93 lines
No EOL
4.6 KiB
Text
93 lines
No EOL
4.6 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
VIII ZR 65/11
|
||
vom
|
||
22. November 2011
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2011 durch
|
||
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles
|
||
und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
|
||
beschlossen:
|
||
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hält eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
|
||
Rechts für erforderlich; es bedürfe einer höchstrichterlichen Entscheidung darüber, ob der Vermieter von Wohnraum die Kaution bei fortbestehendem Sicherungsinteresse auch noch nach Beendigung des Mietvertrages verlangen könne
|
||
und ob eine erfüllungshalber geleistete Mietbürgschaft die Verjährung des Anspruchs auf Leistung einer Barkaution hemme. Diese Erwägungen tragen indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch
|
||
liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Sache
|
||
hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist
|
||
eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543
|
||
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
a) In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass der Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit nicht mit der Beendigung des Mietverhältnisses erlischt, sondern bei fortbestehendem Sicherungs-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
bedürfnis auch danach noch geltend gemacht werden kann (Senatsurteil vom
|
||
12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79, NJW 1981, 976 unter I 1 b bb [für einen
|
||
Pachtvertrag]; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 380; KG, GE 2008, 670; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 551 Rn. 13; MünchKommBGB/Bieber,
|
||
5. Aufl., § 551 Rn. 17; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rn. III 163a; SchmidtFutterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 551 BGB Rn. 63). Wie der Senat bereits
|
||
im Jahr 1981 für einen Pachtvertrag entschieden hat, besteht kein Rechtsgrund
|
||
dafür, den Verpächter hinsichtlich der Kaution nur deswegen, weil der Vertrag
|
||
beendet ist, auf den in seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
|
||
häufig umstrittenen Anspruch selbst zu verweisen (Senatsurteil vom 12. Januar
|
||
1981 - VIII ZR 332/79, aaO). Dasselbe gilt angesichts der insoweit identischen
|
||
Interessenlage für den Kautionsanspruch des Vermieters einer Wohnung; einer
|
||
erneuten höchstrichterlichen Entscheidung bedarf es insoweit nicht.
|
||
3
|
||
|
||
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in der Annahme einer Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 282 mwN),
|
||
die gemäß § 205 BGB die Verjährung hemmt. Dies gilt ohne weiteres auch
|
||
dann, wenn es sich bei der erfüllungshalber angenommenen Leistung um eine
|
||
Mietbürgschaft handelt; auch insoweit bedarf es keiner Senatsentscheidung
|
||
speziell zu dieser Konstellation.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
|
||
hat einen Anspruch auf Leistung einer Barkaution in Höhe von 23.700 € rechtsfehlerfrei bejaht.
|
||
|
||
5
|
||
|
||
a) Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 5 des Mietvertrags dahin
|
||
ausgelegt, dass die Parteien eine Barkaution vereinbart haben und dass in der
|
||
Stellung der bis Ende Februar 2009 befristeten Bankbürgschaft durch den Be-
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
klagten und deren vorbehaltlosen Annahme durch die Klägerin eine Leistung
|
||
erfüllungshalber erbracht wurde, mit der eine (gemäß § 205 BGB die Verjährung hemmende) Stundung verbunden ist. Einen Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf.
|
||
6
|
||
|
||
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass mit Rücksicht auf die - streitigen - von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Zahlung
|
||
rückständiger Miete für den Zeitraum März bis Oktober 2009 und auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache und wegen erforderlicher
|
||
Rückbaumaßnahmen ein Sicherungsbedürfnis fortbesteht, das nicht von der
|
||
(inzwischen erloschenen) Bürgschaft umfasst war und die Geltendmachung der
|
||
Kaution ungeachtet der Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
|
||
|
||
7
|
||
|
||
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
|
||
Zustellung dieses Beschlusses.
|
||
Ball
|
||
|
||
Dr. Milger
|
||
Dr. Schneider
|
||
|
||
Dr. Achilles
|
||
Dr. Fetzer
|
||
|
||
Hinweis:
|
||
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
AG München, Entscheidung vom 10.05.2010 - 413 C 27066/09 LG München I, Entscheidung vom 19.01.2011 - 15 S 11229/10 -
|
||
|
||
|