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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 69/09
vom
13. April 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 103 Abs. 1
Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger
des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung
des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.
BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VIII ZB 69/09 - LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 31. August 2009
wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.232,34 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Beklagten sind mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg
vom 25. Februar 2000 zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt worden; die
Kosten des Rechtsstreits sind ihnen auferlegt worden. Klägerin des damaligen
Verfahrens war die Mutter der Antragstellerin, die am 12. November 2003 verstorben ist. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung haben
die Beklagten zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom
25. September 2000 daraufhin ausgesprochen, dass die Beklagten die durch
die Berufung entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Akten des Rechtsstreits sind vernichtet worden.
-3-
Die Antragstellerin hat die Festsetzung der ihrer Mutter in beiden Instan-
2
zen entstandenen Kosten von insgesamt 1.232,34 € beantragt. Sie hat in dem
Kostenfestsetzungsverfahren eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter
vorgelegt und glaubhaft gemacht, dass sie deren Alleinerbin geworden sei.
3
Das Amtsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die
hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer
vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
4
zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos.
5
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen, da sie nicht durch einen vollstreckbaren Titel als Gläubigerin
des Kostenerstattungsanspruchs ausgewiesen sei. Werde die Kostenfestsetzung von dem Rechtsnachfolger des im Titel genannten Kostenerstattungsgläubigers betrieben, so bedürfe es der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO. Daran fehle es im Streitfall. Die Glaubhaftmachung der Alleinerbenstellung der Antragstellerin genüge für die Antragsbefugnis ebenso wenig wie die Vorlage einer Generalvollmacht der im Titel ausgewiesenen Kostengläubigerin.
2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachprü-
7
fung stand. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragstellerin fehle
die Befugnis, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, ist frei von Rechtsfehlern.
-4-
a) Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Pro-
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zesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antragsbefugt ist demnach grundsätzlich nur derjenige,
zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO
ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW
2009, 233, Tz. 9). Stirbt der im Titel genannte Kostengläubiger nach Rechtshängigkeit, so tritt die Rechtskraftwirkung des Urteils unter den Voraussetzungen des § 325 ZPO auch für dessen Rechtsnachfolger ein. Um den dem Grunde nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können,
bedarf der Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in
Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (KG, JurBüro 1982,
1562; 1966, 707; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 747; OLG München, MDR
1993,
83;
Wieczorek/Schütze/Steiner,
ZPO,
3. Aufl.,
§ 103
Rdnr. 17;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rdnr. 8; MünchKommZPO/Giebel,
3. Aufl., § 103 Rdnr. 24, 26; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 30. Aufl., § 103
Rdnr. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 103
Rdnr. 31; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rdnr. 7; Zöller/Herget, ZPO,
28. Aufl., § 104 Rdnr. 4).
9
b) Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Voraussetzung der
Antragsbefugnis eines Rechtsnachfolgers des Titelgläubigers im Kostenfestsetzungsverfahren zieht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht in Zweifel.
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Soweit die Rechtsbeschwerde meint, einer Titelumschreibung bedürfe es
schon deswegen nicht, weil noch kein Kostenfestsetzungstitel existiere, der
umgeschrieben werden könne, verkennt sie, dass es vorliegend um den Nachweis der Kostengläubigerschaft aus dem Hauptsachetitel geht, der die unabdingbare Voraussetzung eines Kostenfestsetzungstitels darstellt.
-5-
Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, Anderes zu gelten hat, wenn ein
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bereits laufendes Kostenfestsetzungsverfahren durch den Tod des Titelgläubigers unterbrochen und von dessen Rechtsnachfolger aufgenommen wird, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Auch das
von der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Senatsurteil vom 9. Dezember
1992 (VIII ZR 218/91, NJW 1993, 1396) betrifft einen mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt.
Ball
Dr. Hessel
Dr. Schneider
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 07.04.2009 - 14 C 85/98 LG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2009 - 84 T 215/09 -