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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZB 22/12
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vom
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25. September 2012
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4
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a) Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A."
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("im Auftrag"), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im Anschluss an BGH, Beschluss
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vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056; Urteil vom 31. März 2003
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- II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB
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81/05, FamRZ 2007, 1638; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, juris).
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b) Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können; maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung (im
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Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, juris; vom
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26. Juli 2012 - III ZB 70/11, DB 2012, 2042).
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BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12 - OLG Stuttgart
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LG Heilbronn
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 durch
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den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles
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und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
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19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März
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2012 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
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des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 20.000 €
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Lieferung
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eines angeblich fehlerhaften Bodenbelags in Anspruch; die Beklagte verlangt
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widerklagend die Begleichung ausstehender Kaufpreisforderungen. Das Landgericht hat mit Schlussurteil vom 28. November 2011 die Klage abgewiesen
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und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 3.849,17 € nebst Zinsen
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verurteilt. Gegen das am 1. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin
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durch ihre - bereits in erster Instanz für sie tätig gewordenen - Prozessbevollmächtigten mit am 2. Januar 2012 per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel vor Ab-
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lauf der bis zum 1. März 2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
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Die auf dem Briefbogen der Rechtsanwälte D.
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H.
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& Kolle-
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gen verfasste Berufungsschrift trägt am Ende die maschinenschriftliche Unterzeichnung:
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"(T. H. )
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Rechtsanwalt"
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Über diesen maschinenschriftlichen Angaben befindet sich handschriftlich die Abkürzung "i. A.", gefolgt von einer teilweise unleserlichen Unterschrift,
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die nicht von Rechtsanwalt H.
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stammt. Mit Verfügung vom 17. Janu-
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ar 2012 hat das Oberlandesgericht mitgeteilt, es beabsichtige die Berufung als
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unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsschrift - wie das Kürzel "i.A." belege - nur von einem Erklärungsboten unterzeichnet worden sei. Die Klägerin hat
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daraufhin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit am 30. Januar 2012 beim
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Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vortragen lassen, die handschriftliche Unterschrift stamme von der auf dem Briefkopf der Anwaltssozietät
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aufgeführten und ebenfalls mandatierten Rechtsanwältin E.
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S.
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. Sie
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macht geltend, der Zusatz "i.A." sei gemessen an § 130 Nr. 6 ZPO dann unschädlich, wenn - wie hier - eine mandatierte und postulationsfähige Rechtsanwältin die Berufungsschrift unterzeichnet habe. Zum Beleg dieses Vorbringens
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trägt der Schriftsatz sowohl die Unterschrift von Rechtsanwalt H.
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auch die von Rechtsanwältin S.
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als
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Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 6. März 2012 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
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mit der Verwendung des Zusatzes "i.A." gebe der Unterzeichnende nach
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höchstrichterlicher Rechtsprechung zu erkennen, dass er nicht - wie nach § 130
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Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO gefordert - die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift übernehme; vielmehr trete er nur als Erklärungsbote auf. So verhalte es sich auch im Streitfall. Zwar sei die Verwendung des Kürzels "i.A." dann
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unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte zähle und unmittelbar in Ausführung des ihm erteilten Mandats tätig werde. Dies setze jedoch voraus, dass
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entsprechende Feststellungen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist getroffen werden
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könnten. Daran fehle es hier. Die maschinenschriftlichen Angaben seien auf
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Rechtsanwalt H.
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bezogen, der den Schriftsatz nicht unterzeichnet
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habe. Es fehle eine klarstellende Erläuterung, dass der Schriftzug einem
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Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin und nicht einer dritten Person - etwa
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einer Büroangestellten - zuzuordnen sei. Auch den beigefügten beglaubigten
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Abschriften des Berufungsschriftsatzes ließen sich keine Hinweise auf die Identität des Unterzeichners entnehmen.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie
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führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert
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ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
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(Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet
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es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
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eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW-RR 2002, 1004 mwN; Senatsbeschlüsse vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II
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1; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 10. Mai
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2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 unter B II 1 d bb; Beschluss vom
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14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521 Rn. 5 mwN). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die nach § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwalts in einer mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht mehr vereinbaren Weise überspannt und dadurch der Klägerin den Zugang zur Rechtsmittelinstanz
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unzulässig verwehrt.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte das Rechtsmittel der Klägerin nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der
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Begründung als unzulässig verwerfen, die Berufungsschrift sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung muss die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden
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tragen (BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 342/83, BGHZ 92, 251,
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254 ff.; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 9; vom 9. Dezember 2010 - IX ZB 60/10, juris Rn. 4 mwN). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den
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Schriftsatz zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; vom
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9. Dezember 2010 - IX ZB 60/10, aaO; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris
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Rn. 6; vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, juris Rn. 7; jeweils mwN). Für den
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Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht
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selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. [jeweils zur Berufungsbegründung] BGH, Urteile vom
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31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028 unter II 1; vom 10. Mai 2005
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- XI ZR 128/04, aaO unter B II 1 a; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB
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9/11, aaO; jeweils mwN).
