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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VIII ZR 38/05
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Verkündet am:
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21. September 2005
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K i r c h g e ß n e r,
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 307 Ba, Cb
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Die von einem Unternehmer gegenüber Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete Klausel
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Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S.
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(= Beklagte) im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
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Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren
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verlangen.
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hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
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BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - OLG Stuttgart
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LG Stuttgart
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
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die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
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2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
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13. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens
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zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1
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UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklausel
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in Anspruch.
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Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das unter anderem mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge Flüssiggasbehälter vermietet. Sie verwendet gegenüber Verbrauchern einen vorformulierten „Flüssiggas-Belieferungs-Vertrag“, nach dessen Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der
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Kunde verpflichtet ist, während der Laufzeit des Vertrages seinen gesamtem
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Bedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. In Nr. 4 enthält der Vertrag folgende Preisanpassungsklausel:
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„4. Preisklausel für Flüssiggaslieferungen
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…
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Wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Gestehungspreise
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für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten
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oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann
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S.
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(= Beklagte) im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
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Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
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…“
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Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Verwendung der
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beanstandeten Klausel stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung
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der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
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Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen.
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I.
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
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begründet:
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Die von der Beklagten verwendete, nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähige Preisanpassungsklausel benachteilige deren Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei deshalb nach § 307 Abs. 1
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BGB unwirksam. Denn sie räume der Beklagten das Recht ein, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern.
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Bei langfristigen Vertragsverhältnissen wie den Gaslieferungsverträgen
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der Beklagten sei zwar ein Interesse der Parteien anzuerkennen, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über
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die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Kostenelementeklauseln, die eine Anpassung der Preise auf der Grundlage der Entwicklung der
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Kostenelemente erlaubten, seien daher grundsätzlich zulässig. Sie müssten
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aber dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Dafür sei
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entscheidend, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf
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ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer Preiserhöhung des
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Verwenders an der Klausel selbst messen könne. Für ein einseitiges Bestimmungsrecht des Verwenders bedürfe es einer möglichst konkreten Festlegung
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der Voraussetzungen, unter denen das Bestimmungsrecht entstehe, und der
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Richtlinien, nach denen es auszuüben sei. Außerdem müsse verhindert werden, dass der Verwender nachträglich seinen in dem vereinbarten Preis enthaltenen Gewinnanteil erhöhe.
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Diesen Anforderungen genüge die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel in ihrer für den Verbandsprozess maßgeblichen kunden-
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feindlichsten Auslegung nicht. Der Kunde werde nicht ausreichend in die Lage
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versetzt, Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abschätzen
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und deren Berechtigung überprüfen zu können. Der Beklagten gewähre die
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Klausel einen unzulässigen Ermessensspielraum. Sie stelle Preisanpassungen
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und deren Zeitpunkt in das Belieben der Beklagten, beschränke sie nicht auf
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einen bestimmten prozentualen Umfang und stelle nicht sicher, dass Preise nur
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unter exakter Berechnung sämtlicher Änderungsfaktoren angepasst würden.
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Schon die Bezugsgrößen seien nicht hinreichend klar beschrieben. Unklar sei,
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mit welchem Anteil die allgemeinen Geschäftskosten der Beklagten, die sich
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nicht nur im Flüssiggasvertrieb betätige, auf diesen Unternehmensbereich entfielen. Unklar sei ferner, wie der Begriff „Gestehungspreise“ auszulegen und in
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welcher Weise die „Gestehungspreise“ Einfluss auf eine Preiserhöhung haben
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sollten. Die Klausel stelle nicht auf Marktpreise, sondern auf die Kostenentwicklung ab, die entscheidend auch von der Willensbildung des Unternehmers
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abhänge und für den Kunden undurchschaubar sei.
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Da die Klausel den Zeitpunkt einer Preisanpassung nicht festlege, könne die Beklagte diesen willkürlich bestimmen und zu Lasten des Kunden ungerechtfertigte Gewinne dadurch erzielen, dass sie Preissteigerungen sofort an
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den Kunden weitergebe und Hochpreisphasen mit Vorräten überbrücke, die sie
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zuvor noch günstiger eingekauft habe. Preissenkungen wegen rückläufiger
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Kosten könne die Beklagte angesichts der weiten Formulierung der Klausel
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leicht umgehen, indem sie Steigerungen bei einzelnen Gestehungspreisen oder Kosten überproportional ansetze oder Kostensenkungen nicht angemessen
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berücksichtige.
