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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZB 30/06
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vom
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25. April 2006
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers,
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Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der
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4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2006
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wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
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Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 590,76 €.
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Gründe:
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Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.
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Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier unzulässig, weil sie nicht von einem
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beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78
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Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02,
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NJW 2002, 2181).
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Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Deshalb ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
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Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
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Dr. Deppert
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Dr. Leimert
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Dr. Wolst
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Wiechers
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Hermanns
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Vorinstanzen:
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AG Oranienburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 26 C 36/05 LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.01.2006 - 4 S 301/05 -
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