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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 208/02
vom
10. Dezember 2002
in der Sache
Nachschlagewerk:
BGHZ
:
BGHR
:
ja
ja
ja
ZPO § 32
Nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) hat das nach § 32 ZPO örtlich zuständige
Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung ein
einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird.
BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02 - Hanseatisches OLG
Hamburg
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Antragstellerin will die Beklagten als Gesamtschuldner im Wege
des Gesamtschuldner-Regresses in Anspruch nehmen. Nach ihrer Darstellung
beruht ihr Begehren auf folgender Begebenheit: Zwischen einem Rettungswagen der Antragstellerin und einem von dem in H.
zu 2 gelenkten PKW kam es in H.
leasten PKWs war die in P.
wohnenden Antragsgegner
zu einem Verkehrsunfall. Halter des ge-
ansässige Antragsgegnerin zu 1. Die Antrag-
stellerin ersetzte der Leasinggeberin den am Leasingfahrzeug entstandenen
Schaden in voller Höhe. Sie meint, die Antragsgegner hätten sich jedenfalls in
Höhe einer Haftungsquote von 30 % (entsprechend 2.541,90
diese Weise entstandenen Kosten zu beteiligen.
  
-3-
Die Antragstellerin hat am 10. April 2002 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg beantragt, für die beabsichtigte Klage einen gemeinsamen Gerichtsstand zu bestimmen.
Das Oberlandesgericht möchte diesen Antrag ablehnen, weil seiner Ansicht nach ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht. An dem gemäß
§ 32 ZPO begründeten Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in H.
könnten auch konkurrierende Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung
gehindert
durch
den
Beschluß
des
Senats
vom
19. Februar
2002
(X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425) und durch Entscheidungen verschiedener
anderer Oberlandesgerichte.
II. Die Vorlage ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig.
Die vom vorlegenden Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung,
wonach im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch über konkurrierende
materiell-rechtliche Ansprüche nicht deliktsrechtlicher Art entschieden werden
darf, steht in Widerspruch zu Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B.
Urt. v. 11.2.1980 - II ZR 259/78, VersR 1980, 846; Urt. v. 4.2.1986
- VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436, 2437) aus der Zeit vor Inkrafttreten von § 17
Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2809; zukünftig: n.F.) und der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1291; KG KGR 1995, 202; OLG Karlsruhe
TranspR 1997, 166; OLG Köln MDR 2000, 170).
-4-
III. Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands ist
unbegründet. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind nicht erfüllt.
Für alle materiellen Ansprüche, die mit der beabsichtigten Klage geltend gemacht werden sollen, ist ein gemeinsamer Gerichtsstand am Ort des Unfalls
(H.
) begründet.
1. Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß
der Kläger sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, d.h. daß er einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (vgl. Sen.Beschl. v.
19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425). Eine dadurch begründete örtliche
Zuständigkeit erstreckt sich nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die "Klage". Der Gesetzeswortlaut knüpft damit insoweit nicht an materiell-rechtliche
Kategorien an, sondern an den mit der Klage geltend gemachten prozessualen
Streitgegenstand. Wird bei Darlegung einer unerlaubten Handlung mit der hierauf gestützten Klage ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht,
hat das insoweit örtlich zuständige Gericht deshalb den Rechtsstreit nicht nur
unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden.
2. Das ist auch hier der Fall. Die Darlegung der Antragstellerin ergibt,
daß gegen beide Antragsgegner sowohl ein im Wege der Legalzession nach
§ 426 Abs. 2 BGB erworbener materieller Schadensersatzanspruch nach dem
Straßenverkehrsgesetz, für den die örtliche Zuständigkeit jeweils nach § 32
ZPO am Unfallort H.
begründet ist, als auch ein Ausgleichsanspruch nach
§ 426 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Die hiernach möglichen materiellen
Rechte bilden einen einheitlichen prozessualen Anspruch. Nach heutigem Ver-
-5-
ständnis sind hierfür maßgeblich der Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in
Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und der Lebenssachverhalt
(Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (st.
