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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 197/06
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vom
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26. Juli 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka,
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Bauner und die Richterin Safari Chabestari
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beschlossen:
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Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
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Das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
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am Main vom 26. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin
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in Höhe von 136.961,92 € (Klageforderung abzüglich geltend gemachten Mietzinsausfalls) zurückgewiesen worden ist.
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In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
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Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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Streitwert: 163.784,70 €; stattgebender Teil: 136.961,92 €
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Gründe:
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1
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Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der in erster Instanz gehaltene Vortrag der Klägerin zu den Mängeln am Gemeinschaftseigentum man-
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gels Bezugnahme in der Berufungsbegründung ihm nicht unterbreitet worden
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sei. Diese Ansicht trifft nicht zu.
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Das Landgericht hat die Klage insoweit mit der unzutreffenden Begründung abgewiesen, es fehle an der notwendigen Mitwirkung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Klägerin vorgetragene Bevollmächtigung
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durch die übrigen Miteigentümer sei weder zeitlich noch inhaltlich näher konkretisiert. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung diese Rechtsausführungen angegriffen und ihren vom Landgericht für unerheblich angesehenen Vortrag zu den einzelnen Mängeln nicht wiederholt. Damit hat sie, wenn auch nicht
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ausdrücklich so doch inzidenter, auch diesen Vortrag aufrechterhalten und auf
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ihn Bezug genommen. Diese Bezugnahme war zulässig (vgl. BGH, Urteil vom
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29. September 2003 - II ZR 59/02, NJW 2004, 66 und BVerfG, Beschluss vom
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23. November 1977 - 1 BvR 481/77, NJW 1978, 413).
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2. Auch die rechtlichen Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht
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aus einer von ihm so gesehenen mangelhaften Substantiierung des Vortrags
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der Klägerin zur Fertigstellung der Souterrainwohnung gezogen hat, beruhen
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auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung der sich aus
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§ 139 ZPO ergebenden Hinweispflicht stellt hier nicht nur einen Verfahrensfehler dar, sondern hat im Hinblick darauf, dass die Klägerin durch verfehlte
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Rechtsauffassungen beider Instanzgerichte hinsichtlich der Notwendigkeit ihres
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Vortrags mehrfach fehlgeleitet worden ist, verfassungsrechtliche Bedeutung.
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3. Auf diesen Verstößen gegen das rechtliche Gehör der Klägerin kann
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die Klageabweisung mit Ausnahme der Aberkennung des Mietausfallschadens
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beruhen. Hinsichtlich des Letzteren ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543
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Abs. 2 ZPO nicht gegeben.
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Dressler
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Kuffer
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Bauner
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Kniffka
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Safari Chabestari
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Vorinstanzen:
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LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2005 - 7 O 464/04 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 23 U 137/05 -
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