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Die Klausel sei auch deswegen zu beanstanden, weil für die Kunden der
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Beklagten keine Möglichkeit bestehe, die Berechtigung einer Gaspreiserhö-
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hung unter Rückgriff auf ihnen zugängliche Erkenntnisquellen zu überprüfen.
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Die „Gestehungspreise für Flüssiggas“ könne der Kunde nicht nachprüfen, weil
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er nicht wisse, wann und zu welchem Preis die Beklagte sich am Markt eingedeckt habe. Veränderungen der Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten
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könne er ebenfalls nicht kontrollieren, weil dazu betriebsinterne Informationen
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erforderlich seien, die er nicht auf zumutbare Art und Weise in Erfahrung bringen könne.
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Die dem Kunden durch die Klausel eröffnete Möglichkeit, im Falle einer
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Kostensenkung eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen, könne die unangemessene Benachteiligung schon deswegen nicht kompensieren, weil der
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Kunde wegen der unbestimmten Formulierung nicht hinreichend erkennen könne, inwieweit sich die Kostenstruktur verändert habe. Die Klausel lasse sich,
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wie Beispiele aus der Stromwirtschaft zeigten, schließlich auch nicht damit
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rechtfertigen, dass eine genauere und transparentere Regelung nicht möglich
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wäre.
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II.
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Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
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Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt,
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dass die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel deren Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
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benachteiligt und deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht jedenfalls darin gesehen, dass die Klausel weder die
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Voraussetzungen noch den Umfang einer Gaspreiserhöhung hinreichend be-
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stimmt regelt, was zur Folge hat, dass die Vertragspartner der Beklagten die
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Berechtigung von Preiserhöhungen nicht verlässlich nachprüfen können und
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der Beklagten hierdurch die Möglichkeit eröffnet wird, das in dem ursprünglich
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vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung
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und Gegenleistung zu ihren Gunsten zu verändern.
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1. Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel unterliegt
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- nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach
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§ 307 Abs. 1, 2 BGB (st.Rspr., z.B. Senat BGHZ 93, 252, 255 f.). Dies zieht
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auch die Revision nicht in Zweifel.
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2. Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehende Klausel
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eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten
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vorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes
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und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und
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Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Kostenelementeklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen
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und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren,
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dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon
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bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senat, Urteil
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vom 12. Juli 1989 – VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115 unter
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II 2 b). Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so darf die Regelung andererseits aber - bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 BGB - nicht zu einer ausschließlichen
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oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Die Schranke
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des § 307 BGB wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es
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dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen
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hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und
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so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senat aaO m.w.Nachw.).
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3. Diesen Anforderungen an den Inhalt einer zulässigen Kostenelementeklausel hält die von der Beklagten verwendete Preisänderungsklausel nicht
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stand. Die Klausel koppelt die Preisänderung an die Entwicklung bestimmter
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Betriebskosten, die die Kunden der Beklagten nicht kennen und nicht in Erfahrung bringen können (a). Ferner fehlt es an einer Gewichtung der einzelnen
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Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises (b). Schließlich erlaubt die Klausel der Beklagten eine Preiserhöhung
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auch dann, wenn nur einer der aufgeführten Kostenfaktoren sich nach oben
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verändert hat, die Gesamtkosten wegen eines Kostenrückgangs in anderen
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Bereichen aber nicht gestiegen sind (c).
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a) Das Berufungsgericht hat eine unangemessene Benachteiligung der
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Vertragspartner der Beklagten darin gesehen, dass die Bindung der Befugnis
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zur einseitigen Erhöhung des Gaspreises an die Entwicklung der Betriebskosten im Unternehmen der Beklagten für deren Kunden eine unkalkulierbare Unsicherheit zur Folge hat, weil die Klausel nicht auf Marktpreise, sondern auf
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Kostenentwicklungen abstelle, die – wie etwa freiwillige übertarifliche Lohnzahlungen, Gratifikationen und Ähnliches – wesentlich von unternehmensinternen
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Entscheidungen abhängen könnten. Die Revision hält dem entgegen, für den
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durchschnittlichen Verbraucher erschließe sich ohne weiteres, dass die Beklagte eine Gaspreiserhöhung nur auf eine Steigerung der durchschnittlichen
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Kosten in den genannten Bereichen stützen könne. Ob dem gefolgt werden
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könnte und ob die Bedenken des Berufungsgerichts damit ausgeräumt wären,
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kann auf sich beruhen.
