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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 14/07
vom
13. November 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Aurich vom 14. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Beschwerdewert: bis zu 300 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die
1
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb unwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums
entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist
wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGHZ 154, 200,
201).
-3-
2
Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen
(BGHZ aaO, 202 ff.).
3
Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei
Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO).
-4-
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
4
macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Hermanns
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Emden, Entscheidung vom 19.01.2007 - 5 H 13/05 LG Aurich, Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 T 54/07 -