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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VIII ZR 246/12
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Verkündet am:
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17. April 2013
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Ermel
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 17. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
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Dr. Frellesen und Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter
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Dr. Bünger
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für Recht erkannt:
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Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der
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5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 28. Juni 2012
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aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom
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20. März 2012 abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110 € nebst Zinsen in
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Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
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13. Januar 2011 sowie weitere 19 € nebst Zinsen in Höhe von
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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November
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2011 zu zahlen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung
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eines "Aktionsbonus" aus einem Stromlieferungsvertrag.
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Der Kläger bezog von der Beklagten Strom aufgrund eines Vertrages,
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der am 1. Dezember 2009 begann. Die in das Vertragsverhältnis einbezogenen
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Stand: September 2009)
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enthalten in Ziffer 7.3 folgende Regelung:
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"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F.
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[Beklagte] schließen, gewährt Ihnen F.
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einen einmaligen Bonus. Dieser wird
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nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten
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Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten
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vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von F.
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beliefert
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wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten
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Belieferungsjahres wirksam."
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3
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Das Vertragsverhältnis endete aufgrund fristgerechter Kündigung des
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Klägers nach einem Jahr Belieferung mit Ablauf des 30. November 2010. In der
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Schlussrechnung vom 17. Dezember 2010 berücksichtigte die Beklagte nicht
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den der Höhe nach unstreitigen Bonus von 110 €.
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Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Bonus von 110 €
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sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 19 €, jeweils nebst
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Zinsen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom
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Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche
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weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Aus der Klausel in Ziffer 7.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
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Beklagten ergebe sich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Aktionsbonus in Höhe von 110 € nicht zustehe, weil er die Kündigung bereits mit
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Wirkung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr ausgesprochen habe und die Kündigung damit nicht erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam geworden sei.
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Unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners ergebe die Auslegung der Klausel, dass der Kunde einen Anspruch auf Zahlung des Bonus dann nicht erhalte,
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wenn der Vertrag - wie hier - mit Ablauf des ersten Vertragsjahres ende. Dies
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folge aus der einschränkenden Formulierung in Ziffer 7.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Die Formulierung "nach Ablauf" beschreibe
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im Unterschied zu den Formulierungen "zum Ablauf" oder "mit Ablauf" einen
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Zeitpunkt, der zeitlich nicht mehr innerhalb des ersten Vertragsjahres liege. Im
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konkreten Fall hätte dieser Zeitpunkt damit nach 24.00 Uhr des 30. November
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2010 liegen müssen, um den Bonus nicht entfallen zu lassen. Ein solcher Zeitpunkt nach 24.00 Uhr des 30. November 2010 liege aber notwendig innerhalb
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des Folgetages und damit auch innerhalb des auf das erste Vertragsjahr folgenden Vertragsjahres. Zu einem solchen Zeitpunkt "nach Ablauf" des ersten
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Vertragsjahres sei hier jedoch nicht gekündigt worden. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass dies - von Sonderkündigungsrechten abgesehen zu einer tatsächlichen Vertragslaufzeit von 24 Monaten geführt hätte, wenn sich
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der Kläger den Bonus hätte erhalten wollen.
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II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Klauselauslegung unterliegt
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der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, da bei Allgemeinen
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Geschäftsbedingungen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR
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295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010,
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2877 Rn. 11 mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend von
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den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und
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redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise
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beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 9. Februar 2011
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- VIII ZR 295/09, aaO, und 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, aaO Rn. 12). Dabei
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sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und
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den Belangen der jeweils konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn
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auszulegen. Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive,
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nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in
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erster Linie der Vertragswortlaut (st. Rspr.; Senatsurteil vom 8. April 2009
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- VIII ZR 233/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 19 mwN).
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2. Hieran gemessen hält die Auslegung der vorliegenden Klausel durch
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das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts und
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einiger Instanzgerichte (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2012 - 56 S 58/11,
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juris; AG Coburg, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 15 C 1176/11, juris; AG Linz,
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Urteil vom 14. Dezember 2010 - 21 C 640/10, juris), wonach der Wortlaut der
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Klausel eindeutig in dem Sinne sei, dass ein Anspruch auf den Bonus nur bestehe, wenn der Stromlieferungsvertrag länger als ein Jahr bestanden habe.
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Vielmehr kann die Formulierung der vorliegenden Klausel für einen juristisch
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nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein
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Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens
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ein Jahr bestanden hat (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 29. Dezember 2010
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- 12 O 76/10 KfH, juris; AG Tiergarten, Urteil vom 17. Januar 2011 - 3 C 355/10,
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juris; AG Bonn, Urteil vom 30. April 2012 - 111 C 253/11, juris). Die Klausel ist
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deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen. Das Vorbringen
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der Beklagten in der Revisionserwiderung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Die Auslegung, nach der für den Bonusanspruch erforderlich sei, dass der Vertrag länger als ein Jahr bestanden habe, mag auch möglich sein, beseitigt aber
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nicht die bestehenden Auslegungszweifel.
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III.
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Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562
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Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Da der Stromlieferungsvertrag zwischen den Parteien - wie von Ziffer 7.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gefordert - ein volles Jahr bestand, hat der Kläger
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Anspruch auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Aktionsbonus sowie der
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ebenfalls unstreitigen Rechtsverfolgungskosten. Der Klage ist daher stattzugeben.
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Ball
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Dr. Frellesen
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Dr. Fetzer
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Dr. Achilles
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Dr. Bünger
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Vorinstanzen:
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AG Paderborn, Entscheidung vom 20.03.2012 - 55 C 210/11 LG Paderborn, Entscheidung vom 28.06.2012 - 5 S 35/12 -
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