufungskläger zu 1 war in erster Instanz Verfahrenskostenhilfe versagt worden. Eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage durch
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die Belastung mit den Kosten des Nichtigkeitsverfahrens kam daher in diesem
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Stadium des Verfahrens in Betracht. Die Grundzüge des Senatsbeschlusses
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vom 24. Februar 1953 (I ZR 206/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I),
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wonach eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage bei einer vermögenslosen
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und nicht mehr tätigen juristischen Person zu verneinen sein kann, lassen sich
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nicht übertragen. Andere Gründe hat der Berufungsbeklagte nicht geltend gemacht.
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Gründe für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 144
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PatG hat der Berufungskläger zu 1 nicht dargelegt. Er hat insbesondere entgegen dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 27. Juli 2004 unter IV. sich
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nicht zu dem Antrag der Berufungsbeklagten erklärt, ihr die Unterlagen zugänglich zu machen, mit denen die Anträge auf Streitwertherabsetzung begründet
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worden sind. Solche Angaben können daher bei der Entscheidung über die
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Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG nicht berücksichtigt werden (vgl.
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Sen.Beschl. v. 27.07.2004 unter IV.).
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Zu IV.:
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Aus den zuvor genannten Gründen kam auch eine Herabsetzung des
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Streitwerts in der Berufungsinstanz gemäß § 144 PatG nicht in Betracht. Hinzu
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kommt, dass dem Berufungskläger zu 1 anders als in der ersten Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, so dass eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Bei der Berufungsklägerin zu 2 kam hingegen eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht
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mehr in Betracht, da sie, wie sie selbst vorträgt, jedenfalls seit März 2005 zahlungsunfähig ist.
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Melullis
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Ambrosius
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Asendorf
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Mühlens
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Gröning
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Vorinstanz:
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Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.08.2003 - 4 Ni 23/02 -
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