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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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X ARZ 423/06
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vom
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7. Februar 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007 durch
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den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen
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Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
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beschlossen:
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Als zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.
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Gründe:
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A.
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Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprü-
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che aus der Kapitalbeteiligung an zwei Medienfonds geltend. Sie trägt zur Begründung ihrer Klageforderung vor:
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Sie habe im September 2003 eine Kommanditbeteiligung an der Film
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und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIPMedienfonds 3) sowie im November 2004 eine Beteiligung an der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP-Medienfonds 4) gezeichnet. Der Beitritt sei auf Grund einer Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 2 erfolgt. Die VIP-Medienfonds 3 und 4 hätten ihren
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Sitz in München. Unternehmensgegenstand seien die weltweite Entwicklung,
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Produktion, Koproduktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von
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Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen und Ähnlichem. Persönlich haftende
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Gesellschafterin und Geschäftsführerin beider Gesellschaften sei die F.
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GmbH,
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als
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deren
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Geschäftsführer
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der
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Beklag-
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te zu 1 im Handelsregister eingetragen sei. In den Prospekten sei als Fondsinitiatorin
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die
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V.
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V.
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GmbH
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bezeichnet,
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deren
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Ge-
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schäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 1 sei.
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Mit der zum Landgericht Wuppertal erhobenen Klage macht die Klägerin
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gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung und gegen die Beklagte zu 2, eine Bank, als
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Anlageberaterin und Vermittlerin der Kapitalanlagen Ansprüche wegen Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten geltend. Sie nimmt den Beklagten zu 1 als Initiator beider Fonds und Prospektverantwortlichen und die
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Beklagten zu 3 und 4 als nach ihrer Auffassung für die Verkaufsprospekte mitverantwortliche Banken in Anspruch; die Beklagte zu 4 hafte darüber hinaus
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wegen Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle. Gegenüber der Beklagten zu 4,
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die einen Teil der Beteiligung an dem VIP-Medienfonds 4 finanziert hat, begehrt
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die Klägerin ferner die Feststellung, dass der Beklagten zu 4 aus der Finanzierung der Beteiligung an dem VIP-Medienfonds 4 keine Forderungen zustehen.
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Der Beklagte zu 1 befindet sich in München in Untersuchungshaft. Die
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Beklagten zu 2 und 3 haben ihren Sitz in Frankfurt am Main, die Beklagte zu 4
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in München. Nachdem die Beklagten die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
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Landgerichts gerügt haben, hat die Klägerin beim Oberlandesgericht Düsseldorf
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die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt. Das Oberlandesgericht
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Düsseldorf hat sich für (örtlich) unzuständig erklärt, da keiner der Beklagten
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seinen allgemeinen Gerichtsstand in seinem Bezirk habe, und das Verfahren an
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das Oberlandesgericht München verwiesen. Dieses hat die Sache gemäß § 36
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Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
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vorgelegt. Das Oberlandesgericht München hält die Voraussetzungen für eine
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Gerichtsstandsbestimmung für gegeben, sieht sich an einer entsprechenden
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Entscheidung aber gehindert durch abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte.
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B.
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Der Antrag führt zur Bestimmung des Landgerichts München I als
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zuständiges Gericht.
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I.
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Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Gerichts-
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standbestimmungsantrag berufen, da die Vorlage zulässig ist.
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Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof
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unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
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Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand
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für alle Beklagten nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben ist, da die
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Vorschrift weder auf Schadensersatzansprüche aufgrund von fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformationen bei Vermögensanlagen des ungeregelten
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("grauen") Kapitalmarkts (s. auch OLG München, ZIP 2006, 1699) noch auf vertragliche Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler - wie im Streitfall
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die Beklagte zu 2 - anwendbar sei. Damit würde es u.a. von einer Entscheidung
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des Oberlandesgerichts Koblenz (NJW 2006, 3723) abweichen, das beide Fragen anders beurteilt hat.
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II.
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Der zulässige Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist begründet.
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Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da für die gegen
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die als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten geltend gemachten
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Ansprüche ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht besteht.
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Ein solcher gemeinsamer Gerichtsstand könnte sich nur aus § 32 b
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall, da dieser ausschließliche Gerichtsstand nicht für sämtliche Beklagten begründet ist.
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Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts gilt dies
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allerdings nicht deshalb, weil § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf öffentliche Kapitalmarktinformationen, die Anlagen des "grauen" Kapitalmarkts betreffen,
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nicht anwendbar wäre. Die Vorschrift betrifft vielmehr, wie der Senat nach der
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Vorlageentscheidung des Oberlandesgerichts bereits entschieden hat (Beschl.
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v. 30.1.2007 - X ARZ 381/06, zur Veröffentlichung bestimmt), falsche, irreführende oder unterlassene Kapitalmarktinformationen aller Art und damit auch die
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öffentlich vertriebenen Prospekte der VIP-Medienfonds 3 und 4.
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Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
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erfasst jedoch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegenüber einer
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Bank oder einem anderen Vermittler, der den Anspruchsteller über Kapitelanlagen beraten und ihm die Anlage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden
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ist, empfohlen hat. Denn eine hierauf gestützte Klage ist nicht auf den Ersatz
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eines aufgrund fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten
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Schadens gerichtet, sondern auf den Ersatz eines Schadens aufgrund fehlerhafter Beratung, mag sich diese auch auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation gestützt haben. Auch dies hat der Senat in dem vorgenannten Beschluss
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bereits entschieden.
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III.
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München I.
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Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht
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Die Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter
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Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen, wobei die ausschließliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 sowie jedenfalls einen Teil der gegenüber der
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Beklagten zu 4 geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung eines anderen
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Gerichts nicht grundsätzlich hindert (BGHZ 90, 155, 159 f.). Indessen hat die
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Beklagte zu 4 auch ihren allgemeinen Gerichtsstand in München und befindet
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sich der Beklagte zu 1 dort in Untersuchungshaft. Die Beklagte zu 2 hat ebenfalls die Bestimmung dieses Gerichts angeregt. Ein anderer örtlicher Schwerpunkt der Auseinandersetzung besteht nicht. Vielmehr ist das Landgericht München I nicht nur das nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuständige Ge-
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richt, sondern sind bei ihm auch bereits mehrere Parallelverfahren anhängig. Es
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ist demgemäß auch bereits in dem Verfahren X ARZ 381/06 vom Senat als zuständiges Gericht bestimmt worden.
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Melullis
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Scharen
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Mühlens
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Ambrosius
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Meier-Beck
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Vorinstanz:
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OLG München, Entscheidung vom 10.11.2006 - 31 AR 114/06 -
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