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b) Gemessen an diesen Vorgaben genügt die mit dem Kürzel "i.A." versehene handschriftliche Unterschrift auf der Berufungsschrift vom 2. Januar
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2012 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Anforderungen an
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eine wirksame Unterzeichnung.
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aa) Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Unterzeichner einer
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Rechtsmittelschrift seine Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versieht, grundsätzlich nicht von einer dafür erforderlichen Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt der Rechtsmittelschrift ausgeht, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87,
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NJW 1988, 210; vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056 unter II 1;
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Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, aaO unter II 2; Beschlüsse vom
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19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 Rn. 4; vom 20. Juni 2012
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- IV ZB 18/11, juris Rn. 8; vgl. ferner BAG, DB 1967, 1904).
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bb) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings - wovon
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auch das Berufungsgericht ausgeht - anerkannt, dass eine mit dem Zusatz
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"i.A." versehene eigenhändige Unterschrift dann den Anforderungen an eine
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ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes genügt, wenn
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die auf diese Weise erfolgte Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt, der
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als Mitglied der mandatierten Anwaltssozietät ebenfalls zum Kreis der Prozessbevollmächtigten zählt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO
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unter II 2; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO Rn. 5; vom 20. Juni 2012 IV ZB 18/11, aaO Rn. 9). In einem solchen Fall muss angenommen werden,
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dass der mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnende Rechtsanwalt nicht lediglich in
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Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen
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Sachbearbeiter, sondern zumindest auch in Ausführung des ihm selbst erteilten
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Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93,
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aaO; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11,
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aaO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
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Die Unterschrift stammt - was durch den nach Ablauf der Berufungsfrist
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eingegangenen Schriftsatz vom 24. Januar 2012 belegt und auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird - von der auf dem Briefkopf der Anwaltssozietät D.
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S.
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· H.
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& Kollegen aufgeführten Rechtsanwältin E.
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, die allgemein zugelassen und damit auch vor dem Berufungsgericht
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postulationsfähig ist. Die Klägerin hat unwiderlegt mit Schriftsatz vom
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24. Januar 2012 vorgetragen, dass sie alle Sozietätsmitglieder - auch die auf
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dem Briefkopf der Kanzlei als Sozia ausgewiesene Rechtsanwältin S.
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mit der Einlegung der Berufung beauftragt hatte.
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cc) Anders als das Berufungsgericht meint, steht einer wirksamen Einlegung der Berufung nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der
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Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht noch nicht positiv bekannt war, dass die
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mit dem Zusatz "i.A." versehene eigenhändige Unterschrift von einer Rechtsanwältin stammte, die zum Kreis der Prozessbevollmächtigten der Berufungsführerin zählte. Zwar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Prü-
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fung der Frage, ob ein Rechtsmittelschriftsatz von einem postulationsfähigen
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Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Rechtsmittelgericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt
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geworden sind (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO unter B II 1
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d cc; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO Rn. 6). Bei Ablauf der
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Berufungsfrist war für das Berufungsgericht jedoch hinreichend erkennbar, dass
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die Berufung von Rechtsanwältin S.
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als Sozietätsmitglied unterzeichnet
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worden war. Der Senat kann die Prüfung der für das Vorliegen einer ausreichenden Unterschrift erforderlichen Merkmale selbständig und ohne Bindung an
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die Ausführungen des Berufungsgerichts vornehmen (vgl. Senatsbeschlüsse
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vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 2 b mwN;
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vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 11). Bei Anlegung des gebotenen
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großzügigen Maßstabs lässt sich die handschriftliche Unterschrift der auf dem
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Briefkopf der Kanzlei aufgeführten Rechtsanwältin E.
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S.
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zuordnen.
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(1) Zwar lassen sich dem maschinenschriftlichen Zusatz "(T. H.)
