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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 106/99
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vom
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9. März 2000
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
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Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers
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am 9. März 2000
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gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) beschlossen:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 35. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 1999 wird nicht angenommen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
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ZPO).
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Streitwert: 238.786,30 DM.
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Gründe:
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Die Revision kann im Endergebnis jedenfalls deswegen keinen Erfolg
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haben, weil der Kläger für seine Behauptung, die von ihm vorgelegten e.
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-Auswertungen enthielten die tatsächlichen Umsatzzahlen und den tatsächlich
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von ihm erzielten Bruttoverdienst, beweisfällig geblieben ist, so daß das Berufungsgericht schon aus diesem Grund keine Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs treffen konnte. Auf weitere Fragen zur
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Höhe des Anspruchs kam es deshalb ebensowenig an wie auf die rechtsgrundsätzliche Frage, ob einem Tankstellen-Shop Betreiber, der nicht als Handelsvertreter tätig ist, ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des
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§ 89 b HGB dem Grunde nach zusteht.
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Dr. Deppert
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Dr. Zülch
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Dr. Leimert
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Dr. Beyer
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Wiechers
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