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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VIII ZR 118/04
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Verkündet am:
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2. März 2005
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Kirchgeßner,
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
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Schriftsatzfrist bis zum 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin
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Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer
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des Landgerichts Magdeburg vom 19. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger, russischer Staatsangehöriger, ist Mieter einer Wohnung in
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einem der Beklagten gehörenden Mehrparteienhaus in C.
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. Die Wohnung ist
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mit einem Kabelanschluß für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen versehen. Durch Installation eines zusätzlichen Decoders könnten über
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"Digi-KABEL RUS" fünf russische Programme empfangen werden. Die Beklagte
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stellte dem Kläger frei, auf seine Kosten einen solchen Decoder anzuschließen.
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Der Kläger möchte dagegen mit Hilfe einer Parabolantenne, die er an dem Metallgitter vor dem Fenster seines Wohnzimmers im dritten Stock des Anwesens
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anbringen will, eine größere Zahl privater und staatlicher russischer Fernsehprogramme empfangen. Die beklagte Vermieterin verweigerte ihr Einverständnis hierzu.
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Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Installation einer baurechtlich zulässigen Parabolantenne mit einem
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Durchmesser der Schüssel von höchstens 80 cm an der Metallbrüstung vor
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dem Wohnzimmer der von der Beklagten gemieteten Wohnung mittels
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Schraubklemmenverbindung zur Hofseite einschließlich der erforderlichen Zuleitungen zum Wohnraum durch einen Fachmann zu dulden.
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Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, erstrebt
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der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Duldung der beantragten Anbringung einer Parabolantenne verneint und
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ausgeführt:
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müßten die
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beiderseitigen widerstreitenden Grundrechte - das Eigentumsrecht der Beklagten einerseits und das Recht des Klägers auf freie Information andererseits gegeneinander abgewogen werden. In der Wohnung des Klägers könnten unstreitig über das Programmpaket Digi-KABEL RUS fünf russischsprachige Sender nach Erwerb eines Zusatzgeräts (Decoders) ohne Parabolantenne empfangen werden. Auch wenn möglicherweise nicht alle über das Programmpaket zu
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empfangenden Sender dem Informationsbedürfnis des Klägers entsprächen,
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sei nicht zu verkennen, daß durch die Anbringung einer Parabolantenne das
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Gesamtbild der Fassade des Gebäudes der Beklagten erheblich beeinträchtigt
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würde, wenn auch der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein möge; deshalb sei insoweit dem Eigentumsrecht der Beklagten der Vorrang einzuräumen.
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II.
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Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand, so daß sie
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zurückzuweisen ist.
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1. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung bestehen allerdings keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage aus dem Gesichtspunkt einer
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mangelnden Prozeßführungsbefugnis des Klägers, auch wenn dieser nicht allein, sondern - wie die Revisionserwiderung geltend macht - nur zusammen mit
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seiner Ehefrau Vertragspartei des Mietvertrages ist. Sind beide Eheleute Mieter,
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sind sie jeweils allein zur Prozeßführung befugt; hierbei kann dahingestellt bleiben, ob jedem von ihnen ein eigenes materielles Recht aus dem Mietvertrag
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zusteht (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 230; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 432 Rdnr. 8) oder ob sie jeweils in Prozeßstandschaft auch für den anderen klageberechtigt sind (vgl. die Nachweise bei
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Staudinger/Noack, BGB (1999) § 432 Rdnr. 57). Sie müssen allerdings Leistung
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an beide Mieter verlangen. Ein solches Begehren ist in dem Antrag des Klägers, die Beklagte zur Duldung der Anbringung einer Parabolantenne an der
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gemieteten Wohnung zu verurteilen, enthalten.
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2. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger ein
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Anspruch darauf, eine Parabolantenne an der Metallbrüstung vor dem Wohnzimmer der von der Beklagten gemieteten Wohnung installieren zu dürfen, nicht
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zusteht. Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich nicht als - aus dem
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Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleitende - Nebenpflicht der
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Beklagten aus dem Mietvertrag (vgl. Eisenschmid in Schmidt-Futterer, aaO,
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§ 535 Rdnr. 390 f.).
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE
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90, 27; Beschluß vom 9. Juni 1994 - 1 BvR 439/93, NJW 1994, 2143) ist dem
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Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an
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Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß
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das Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
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berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von
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dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz
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geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts vorzunehmen ist (BVerfGE 90, 27, 33 f.;
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OLG Frankfurt, NJW 1992, 2490; OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815; Mehrings,
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NJW 1997, 2273; Maaß/Hitpaß, NZM 2000, 945; dies., NZM 2003, 181;
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v. Mutius, ZMR 2003, 621, 628 ff.; vgl. auch für das Verhältnis unter Wohnungseigentümern: BGHZ 157, 322 ff.).
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Bei der Entscheidung der Frage, ob der Eigentümer eines Wohnhauses
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mit Rücksicht auf das dem Mieter zustehende Grundrecht der Informationsfreiheit eine Einschränkung seiner Eigentumsbefugnisse durch Duldung einer Parabolantenne hinnehmen muß, ist bei dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern deren besonderes Informationsinteresse zu beachten. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten
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und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können. Die
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grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit bei Anwendung und Auslegung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wird deshalb verkannt, wenn der ausländische Mieter auf einen Kabelanschluß verwiesen wird,
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der ihm gar keinen oder keinen ausreichenden Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschafft. Ferner wird die grundlegende Bedeutung des Grundrechts
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auf Informationsfreiheit verkannt, wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung den
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Eigentumsinteressen des Vermieters von vornherein den Vorrang vor den Informationsinteressen des Mieters einräumen, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen (BVerfG aaO, S. 36 ff.).
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b) Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung beachtet, indem es die beiderseitigen, grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien einander gegenübergestellt hat. Die von ihm vorgenommene
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tatrichterliche und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbare Abwägung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist, von der Revision unbeanstandet, davon ausgegangen, daß der Kläger über das Programmpaket "Digi KABEL RUS" bereits fünf russischsprachige Sender über das im
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Gebäude installierte Breitbandkabel nach Erwerb eines Zusatzgerätes empfangen kann. Unter diesen Gegebenheiten hat es dem Eigentumsrecht der Beklagten den Vorrang eingeräumt mit der Begründung, das Gesamtbild der Gebäudefassade würde durch das Anbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt, auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein könnte.
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Diese Abwägung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die von der Revision erhobene Rüge (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger beantragt habe, ihm die Anbringung der Antenne an der
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Hofseite des Gebäudes zu gestatten, greift nicht durch. Wie die Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf den mit Lichtbildern unterlegten Sachvortrag der
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Beklagten in den Vorinstanzen aufzeigt, beabsichtigt der Kläger, die Antenne an
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einer Seite des Gebäudes anzubringen, die Gehwegen, Parkplätzen und Nach-
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barhäusern zugewandt ist, so daß das Berufungsgericht eine erhebliche Störung des äußeren Gesamtbildes annehmen durfte.
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Dr. Deppert
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Dr. Beyer
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Dr. Wolst
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Wiechers
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Dr. Frellesen
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