Rspr., vgl. z.B. BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.; auch Sen.Urt. v. 18.7.2000
- X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493). Insoweit decken sich die hier in materieller Hinsicht einmal auf das StVG in Verbindung mit § 426 Abs. 2 BGB, zum
anderen auf § 426 Abs. 1 BGB gestützten Begehren. Der materielle Anspruch
aus § 426 Abs. 1 BGB ist zwar zunächst darauf gerichtet, daß der andere Gesamtschuldner seinem Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers
mitwirkt, also bei Fälligkeit der Schuld einen seinem Anteil entsprechenden Betrag an den Gläubiger zahlt und dadurch so handelt, daß es überhaupt nicht zu
einem Rückgriff zu kommen braucht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 7.11.1985
- III ZR 142/84, NJW 1986, 978, 979; RGZ 79, 288, 290, 291). Sobald ein Gesamtschuldner mehr als den von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil an
den Gläubiger gezahlt hat, kann jedoch unter Berufung auf ein und denselben
Sachverhalt derselbe Klageantrag sowohl nach dem StVG in Verbindung mit
§ 426 Abs. 2 BGB als auch nach § 426 Abs. 1 BGB begründet sein.
3. Soweit vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 2 GVG n.F. in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - dem Reichsgericht (RGZ 27, 385) folgend aus § 32 ZPO entnommen wurde, im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
dürfe trotz Geltendmachung eines einheitlichen prozessualen Anspruchs nur
über die deliktsrechtlichen materiellen Anspruchsgrundlagen entschieden werden (BGH, Urt. v. 4.2.1986 - VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436, 2437; BGH, Urt. v.
11.2.1980 - II ZR 259/78, VersR 1980, 846, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 98,
362; BGH, Beschl. v. 3.3.1983 - I ARZ 682/82, NJW 1983, 1799), kann hieran
nicht mehr festgehalten werden. Die dieser Auffassung zu Grunde liegende
-6-
Auslegung von § 32 ZPO, die zur Folge hat, daß dasselbe Begehren im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten unter Berufung auf nicht deliktsrechtliche
Anspruchsgrundlagen erneut geltend gemacht werden kann (BGH, Urt. v.
5.7.1977 - VI ZR 268/75, VersR 1978, 59), ist in Anbetracht von § 17 Abs. 2
GVG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung nicht mehr sachgerecht.
a) Nach dieser Vorschrift muß ein Gericht, zu dem für ein bestimmtes
Begehren der Rechtsweg eröffnet ist, den Streitgegenstand auch unter anderen, an sich nicht zur Zuständigkeit seines Rechtswegs gehörenden rechtlichen
Gesichtspunkten prüfen und entscheiden. Hierdurch wird vermieden, daß es
über denselben Streitgegenstand zu mehreren Verfahren in verschiedenen Gerichtszweigen kommt (BGHZ 114, 1, 2). Dabei wird in Kauf genommen, daß das
zur Entscheidung berufene Gericht über Sachverhalt und Rechtsfragen zu befinden hat, die nicht zu seinem angestammten Zuständigkeitsbereich gehören
und für die ein anderer Gerichtszweig möglicherweise größere Sachnähe besäße.
Der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke muß im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit ebenfalls zur Anwendung kommen.
Wenn nach der Entscheidung des Gesetzgebers ein Gericht befugt und verpflichtet ist, über "rechtswegfremde" Anspruchsgrundlagen zu entscheiden,
muß es erst recht befugt sein, über in seine Rechtswegzuständigkeit fallende
Anspruchsgrundlagen zu entscheiden, die für sich gesehen seine örtliche Zuständigkeit nicht begründen würden.