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Denn wie das Berufungsgericht weiter mit Recht ausführt, benachteiligt
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die Kopplung der Preisänderungsbefugnis an die Entwicklung der im Unternehmen der Beklagten entstehenden Kosten die Vertragspartner der Beklagten
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vor allem deswegen unangemessen, weil es sich dabei - anders als bei Marktpreisen oder Tariflöhnen - um betriebsinterne Berechnungsgrößen handelt, die
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die Kunden der Beklagten weder kennen noch mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen können. Das gilt für die Gestehungspreise (Einkaufspreise) der
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Beklagten ebenso wie für die bei ihr anfallenden Material-, Lohn-, Transportund Lagerkosten. Ob, wann, wodurch und in welchem Maße bei diesen Kosten
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Änderungen eintreten, bleibt den Kunden der Beklagten verborgen. Da es infolge
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dessen
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an
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einer
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realistischen
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Möglichkeit
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der
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Kunden
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fehlt,
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Preiserhöhungen der Beklagten auf ihre Berechtigung zu überprüfen, gibt die
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Klausel
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der
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Beklagten
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einen
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praktisch
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unkontrollierbaren
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Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten ihrer
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Vertragspartner.
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b) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten ferner darin gesehen, dass es an einer
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Gewichtung der einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für
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die Kalkulation des Gaspreises fehlt. In Ermangelung einer solchen Gewichtung (s. dazu beispielsweise die bei de Wyl/Essig/Holtmeier in Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, § 10
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Rdnr. 398 wiedergegebene „Kohle-Lohn-Klausel“) ist für die Kunden der Beklagten nicht vorhersehbar, wie sich etwa ein allgemeiner Anstieg der Gaspreise - eines wesentlichen Elements der Gestehungskosten der Beklagten - oder
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eine Erhöhung der Tariflöhne auf den vereinbarten Gaspreis auswirken wer-
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den. Ebensowenig sind sie imstande, eine Erhöhung des Gaspreises durch die
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Beklagte darauf zu überprüfen, ob der von der Beklagten geforderte Preisaufschlag durch einen entsprechenden Kostenanstieg im Unternehmensbereich
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Flüssiggasvertrieb der Beklagten gerechtfertigt ist.
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c) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, benachteiligt
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die Klausel die Vertragspartner der Beklagten schließlich auch insofern unangemessen, als sie – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st.Rspr., z.B. BGHZ 139, 190, 199) – der
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Beklagten eine Preiserhöhung auch dann erlaubt, wenn ein Anstieg bei einem
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der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen
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hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrages der Fall war. Die Klausel
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stellt nicht auf die Gesamtbelastung, sondern ausdrücklich auf die Veränderungen der im Einzelnen benannten „Kostenfaktoren pro Liefereinheit“ ab.
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Entgegen der Auffassung der Revision ist mit dieser Formulierung nach dem
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Verständnis
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eines
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durchschnittlichen,
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rechtlich
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nicht
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vorgebildeten
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Verbrauchers nicht hinreichend klargestellt, dass die Erhöhung einer oder
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mehrerer Kostenfaktoren nicht zu einer Erhöhung des Gaspreises führen kann,
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wenn es bei anderen Positionen Kostensenkungen gegeben hat, die die
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Erhöhung im Ergebnis ausgleichen. Eine derartige Klarstellung ergibt sich,
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anders als die Revision meint, auch nicht mit der gebotenen Klarheit aus dem
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Zusammenhang mit der in dem folgenden Absatz der Klausel enthaltenen
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Regelung des Rechts des Kunden, im Falle einer Kostenermäßigung die
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Neufestsetzung des Preises „im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren“
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zu verlangen.
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4. Der Auffassung des Berufungsgerichts, das nach der Klausel vorgesehene Recht des Kunden, im Falle von Kostenermäßigungen die Neufestset-
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zung des Gaspreises zu verlangen, könne die unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten nicht ausgleichen, ist im Ergebnis beizupflichten. Die Klausel macht das Recht des Kunden, eine Neufestsetzung
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des Gaspreises zu verlangen, von der Entwicklung derselben Kostenfaktoren
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abhängig, die für das Recht der Beklagten zur einseitigen Preiserhöhung maßgeblich sein sollen und in die der Kunde, wie oben zu 3. a) bereits ausgeführt
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wurde, keinen Einblick hat. Infolge der Kopplung an diese betriebsinternen Berechnungsgrößen ist der Kunde ebensowenig in der Lage zu erkennen, wann
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und in welchem Umfang er eine Senkung des Gaspreises verlangen kann, wie
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er die Berechtigung einer auf Veränderungen der in der Klausel benannten
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Kostenfaktoren gestützten Preiserhöhung durch die Beklagte nachprüfen kann.
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Dr. Deppert
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Ball
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Wiechers
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Dr. Leimert
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Dr. Wolst
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