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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZB 69/09
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vom
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13. April 2010
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 103 Abs. 1
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Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger
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des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung
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des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.
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BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VIII ZB 69/09 - LG Berlin
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AG Tempelhof-Kreuzberg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, die Richter Dr. Achilles und
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Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
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der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 31. August 2009
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wird zurückgewiesen.
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Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Beschwerdewert wird auf 1.232,34 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Die Beklagten sind mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg
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vom 25. Februar 2000 zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt worden; die
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Kosten des Rechtsstreits sind ihnen auferlegt worden. Klägerin des damaligen
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Verfahrens war die Mutter der Antragstellerin, die am 12. November 2003 verstorben ist. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung haben
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die Beklagten zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom
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25. September 2000 daraufhin ausgesprochen, dass die Beklagten die durch
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die Berufung entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Akten des Rechtsstreits sind vernichtet worden.
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Die Antragstellerin hat die Festsetzung der ihrer Mutter in beiden Instan-
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zen entstandenen Kosten von insgesamt 1.232,34 € beantragt. Sie hat in dem
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Kostenfestsetzungsverfahren eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter
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vorgelegt und glaubhaft gemacht, dass sie deren Alleinerbin geworden sei.
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Das Amtsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die
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hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer
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vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter.
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II.
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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
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zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos.
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1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen, da sie nicht durch einen vollstreckbaren Titel als Gläubigerin
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des Kostenerstattungsanspruchs ausgewiesen sei. Werde die Kostenfestsetzung von dem Rechtsnachfolger des im Titel genannten Kostenerstattungsgläubigers betrieben, so bedürfe es der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO. Daran fehle es im Streitfall. Die Glaubhaftmachung der Alleinerbenstellung der Antragstellerin genüge für die Antragsbefugnis ebenso wenig wie die Vorlage einer Generalvollmacht der im Titel ausgewiesenen Kostengläubigerin.
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2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachprü-
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fung stand. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragstellerin fehle
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die Befugnis, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, ist frei von Rechtsfehlern.
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a) Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Pro-
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zesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antragsbefugt ist demnach grundsätzlich nur derjenige,
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zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO
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ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW
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2009, 233, Tz. 9). Stirbt der im Titel genannte Kostengläubiger nach Rechtshängigkeit, so tritt die Rechtskraftwirkung des Urteils unter den Voraussetzungen des § 325 ZPO auch für dessen Rechtsnachfolger ein. Um den dem Grunde nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können,
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bedarf der Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in
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Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (KG, JurBüro 1982,
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1562; 1966, 707; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 747; OLG München, MDR
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1993,
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83;
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Wieczorek/Schütze/Steiner,
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ZPO,
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3. Aufl.,
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§ 103
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Rdnr. 17;
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Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rdnr. 8; MünchKommZPO/Giebel,
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3. Aufl., § 103 Rdnr. 24, 26; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 30. Aufl., § 103
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Rdnr. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 103
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Rdnr. 31; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rdnr. 7; Zöller/Herget, ZPO,
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28. Aufl., § 104 Rdnr. 4).
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b) Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Voraussetzung der
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Antragsbefugnis eines Rechtsnachfolgers des Titelgläubigers im Kostenfestsetzungsverfahren zieht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht in Zweifel.
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Soweit die Rechtsbeschwerde meint, einer Titelumschreibung bedürfe es
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schon deswegen nicht, weil noch kein Kostenfestsetzungstitel existiere, der
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umgeschrieben werden könne, verkennt sie, dass es vorliegend um den Nachweis der Kostengläubigerschaft aus dem Hauptsachetitel geht, der die unabdingbare Voraussetzung eines Kostenfestsetzungstitels darstellt.
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Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, Anderes zu gelten hat, wenn ein
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bereits laufendes Kostenfestsetzungsverfahren durch den Tod des Titelgläubigers unterbrochen und von dessen Rechtsnachfolger aufgenommen wird, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Auch das
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von der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Senatsurteil vom 9. Dezember
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1992 (VIII ZR 218/91, NJW 1993, 1396) betrifft einen mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt.
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Ball
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Dr. Hessel
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Dr. Schneider
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Dr. Achilles
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Dr. Fetzer
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Vorinstanzen:
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AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 07.04.2009 - 14 C 85/98 LG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2009 - 84 T 215/09 -
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