-7-
Diesem Unstimmigkeiten zwischen den Regelungsbereichen von § 32
ZPO einerseits und § 17 Abs. 2 GVG n.F. andererseits vermeidenden Schluß
steht die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 nicht
entgegen. Danach sollten die Regelungen der ZPO über Verweisungen wegen
örtlicher und sachlicher Zuständigkeit von den Regelungen über die Rechtswegzuständigkeit unberührt bleiben. Das zielte insbesondere auf § 281 ZPO,
nicht auf § 32 ZPO; denn diese Vorschrift beinhaltet keine Regelung über Verweisungen; sie betrifft die einer Verweisung vorgelagerte Frage, ob ein Gericht
zur Entscheidung zuständig ist. Zwischen der Frage, ob ein Gericht als örtlich
zuständiges entscheiden darf, und der Frage, wie im Falle der Unzuständigkeit
zu verfahren ist, besteht auch kein Zusammenhang, der es verlangte, von einer
der Sache nach gebotenen Auslegung in dem einen Bereich abzusehen, solange die Regelungen im anderen Bereich unverändert bleiben.
b) Allerdings haben sich auch nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG
n.F. zahlreiche Stimmen für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung
zu § 32 ZPO ausgesprochen (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte; ferner OLG Hamburg OLG-Rep Hamburg
1996, 347, 348 sowie aus der Literatur MünchKomm.ZPO/Patzina, 2. Aufl., § 32
Rdn. 19; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 12 Rdn. 8 ff. u. § 32 Rdn. 10; Stein/
Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 17; Jauernig, Zivilprozeßrecht,
26. Aufl., § 12 II, S. 42; Würthwein, ZZP 106 (1993), 51, 75 f.; Hager, Festschrift
Kissel, 1994, S. 327, 340 m. Fn. 51; Banniza v. Bazan, Der Gerichtsstand des
Sachzusammenhangs im EUGVÜ, dem Lugano-Abkommen und im deutschen
Recht, 1995, S. 152 ff. (mit dem Vorschlag, das Gesetz zu ändern); Spickhoff,
ZZP 109 (1996), 493, 495 ff.; Mankowski, IPRax 1997, 173, 178; Peglau, MDR
2000, 723). Die hierfür angeführten Gründe stehen einer Auslegung des § 32
-8-
ZPO nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 GVG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung jedoch nicht entgegen (im Ergebnis ebenso: BayObLG
NJW-RR 1996, 509; OLG Koblenz ZMR 1997, 77; OLG Frankfurt NJW-RR
1996, 1341; OLG Hamburg MDR 1997, 884; OLG Köln NJW-RR 1999, 1081,
1082; OLG Hamm NJW-RR 2000, 727 f.; KG MDR 2000, 413; MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., vor § 253 Rdn. 39 u. § 261 Rdn. 59; Zimmermann,
ZPO, 5. Aufl., § 32 Rdn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 12 Rdn. 21 u.
§ 32
Rdn. 20;
Rosenberg/Schwab/Gottwald,
Zivilprozeßrecht,
15. Aufl.,
§ 36 VI 2, S. 181; Schwab, Festschrift Zeuner, 1994, S. 499, 505 ff.; Hoffmann,
ZZP 107 (1994), 3, 11 ff.; Geimer, LM § 29 ZPO Nr. 8; Gottwald, JZ 1997, 92,
93; U. Wolf, ZZP Int. 2 (1997), 125, 134 f.; Windel, ZZP 111 (1998), 3, 13 f.;
Vollkommer, Festschrift Deutsch, 1999, S. 385, 395 ff.).
Maßgeblicher Gesichtspunkt ist, daß der Gesetzgeber durch § 17 Abs. 2
GVG n.F. zum Ausdruck gebracht hat, daß das Interesse an einer möglichst
schnellen und einfachen Beilegung des Rechtsstreits höher zu bewerten ist als
das Anliegen, das Bestehen von Rechten stets von demjenigen Gericht beantworten zu lassen, das zu der jeweiligen Rechtsmaterie die engsten Beziehungen hat. Das kann seitdem auch bei der Auslegung von § 32 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben. Denn auch im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit besteht die durch § 17 Abs. 2 GVG n.F. im Sinne der Prozeßökonomie gelöste
Interessenlage. Auch hier könnte es - wie ausgeführt - ansonsten dazu kommen, daß derselbe Streitgegenstand mehrfach Gegenstand eines Rechtsstreits
werden kann.