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Rechtsanwalt" noch keine Hinweise darauf entnehmen, dass ein Rechtsanwalt
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die Berufungsschrift unterzeichnet hat. Denn durch den handschriftlichen Zusatz "i.A." ist klargestellt, dass die handschriftliche Unterschrift nicht von
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Rechtsanwalt H.
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stammt, auf den sich die maschinenschriftlichen Ergän-
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zungen beziehen. Zusätzliche Erläuterungen, die klarstellen, dass auch die Unterzeichnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO Rn. 8).
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(2) Es lässt sich jedoch aus anderen Umständen hinreichend entnehmen, dass die Unterschrift durch eine Sozietätskollegin des sachbearbeitenden
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Rechtsanwalts erfolgt ist (zur Bedeutung weiterer Umstände vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, aaO Rn. 7). Anders als in dem
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vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall (Beschluss vom
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26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO) trägt der Briefkopf der Berufungsschrift
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nicht nur den Namen eines Rechtsanwalts. Vielmehr sind auf dem Briefkopf
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insgesamt 17 aktive Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen aufgeführt, darunter
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auch Rechtsanwältin E.
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S.
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. Dass bei einer solchen Kanzlei alle 17
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Rechtsanwälte verhindert sein könnten und daher die Kanzleikraft V.
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den
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Schriftsatz unterzeichnet haben könnte, ist mehr als fernliegend. Hinzu kommt,
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dass es sich bei der Berufungsschrift um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, der - was zu dem Grundwissen einer Kanzleikraft gehört - zwingend von
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einem zugelassenen Rechtsanwalt zu unterschreiben ist und nicht - wie dies bei
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vorbereitenden Schriftsätzen zulässig ist - im Verhinderungsfall vom Büropersonal unterzeichnet werden darf. Außerdem lässt sich - wie die Beschwerdebegründung zutreffend hervorhebt - die handschriftliche Unterschrift trotz ihrer
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teilweisen Unleserlichkeit zumindest dahin entziffern, dass in ihr zwei Großbuchstaben enthalten sind, von denen der erste einem "E", einem "T" oder einem "G" ähnelt und der zweite ein "S" oder ein "G" darstellt. Durch die Verwendung von zwei Großbuchstaben steht fest, dass es sich um eine Unterzeichnung mit Vor- und Nachnamen handelt. Da der Nachname mit "S" oder "G" beginnt, ist auszuschließen, dass die unter der Rubrik "Sekretariat" aufgeführte
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Frau V.
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den Schriftsatz unterzeichnet hat. Weiter ist der Unterschrift zu ent-
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nehmen, dass der mit "S" oder "G" beginnende Nachname mehrere Buchstaben aufweist und mit einem "f" oder "t" ausläuft. Der Schriftzug genügt damit
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den generellen Anforderungen an eine Unterschrift, weil er individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als
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Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 2005, aaO,
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unter II 2 a; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, aaO Rn. 10; jeweils mwN).
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Weiter zeigt ein Vergleich mit den auf dem Briefkopf aufgeführten Rechtsanwäl-
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ten und Rechtsanwältinnen, dass sich der Namenszug bei angemessen großzügiger Betrachtung Frau Rechtsanwältin E.
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S.
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zuordnen lässt.
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(3) Dass die Unterschrift bei Ablauf der Berufungsfrist einer auf dem
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Briefkopf aufgeführten Rechtsanwältin zugeordnet werden konnte, ist ausreichend. Nicht erforderlich ist dagegen, dass zu diesem Zeitpunkt schon Gewissheit über die Urheberschaft bestand. Denn die Identität eines Rechtsanwalts,
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der die Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der
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Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass
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schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des
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Unterzeichners getroffen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April
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2012 - VII ZB 83/10, aaO Rn. 10 ff. zur Unterzeichnung einer Berufungsbegründung in Vertretung eines anderen Rechtsanwalts; vom 26. Juli 2012 - III ZB
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70/11, DB 2012, 2042 Rn. 9 f. zur Unterzeichnung mit dem Vermerk "nach Diktat verreist"; vgl. auch Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, aaO
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Rn. 10). Maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des
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Schlusses der mündlichen Verhandlung oder - bei einer Entscheidung im
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schriftlichen Verfahren - der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Ver-
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handlung entspricht (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, aaO
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Rn. 11; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, aaO Rn. 10).
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Ball
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Dr. Milger
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Dr. Schneider
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Dr. Achilles
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Dr. Fetzer
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Vorinstanzen:
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LG Heilbronn, Entscheidung vom 28.11.2011 - 5 O 52/11 Pe OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2012 - 19 U 1/12 -
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