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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZB 122/02
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vom
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25. November 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch
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die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
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Wolst und Dr. Frellesen
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beschlossen:
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Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
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die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der
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Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des
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Landgerichts Ingolstadt vom 9. Oktober 2002 gewährt.
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Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 1.
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Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 9. Oktober 2002
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aufgehoben.
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Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden
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nicht erhoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigen
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Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Beschwerdewert: 180
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin erstritt im März 2002 vor dem Amtsgericht Ingolstadt gegen
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die Beklagte ein obsiegendes Urteil. Auf ihren nachfolgenden Antrag hat das
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Amtsgericht Ingolstadt die von der Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt, dabei allerdings die Fahrtkosten ihres Prozeßbevollmächtigten (zunächst
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geltend gemacht in Höhe von 260,96
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duziert auf 180
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Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluß hat der
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Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt mit Entscheidung
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vom 9. Oktober 2002 als unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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Der Beschluß ist der Klägerin am 11. Oktober 2002 mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden, wonach gegen die Entscheidung (auch) beim
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Landgericht Ingolstadt binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden könne. Mit einem am 25. Oktober 2002 beim Landgericht Ingolstadt per Fax eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten im Verfahren der ersten Instanz (Rechtsanwalt G.
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M.
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S.
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aus
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) hat die Klägerin "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Landgericht In-
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golstadt hat daraufhin die Akten dem Bundesgerichtshof, dort eingegangen am
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2. Dezember 2002, zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vorgelegt.
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Mit richterlicher Verfügung vom 4. Dezember 2002 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, daß eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof wirksam nur durch einen dort zugelassenen Anwalt eingelegt werden kann. Am
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10. Dezember 2002 ist sodann eine mit Gründen versehene "Rechtsbeschwer-
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de" durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt hier eingegangen.
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II.
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1. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
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Versäumung der Frist zur Einlegung (und Begründung) der Rechtsbeschwerde
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gegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 9. Oktober 2002 von
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Amts wegen zu gewähren.
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a) Die Klägerin hat diese Fristen versäumt. Denn das am 25. Oktober
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2002 beim Landgericht Ingolstadt eingegangene Rechtsmittel war schon deswegen nicht wirksam eingelegt, weil das Landgericht nicht Rechtsbeschwerdegericht im Sinne des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. Mit der am 10. Dezember
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2002 beim Bundesgerichtshof eingegangenen, durch einen hier zugelassenen
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Anwalt gefertigten Rechtsbeschwerde ist die Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO
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nicht gewahrt worden.
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b) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist
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verhindert, § 233 ZPO. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin durch einen
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Rechtsanwalt im Prozeß einschließlich des Beschwerdeverfahrens vertreten
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war. Auch ein Anwalt darf sich auf die Rechtsmittelbelehrung des Ausgangsgerichts verlassen (BGH, Beschl. vom 23. September 1993 - LwZR 10/92, NJW
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1993, 3206 unter III 3).
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c) Die Klägerin hat mit der Rechtsbeschwerde vom 10. Dezember 2002
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die versäumte Prozeßhandlung rechtzeitig nachgeholt, § 236 Abs. 2 Satz 2
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ZPO. Denn erst mit Kenntnisnahme von der hiesigen Verfügung vom
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4. Dezember 2002 war das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben.
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2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
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Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB
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134/02, NJW 2003, 1254, z. Veröff. in BGHZ best.) dargelegt hat, ist die
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Rechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer
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statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die angefochtene
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Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung
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des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
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ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte
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das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der
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Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten
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Kammer übertragen müssen. Wie in der genannten Entscheidung ausgeführt,
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ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO nicht gehindert, den Verstoß
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gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berücksichtigen. Denn es kann
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nicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine anderenfalls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht
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auszuschließen.
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III.
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Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
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macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
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Dr. Deppert
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Dr. Beyer
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Dr. Wolst
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Wiechers
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Dr. Deppert
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für den wegen Krankheit an der
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Unterzeichnung verhinderten
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Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Frellesen
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29. Dezember 2003
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