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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 158/18
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vom
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23. Januar 2019
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2019:230119BVIIZR158.18.0
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 durch den
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Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die
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Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen
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beschlossen:
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Der Antrag der Beklagten, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte
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einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für das
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Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
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der
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Revision
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in
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dem
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Urteil
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des
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8. Zivilsenats
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des
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Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 2018 beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
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Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf ihre Kosten als
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unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
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41.529,44 €.
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Gründe:
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I.
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Gegen das der Beklagten am 17. Juli 2018 zugestellte Urteil des
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Berufungsgerichts hat die Beklagte, vertreten durch die beim Bundesgerichtshof
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zugelassenen Rechtsanwälte Dr. B.
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und T.
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, mit Schriftsatz vom
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3. August 2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die am selben Tag beim
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Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß mehrmals, zuletzt bis einschließlich
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19. Dezember 2018, verlängert worden.
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Mit Schriftsatz vom 13. November 2018 haben die Rechtsanwälte
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Dr. B.
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und T.
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angezeigt, dass sie die Beklagte nicht mehr vertre-
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ten.
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Mit Schriftsatz vom 21. November 2018 hat der beim Bundesgerichtshof
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zugelassene Rechtsanwalt Dr. N.
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angezeigt, dass er die Vertretung der
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Beklagten übernommen hat.
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Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 hat die Beklagte unter anderem
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ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. N.
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habe mitgeteilt, "dass er keine Nichtzulas-
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sungsbeschwerde erstellen werde, da er keinen rechtlichen Grund sehe, dass
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im Verfahren die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde gegeben
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sei[en]". Die Beklagte hat ferner beantragt, ihr einen beim Bundesgerichtshof
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zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen und auf einen vom 24. Oktober 2018
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datierenden, nicht unterschriebenen Entwurf einer Beschwerdebegründung seitens der Rechtsanwälte Dr. B.
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und T.
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sowie eigene Ergänzun-
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gen dieser Begründung Bezug genommen.
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II.
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1. Der Antrag der Beklagten, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, ist unbegründet, § 78b Abs. 1 ZPO.
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a) Abgesehen davon, dass nach Aktenlage das Mandat von Rechtsanwalt Dr. N.
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weiterhin besteht, die Beklagte also über einen beim Bundes-
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gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfügt, ist Voraussetzung für eine derartige Beiordnung unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte
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Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO.
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Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten
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Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht
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werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - VII ZR 263/15 Rn. 3;
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Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).
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Letzteres ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung der Beklagten erscheint
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aussichtslos, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
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Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht hinreichend dargetan und auch
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sonst nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss
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vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17 Rn. 5).
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b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO
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nicht mit dem von der Beklagten angestrebten Ziel gerechtfertigt werden.
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Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die
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Beiordnung eines Notanwalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018
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- XI ZR 173/17 Rn. 10). Nach den gesetzlichen Vorschriften darf eine Nichtzulassungsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
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Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die
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Fassung.
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Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran,
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dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die
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Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die
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Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders
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qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent
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beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand
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nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof
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von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn eine
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Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen den Anwalt
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durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17
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Rn. 10; Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17 Rn. 8, MDR 2017, 1070; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13 Rn. 3 m.w.N.).
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10
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil diese Beschwerde nicht innerhalb der zuletzt bis
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zum 19. Dezember 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
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Pamp
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Halfmeier
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Sacher
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Vorinstanzen:
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LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 7 O 259/13 OLG Celle, Entscheidung vom 16.07.2018 - 8 U 44/17 -
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Kartzke
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Brenneisen
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