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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZA 5/05
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vom
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8. März 2005
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers,
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Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
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beschlossen:
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Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des Urteils des
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Amtsgerichts Leipzig vom 29. Oktober 2004 einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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Das Amtsgericht hat den Beklagten durch das im Tenor genannte Urteil
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unter anderem zur Räumung seiner Wohnung verurteilt. Die dagegen gerichtete
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Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch Beschluß vom 19. Januar
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2005 als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2005 hat der
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Beklagte Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß
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des Berufungsgerichts begehrt und zugleich beantragt, die Vollziehung des
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erstinstanzlichen Urteils bis zu einer Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auszusetzen.
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-3-
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II.
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Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO in Verbindung mit § 575 Abs. 5 ZPO
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auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn
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durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen
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als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel
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des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind
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(vgl. Senatsbeschluß vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509;
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BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 = WM
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2002, 827). Ob nach den genannten Vorschriften eine einstweilige Anordnung
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bereits vor Einlegung der Rechtsbeschwerde in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens begehrt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Voraussetzungen
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für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Urteils
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liegen nicht vor.
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Der Beklagte trägt schon nicht vor, daß ihm durch die zwangsweise
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Durchsetzung des Räumungsausspruchs besondere Nachteile drohen, sondern
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macht zur Begründung seines Aussetzungsantrags ausschließlich Fehler des
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erstinstanzlichen Urteils geltend. Außerdem hat die von ihm beabsichtigte, gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht nach § 522 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO als unzulässig verworfen. Der Beklagte war bei der Einlegung der Berufung entgegen § 78 Abs. 1
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Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen das ihm am 9. November
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2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts ist erst am 7. Januar 2005 und damit
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nach Ablauf der Berufungsfrist des § 517 ZPO bei Gericht eingegangen.
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Dr. Deppert
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Dr. Leimert
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Dr. Frellesen
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Wiechers
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Hermanns
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