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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 133/06
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vom
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8. Mai 2007
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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nein
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EGZPO § 26 Nr. 8
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Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt
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des angefochtenen Urteils maßgebend.
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BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06 - LG Hamburg
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AG Hamburg-Bergedorf
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und
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Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom
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23. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
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14.000 €.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
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Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
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Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
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EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten
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Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom
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27. Juni 2002 – V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November
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2003 – VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).
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1. Die Klägerin verfolgt mit der Nichtzulassungsbeschwerde neben einem
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Zahlungsanspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.096,82 € ihren
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Antrag auf Feststellung weiter, dass die Beklagten verpflichtet sind, für die von
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ihnen zur Zeit innegehabte Wohnung ab dem 1. Mai 2005 bis zur endgültigen
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Herausgabe an die Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe
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von 365,63 € zu zahlen. Die Bewertung des damit geltend gemachten Anspruchs richtet sich, auch nach Auffassung der Klägerin, nach § 9 ZPO, so dass
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der dreieinhalbfache Jahreswert (15.356,46 €) zugrunde zu legen ist. Davon
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sind allerdings wegen des Feststellungsbegehrens nur 80 % (12.285,17 €) anzusetzen, so dass sich die Beschwer der Klägerin wegen der mit Zahlungs- und
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Feststellungsantrag geltend gemachten Nutzungsentschädigung insgesamt auf
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13.381,99 € beläuft.
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2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die uneingeschränkte Verurteilung
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der Beklagten zur Räumung der Wohnung R.
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R.
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162, EG, in H.
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erstrebt, während das Berufungsgericht diesem Klagebegehren nur Zug
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um Zug gegen Überlassung einer Wohnung R.
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H.
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R.
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164, 5. OG, in
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stattgegeben hat, ist eine Beschwer der Klägerin, die zusammen mit
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dem oben (unter 1) genannten Betrag von 13.381,99 € die Wertgrenze des § 26
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Nr. 8 ZPO übersteigt, nicht ersichtlich.
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a) Maßgebend für den Wert der Beschwer der Klägerin ist gemäß § 3
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ZPO ihr Interesse an der Beseitigung der im landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung, das sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
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bemisst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 – XII ZB 105/97, NJW 1999,
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723, unter II 2 b). Danach kommt es zwar grundsätzlich auf den Wert der zu
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erbringenden Gegenleistung (begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) an
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(BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 – VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1
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b).
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Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist hier jedoch zu
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berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu 1 über eine
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Wohnung im 8. Obergeschoss im Haus R.
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R.
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164 in H.
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nicht
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mehr in Frage stellt. Sie hat, nachdem das Amtsgericht ihre zunächst auch auf
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Räumung dieser Wohnung gerichtete Klage abgewiesen hatte, ihren ursprünglichen Rechtsstandpunkt, der Mietvertrag sei durch Kündigung erloschen, nicht
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mehr weiterverfolgt. Die Klägerin stellt lediglich einen Anspruch der Beklagten
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auf Überlassung der Wohnung im 5. Obergeschoss statt der ursprünglich vermieteten – durch einen Dachstuhlbrand geschädigten und inzwischen wiederhergestellten – Wohnung im 8. Obergeschoss in Abrede. Dass der Klägerin durch die
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vom Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Veränderung des bestehenden Mietverhältnisses ein Vermögensnachteil entstanden ist oder noch entstehen wird, der einen Betrag von (20.000 € - 13.381,99 € =) 6.618,01 € übersteigt, ist nicht dargelegt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Wohnung im 5. Obergeschoss zur Zeit frei, gleich groß wie
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die Wohnung im 8. Obergeschoss sowie auch im Übrigen baugleich und sind
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beide Wohnungen hinsichtlich des Zustandes und der Ausstattung vergleichbar.
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Es ist deshalb nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass
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sie durch die Neuvermietung der Wohnung im 8. Obergeschoss statt derjenigen
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im 5. Obergeschoss und durch den Verwaltungsaufwand für die Umstellung des
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Mietvertrags der Beklagten zu 1 in vermögensmäßiger Hinsicht einen nennenswerten Nachteil hinzunehmen hätte.
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b) Die Klägerin will eine Beschwer durch die Zug-um-Zug-Verurteilung
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von insgesamt 222.459 € daraus herleiten, dass sie zur Zeit alle drei betroffenen Wohnungen – die von den Beklagten nach dem Brand bezogene und derzeit noch bewohnte Ausweichwohnung im Haus R.
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R.
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162 und die
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beiden Wohnungen im 5. und im 8. Obergeschoss des Hauses R.
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R.
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164 – für die Beklagten frei halten müsse, weil unklar sei, hinsichtlich wel-
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cher der drei Wohnungen ein Nutzungsrecht der Beklagten bestehe. Die Beschwer sei deshalb nach § 8 ZPO mit dem 25fachen Jahresnettomietzins für
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alle drei Wohnungen von 8.898,36 € anzusetzen. Dem ist nicht zu folgen. Für
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die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt
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des angefochtenen Urteils maßgebend (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., Vor § 511
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Rdnr. 20). Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zum Nachteil der Klägerin
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in Bezug auf die in Rede stehenden drei Wohnungen trifft das Berufungsurteil
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allein hinsichtlich der Wohnung im 5. Obergeschoss.
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Im Übrigen führt die Klägerin zur Begründung ihres Interesses an einer
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Beseitigung der Zug-um-Zug-Verurteilung an, sie befürchte, dass andere Mieter
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dem Beispiel der Beklagten folgen könnten und ohne Einverständnis der Klägerin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen aus
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deren Gesamtbestand von 3.200 Wohnungen zu nutzen berechtigt seien. Auch
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dieses Interesse reicht jedoch zur Bewertung ihrer Beschwer mit insgesamt
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mehr als 20.000 € nicht aus. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Beklagte zu 1 im Hinblick auf den Brand unter begründeten, durch ein nervenfachärztliches Attest belegten Ängsten leide, wieder in die
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ursprüngliche Wohnung einzuziehen. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall, der keinen Anlass für die Befürchtung bietet, die Mieter der Klägerin könn-
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ten allgemein ein Wahlrecht hinsichtlich der vermieteten Wohnung für sich in
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Anspruch nehmen.
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Ball
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Wiechers
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Dr. Milger
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Hermanns
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Dr. Koch
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Vorinstanzen:
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AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 04.10.2005 - 409 C 37/05 LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - 307 S 162/05 -
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