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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZB 81/05
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vom
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20. Dezember 2005
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in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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-2Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
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Safari Chabestari
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am 20. Dezember 2005
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beschlossen:
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Auf
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die
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Rechtsbeschwerde
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werden
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der
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Beschluss
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der
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1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Juni 2005
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und der Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom
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30. März 2005 aufgehoben.
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Die Rechtspflegerin ist für die Erteilung der beantragten Vollstreckungsklausel auf dem Vergleich vom 15. November 2001
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zuständig.
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Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
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Wert: 450 €
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Gründe:
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I.
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1
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Die Gläubigerin beabsichtigt, gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung
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aus einem am 15. November 2001 gerichtlich protokollierten Vergleich zu betreiben.
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Dieser war für beide Parteien bis zum 30. November 2001 widerruflich. Nachdem
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-3diese von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 6. Dezember 2001 die Vollstreckungsklausel.
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2
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Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts lehnte den Erlass eines von
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der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Hinweis darauf ab, die Vollstreckungsklausel hätte vom Rechtspfleger erteilt werden
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müssen. Die Gläubigerin beantragte daraufhin beim Prozessgericht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO. Die dortige Rechtspflegerin
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wies den Antrag mit der Begründung zurück, es sei auch beim widerruflichen Vergleich von der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszugehen.
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3
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Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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II.
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4
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
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5
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Der Senat hat die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Veranlassung zur
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Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden. Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger - und nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - für
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die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (Senatsbeschluss vom 4. Oktober
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2005 - VII ZB 40/05 - in Juris dokumentiert, im Anschluss an BAG, Beschluss vom
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-45. November 2003 - 10 AZB 38/03 - NJW 2004, 701). Die Rechtspflegerin hätte daher die beantragte Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO
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nicht unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit verweigern dürfen.
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Dressler
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Kuffer
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Kessal-Wulf
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Bauner
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Safari Chabestari
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Vorinstanzen:
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AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 30.03.2005 - 1 C 693/01 LG Ingolstadt, Entscheidung vom 27.06.2005 - 1 T 768/05 -
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