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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZB 34/16
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vom
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7. Dezember 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:071216BVIIIZB34.16.0
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 durch die
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Vorsitzende
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Richterin
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Dr. Milger,
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die
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Richter
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Prof. Dr. Achilles
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und
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Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der
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63. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. April 2016 wird
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auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Beschwerdewert: 2.388,72 €
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Gründe:
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I.
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1
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung ihrer Mietwohnung in Anspruch.
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2
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In der ersten Instanz hat sich die Beklagte selbst vertreten und in der
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mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Das daraufhin gegen sie ergangene Versäumnisurteil wurde ihr am 9. Oktober 2015 zugestellt. Der Einspruch der Beklagten ging nicht innerhalb der bis 23. Oktober 2015 (Freitag)
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laufenden zweiwöchigen Einspruchsfrist, sondern erst am folgenden Wochenende (24./25. Oktober 2015) ein. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 wies das
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Amtsgericht die Beklagte auf den nicht fristgemäßen Eingang hin, woraufhin
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diese mit einem am 16. November 2015 bei Gericht eingegangenen Schreiben
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mitteilte, sie habe am 23. Oktober 2015 das bereits gefertigte Einspruchsschreiben in den Gerichtsbriefkasten einwerfen wollen, sei daran aber aus
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- nicht näher spezifizierten - gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen.
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3
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Das Amtsgericht hat den Einspruch mit Urteil vom 16. November 2015
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als unzulässig verworfen. Es hat eine ausreichende Entschuldigung der Fristversäumung verneint. Es fehle an einem Attest und an einer Glaubhaftmachung; auch sei nicht ersichtlich, dass die Einspruchsschrift nicht per Fax hätte
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eingereicht werden können.
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4
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Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts als zweites Versäumnisurteil angesehen und die (durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte) Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Beklagte nicht schlüssig dargetan habe, dass ein
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Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1
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ZPO). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache
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grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Zwar hat das Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts vom 16. November 2015, bei dem es sich um die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs unter gleichzeitiger (stillschweigender) Zurückweisung des Antrags auf
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Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist handelt, rechtsfehlerhaft als
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zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) angesehen und die Berufung deshalb
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nach § 522 Abs.1 ZPO als unzulässig verworfen. Dies hat sich aber im Ergebnis nicht zu Lasten der Beklagten ausgewirkt. Denn das Berufungsgericht ist
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rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Beklagte habe nicht schlüssig dargetan, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen zu sein. Die Berufung hätte somit auch bei korrekter verfahrensrechtlicher Behandlung in der Sache keinen Erfolg haben können; sie hätte als unbegründet zurückgewiesen werden müssen.
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Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3
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ZPO abgesehen.
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Dr. Milger
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Dr. Achilles ist wegen Urlaubs
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an der Unterschrift verhindert.
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Karlsruhe, 09.12.2016
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Dr. Schneider
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Dr. Milger
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Dr. Fetzer
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Dr. Bünger
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Vorinstanzen:
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AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 16.11.2015 - 18 C 120/15 LG Berlin, Entscheidung vom 14.04.2016 - 63 S 15/16 -
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