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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 265/00
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vom
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24. Juli 2001
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
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gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)
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beschlossen:
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2000 wird nicht
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angenommen.
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Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
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Abs. 1 ZPO).
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes wird
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einstweilen zurückgestellt.
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Gründe:
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Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im
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Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Oberlandesgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß eine
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nach § 177 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung teilbar ist, einzelne Punkte
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also von ihr ausgenommen werden können, wenn das zu genehmigende
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Rechtsgeschäft seinerseits in gleicher Weise teilbar ist (§ 139 BGB). Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, der der Zulässigkeit einer nur teilweisen Genehmigung der - ein einheitliches Ganzes bildenden - Verfahrensführung eines
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vollmachtlosen Vertreters entgegensteht (RGZ 110, 228; BGHZ 92, 137), spielt
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bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts keine Rolle.
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Mithin konnte der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - die
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Klausel in Ziffer F. 5 des von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen notariellen Vertrages vom 31. Juli 1998 von der Genehmigung
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ausnehmen und den Vertrag im übrigen wirksam genehmigen.
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Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtfehler zum
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Nachteil der Beklagten erkennen.
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Dr. Deppert
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Dr. Hübsch
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Dr. Leimert
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Dr. Beyer
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Dr. Frellesen
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ist durch Urlaub
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an der Unterschrift verhindert
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Dr. Deppert
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