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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 88/04
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vom
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25. November 2004
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2004 durch
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den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode,
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Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
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Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts
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vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.
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Entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ist
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die Zulassung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung
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nicht im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 103 GG geboten,
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weil das Berufungsgericht den Zeugen Finken nicht dazu
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vernommen hat, daß er von der Beklagten zu 2 nicht
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bevollmächtigt war. Darauf kommt es nicht an, weil nach den
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rechtsfehlerfrei
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getroffenen
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Feststellungen
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des
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Berufungsgerichts der Beklagten zu 2 das Auftreten des Zeugen
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nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht
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zuzurechnen ist.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
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geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen,
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unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbsatz ZPO).
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Gegenstandswert: 255.251,43 €
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Dressler
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Thode
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Wiebel
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Haß
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Kuffer
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