c) Demgegenüber ist nicht entscheidend (so aber OLG Hamburg OLGRep Hamburg 1996, 347, 348; OLG Karlsruhe TranspR 1997, 166, 167 f.;
-9-
Peglau, MDR 2000, 723; Spickhoff, ZZP 109 (1996), 493, 498; Würthwein, ZZP
106 (1993), 51, 76), daß der Kläger im Zivilprozeß - anders als in den Fällen
des § 17 Abs. 2 GVG n.F. - jedenfalls bei Inanspruchnahme lediglich eines Beklagten - die Möglichkeit hat, eine einheitliche Entscheidung über alle Anspruchsgrundlagen herbeizuführen, indem er im allgemeinen Gerichtsstand des
Beklagten klagt. Der Kläger braucht diese Möglichkeit nämlich nicht zu nutzen;
für ihn mag es im Einzelfall sogar verlockend sein, eine "zweite Chance" zu haben. Demgegenüber ist der Beklagte regelmäßig und berechtigter Weise daran
interessiert ist, daß er nach einer ersten Klage und deren Abweisung nicht erneut mit demselben, auf denselben Sachverhalt gestützten Begehren gerichtlich
konfrontiert werden kann.
Vor diesem Hintergrund vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn eine
umfassende Entscheidungsbefugnis des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung als unberechtigte Bevorzugung des Klägers angesehen wird
(so aber OLG Köln MDR 2000, 170; Peglau, MDR 2000, 723; Würthwein, ZZP
106 (1993), 51, 75 f.). Die vor Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG n.F. in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 32 ZPO vertretene Meinung wie
die nunmehr vorgenommene Auslegung der Bestimmung bieten sowohl für den
Kläger als auch für den Beklagten Vor- und Nachteile (vgl. Vollkommer, Festschrift Deutsch, 1999, S. 385, 398; Windel, ZZP 111 (1998), 3, 14). Keiner dieser Nachteile ist so gravierend, daß die eine oder andere Lösungsmöglichkeit
von vornherein ausschiede. Im Ergebnis gibt deshalb die in § 17 Abs. 2 GVG in
der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung zum Ausdruck kommende
sachbezogene Wertung den Ausschlag zugunsten einer umfassenden Entscheidungskompetenz des berechtigter Weise angerufenen Gerichts des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung.
- 10 -
Hieran ändert auch die verschiedentlich hervorgehobene Gefahr einer
mißbräuchlichen Erschleichung von Zuständigkeiten (OLG Hamburg OLG-Rep
Hamburg 1996, 347, 348; MünchKomm.ZPO/Patzina, § 32 Rdn. 19; Spickhoff,
ZZP 109 (1996), 493, 502; Würthwein, ZZP 106 (1993), 51, 76 f.) nichts. Ihr
wird schon dadurch begegnet, daß die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nur dann
besteht, wenn der Kläger einen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt
(Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425). Hat der Kläger
seiner Darlegungslast insoweit genügt und ist lediglich ein einheitlicher Streitgegenstand zu beurteilen, führt eine Klage im Gerichtstand der unerlaubten
Handlung überdies regelmäßig dazu, daß der Streit insgesamt von einem ortsnahen Gericht erledigt werden kann, was die zu beurteilenden Handlungen anbelangt. Das dient nicht nur der Prozeßökonomie, sondern kann auch eine
sachgerechte Entscheidung des Einzelfalls fördern.
d) Der vorgenommenen Auslegung von § 32 ZPO steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit nicht entgegen. Danach ist die Entscheidungsbefugnis der deutschen Gerichte allerdings
auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt, soweit § 32 ZPO zur
Begründung der internationalen Zuständigkeit herangezogen wird (BGHZ 132,
105, 112 f.; zur entsprechenden Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 EuGVÜ
vgl. EuGH, Beschl. v. 27.9.1998 - Rs. 189/87, NJW 1988, 3088, 3089). Die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit ist aber mit besonders weitreichenden Konsequenzen verknüpft. Von ihr hängt ab, welche nationalen Vorschriften für das Verfahrensrecht und das Kollisionsrecht anwendbar sind. Auch
unabhängig davon ist es für die Beteiligten in aller Regel von besonderer Bedeutung, ob sie in ihrem Heimatstaat oder im Ausland vor Gericht stehen (vgl.
