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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 7/04
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vom
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20. Dezember 2005
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch
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die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
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Wolst sowie die Richterin Hermanns
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einstimmig beschlossen:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
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Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2003
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wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 55.821,97 € festgesetzt.
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Gründe:
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Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil entgegen der
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1
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Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für ihre Zulassung
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nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel keine Aussicht
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auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom
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19. Oktober 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3
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ZPO).
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2
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Der Schriftsatz der Klägerin vom 7. November 2005 bietet keinen Anlass
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für eine Änderung der in dem Hinweis geäußerten Rechtsauffassung. Nach der
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Senatsentscheidung vom 16. Juli 2003 (VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter II
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1) kommt es für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme von Fernwärme als
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eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung
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zuzurechnen ist, nicht auf die Eigentümerstellung als solche, sondern auf die
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dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss an.
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Daran fehlte es der Beklagten auch, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten des
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Grundstücks auf sie als Grundstückserwerberin bereits übergegangen waren,
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weil sie ihre so erworbene Verfügungsgewalt durch den Pachtvertrag der
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G.
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GmbH als Betreiberin der Seniorenresidenz überlassen hatte. Die
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Senatsentscheidung vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter
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II 1 b) ist nicht einschlägig, soweit dort zur Begründung eines Vertragsschlusses
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mit dem Grundstückseigentümer auf dessen Anspruch auf Versorgung mit
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Wasser verwiesen ist. Ein Versorgungsanspruch ist im Bereich der Fernwärme
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nicht gegeben. Im Übrigen fehlte es in jenem Fall anders als hier an einem Mieter oder Pächter, dem die tatsächliche Entnahme von Wasser als Willenserklärung alternativ hätte zugerechnet werden können.
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Dr. Deppert
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Dr. Beyer
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Dr. Wolst
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Wiechers
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Hermanns
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Vorinstanzen:
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LG Potsdam, Entscheidung vom 14.03.2002 - 2 O 499/01 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2003 - 12 U 74/02 -
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