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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 46/15
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vom
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23. August 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:230816BVIIIZR46.15.0
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die
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Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 2. Juni 2016 gegen das
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Senatsurteil vom 27. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des
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§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an
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der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1
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Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat
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fehlt.
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1. Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten,
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aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des
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Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt.
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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu,
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das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218, 220; 83, 24, 35; Senat, BGHZ
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154, 288, 300; st. Rspr.). Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie
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diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden haben (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216;
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BVerfG RdL 2004, 68, 69; st. Rspr.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen
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Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen
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nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366,
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375 f.).
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Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt danach nicht.
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Die nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung setzt die Angabe
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der Tatsachen voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des
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Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen
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der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober
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2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185 mwN; Beschluss vom 19. März 2009
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- V ZR 142/08, MDR 2009, 760 Rn. 9 f., jeweils zur Nichtzulassungsbeschwerde). In der Anhörungsrüge sind somit, wie bei einer Verfassungsbeschwerde,
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die Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass das Gericht bei der
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Entscheidung das Vorbringen übergangen haben muss (vgl. dazu BVerfGE 92,
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205, 216; BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, aaO Rn. 10).
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Auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung
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hat die Partei nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO substantiiert darzulegen. Ob tatsächlich eine Gehörsverletzung vorliegt, ist zwar eine Frage der Begründetheit
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der Rüge. Steht jedoch von vornherein fest, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung keinerlei nachteilige Wirkungen für die betroffene Partei haben
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kann, ist sie bereits unzulässig (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2015 - XI ZR
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17/14, juris; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - V ZR 79/12,
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juris Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - I ZR 204/09, juris Rn. 1; vom 14. Mai 2013
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- V ZB 286/11, juris Rn. 1).
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2. Den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen wird die Anhörungsrüge der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte zeigt schon kein in der Revisionsinstanz zu berücksichtigendes Vorbringen auf, das der Senat übergangen
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haben könnte. Vielmehr erschöpft sie sich in der Darlegung einer von der
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Rechtsauffassung des Senats abweichenden Würdigung sowie von Gesichtspunkten, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, sondern erstmals mit der Anhörungsrüge vorgetragen werden und aus diesem Grund von
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vornherein ungeeignet sind, eine Gehörsverletzung darzulegen.
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a) Die Anhörungsrüge trägt unter Punkt 1 ihrer Begründung vor, der Senat habe nicht annehmen dürfen, dass zwischen den Parteien zum 1. Januar
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2007 ein Tarifkundenverhältnis begründet worden sei. Damit wiederholt sie lediglich ihre von dem Senatsurteil (dort Rn. 30) abweichende Rechtsauffassung,
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wobei sie wesentliche und vom Senat für entscheidend erachtete Gesichtspunkte (vgl. Rn. 22, 2) ausblendet und nicht darlegt, welchen konkreten entscheidungserheblichen Sachvortrag sie als übergangen ansieht. Gleiches gilt
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für die von der Rüge unter Punkt 2 angeführten Überlegungen zu § 2 Nr. 3 der
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, den der Senat (Senatsurteil
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Rn. 28) in einem nicht mit der Revisionsauffassung übereinstimmenden Sinn
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ausgelegt hat.
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b) Soweit die Rüge unter Punkt 3 zur Begründung ihrer vom Senat abweichenden Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 11. November 2006
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auf Rechtsvorschriften des Unionsgesetzgebers beruft, liegt hierin schon deswegen - von vornherein - keine Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung, weil die von der Beklagten nunmehr (erstmals) vorgebrachte
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Argumentation nicht Gegenstand des Revisionsvorbringens war. Im Übrigen
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erschöpft sich das Vorbringen unter diesem Punkt wiederum in der Wiederholung der von dem Senatsurteil abweichenden Rechtsauffassung der Beklagten
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im Hinblick auf den Inhalt der in dem Schreiben der Klägerin vom 11. November
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2006 verkörperten Willenserklärung.
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c) Die Rüge wendet sich unter Punkt 4 schließlich erneut - pauschal gegen die auch in Rn. 30 des Senatsurteils zugrunde gelegte gefestigte
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Rechtsauffassung des Senats, dass im Tarifkundenverhältnis der zu Vertragsbeginn geltende Preis einer Billigkeitskontrolle entzogen ist, zeigt aber nicht
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ansatzweise auf, welchen entscheidungserheblichen Vortrag sie als übergangen ansieht. Soweit die Anhörungsrüge schließlich allgemein auf eine Beschwerde zur EU-Kommission zum Az. CHAP 201401145 verweist, handelt es
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sich wiederum um neues Vorbringen, das nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens war und eine Anhörungsrüge von vornherein nicht begründen kann.
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d) Die von der Anhörungsrüge beantragte Aussetzung des vorliegenden
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Verfahrens gemäß § 148 ZPO scheidet schon wegen der eingetretenen
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Rechtskraft des Urteils aus.
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Dr. Milger
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Dr. Achilles
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Dr. Fetzer
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Dr. Schneider
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Kosziol
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2012 - 28 O 131/11 KG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2014 - 6 U 236/12 -
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