- 11 -
BGHZ 132, 105, 113 f.). Schon die Entscheidung, ob im Inland die ordentlichen
Gerichte oder die Gerichte eines anderen Rechtswegs zuständig sind, ist demgegenüber von deutlich geringerem Gewicht. Erst recht gilt dies, wenn es allein
um die örtliche Zuständigkeit innerhalb desselben Gerichtszweigs geht. Die
Folge, daß die Entscheidungsbefugnis des Gerichts weniger weit reicht, wenn
§ 32 ZPO nicht für die örtliche, sondern für die internationale Zuständigkeit
maßgeblich ist, kann deshalb hingenommen werden. Zwar leitet sich nach innerstaatlichem Recht die internationale Zuständigkeit gesetzestechnisch aus
der örtlichen Zuständigkeit ab. Dennoch bleibt die internationale Zuständigkeit
eine selbständige Prozeßvoraussetzung, bei der sich im Vergleich zur örtlichen
Zuständigkeit unterschiedliche Interessen der Parteien ergeben können und zu
beachten sind.
e) Die vorgenommene Auslegung von § 32 ZPO steht schließlich auch
nicht im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Vorschrift verlangt,
daß sich der für den Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer
allgemeinen Norm ergibt (BVerfGE 48, 246, 253). Ist die Zuständigkeit in einem
förmlichen Gesetz geregelt, sind die insoweit geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen. Danach hat sich die Auslegung nicht auf den
Wortlaut der Norm zu beschränken; zur Erfassung ihres Sinns sind vielmehr
auch alle anderen Auslegungskriterien heranzuziehen (BVerfGE aaO, 254). Sie
ergeben hier - wie ausgeführt - eine umfassende Entscheidungszuständigkeit
im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Dabei kann dahingestellt bleiben,
ob Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG es zuläßt, von einer ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung zur Auslegung einer Zuständigkeitsnorm ohne Anlaß abzuweichen. Ein solcher Fall ist hier nämlich nicht gegeben. Der Wortlaut des § 32
ZPO ist zwar unverändert geblieben. Durch das Inkrafttreten des § 17 Abs. 2
- 12 -
GVG n.F. ist die Norm aber in einen anderen Regelungszusammenhang gestellt worden. Dies erlaubt und gebietet, sie in anderem Sinne auszulegen als
es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis dahin geschehen ist.
f) § 132 Abs. 2 GVG hindert nicht, daß der für Gerichtstandsbestimmungen geschäftsplanmäßig zuständige X. Zivilsenat die gebotene Entscheidung
ohne Vorlage an den Großen Senat trifft. Auch dies folgt aus dem soeben Ausgeführten. Durch Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG n.F. stellt sich die Rechtsfrage der Tragweite von § 32 ZPO auf Grund einer geänderten Gesetzeslage
neu; bis dahin ergangene Entscheigungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs sind gleichsam überholt. Wie bei anderem zu Grunde liegendem
Sachverhalt fehlt es mithin an der nach § 132 Abs. 2 GVG erforderlichen Identität der Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1992 - 2 BvR 972/92, NStZ
1993, 90; Beschl. v. 16.8.1994 - 2 BvR 647/93, NStZ 1995, 76).
3. Da nach allem im vorliegenden Fall gemäß § 32 ZPO für alle geltend
zu machenden Anspruchsgrundlagen ein gemeinsamer Gerichtsstand in H.
besteht und es deshalb einer Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
nicht bedarf, ist der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kostenpflichtig
- 13 -
(vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.1987 - I ARZ 703/86, MDR 1987, 735) durch den nach
§ 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung berufenen Bundesgerichtshof zurückzuweisen.
Melullis
Jestaedt
Mühlens
Scharen
Meier-Beck