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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZB 69/05
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vom
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30. März 2006
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in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BRAGO § 13 Abs. 5 Satz 2
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a) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO ist nur dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt
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nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist.
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b) Es ist keine Erledigung des Auftrags im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO,
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wenn ein gerichtliches Verfahren länger als drei Monate ruht.
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BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - OLG Bamberg
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LG Bayreuth
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,
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Prof. Dr. Kniffka und Bauner
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
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8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 2005
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wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsgebühren. Die im Januar 1995 gegen ihn erhobene Klage ist mit Urteil vom
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24. November 2003 kostenpflichtig abgewiesen worden. Von Oktober 1996 bis
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April 2002 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf mehrere selbständige Beweisverfahren, in denen dem Beklagten der Streit verkündet gewesen ist, wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt gewesen.
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Der Beklagte hat beantragt, eine Prozess-, eine Verhandlungs- und eine
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Beweisgebühr sowie eine Auslagenpauschale für die Vertretung in dem Verfahren vor dem Landgericht für den Zeitraum vor der Aussetzung des Verfahrens
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festzusetzen. Diese Gebühren hat der Beklagte nach einem Streitwert in Höhe
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von 290.038,25 DM auf jeweils 1.659,14 € berechnet. Er hat außerdem bean-
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tragt, gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO drei weitere Gebühren in Höhe von
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jeweils 1.739 €, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 172.023 €, sowie
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eine Auslagenpauschale für das Verfahren nach dessen Aussetzung festzusetzen. Das Landgericht hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Festsetzung weiterer Gebühren gemäß
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§ 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beweisgebühr in Höhe von 3.245 DM (= 1.659,14 €) und die Prozess- und Verhandlungsgebühr in Höhe von jeweils 3.405 DM (= 1.740,95 €) festgesetzt. Es hat
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ausgeführt, unter Berücksichtigung weiterer Kosten, die unstreitig seien, ergebe
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sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 7.407,19 €, wegen der nur beschränkt
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eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers sei gemäß § 308 ZPO jedoch
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ein Betrag in Höhe von 7.482,70 € festzusetzen.
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Der Beklagte möchte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Zu-
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rückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts erreichen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass § 13
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Abs. 5 BRAGO nur dann anwendbar ist, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. auch
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OLG
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Karlsruhe,
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JurBüro
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1998,
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= AnwBl
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1998,
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217;
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Madert
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in:
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Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 34. Auflage, § 13 Rdn. 93;
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Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Auflage, § 13 Rdn. 52; Goebel/
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Gottwald/Onderka, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 15 Rdn. 43; vgl. auch
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BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Der Beklagte hat seinem Prozessbevollmächtigten nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Auftrag erteilt. Ein solcher Auftrag wäre auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erforderlich gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten anlässlich der Aussetzung des Verfahrens den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen.
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b) Mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine neue Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht
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schon dann vorliegt, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen
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Auftrag gemäß § 16 BRAGO fällig geworden ist.
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Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff Erledigung in
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§ 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO eine andere Bedeutung hat als in § 16 Satz 2
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BRAGO. Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG
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Stuttgart, MDR 2003, 117 = Rpfleger 2002, 574; OLG Saarbrücken, Beschluss
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vom 19. Januar 2005 - 2 W 6/05-2, in juris veröffentlicht; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 15 RVG Rdn. 97; Madert in: Gerold/Schmidt/von
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Eicken/Madert, aaO., Rdn. 93; a. A. OLG Nürnberg, Rpfleger 2004, 378 = JurBüro 2004, 317) stellen die in § 16 Satz 2 BRAGO genannten Fälle, in denen
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die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt
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wäre, keine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO dar. Sowohl
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nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien (vgl.
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BT-Drucks. 12/6962, S. 102) ist für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der
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Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, die Erledigung des Auftrags maßgeblich.
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Der Hinweis der Gesetzesbegründung, dass der Zeitpunkt der Erledigung die
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bis dahin entstandenen Gebühren gemäß § 16 BRAGO fällig werden lässt, besagt nichts Gegenteiliges.
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c) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO regelt den Fall nicht, dass weder ein neuer
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Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr
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als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist. Die
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Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf die lange Zeit ab, die bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags vergangen ist (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Nur in
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diesem Fall soll der erneute Einarbeitungsaufwand vergütet werden. Dieser
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Zweck ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 13 Abs. 5 Satz 2
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BRAGO. Er soll § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO einschränken, weil der Gesetzgeber dessen Regelung in besonderen Fällen für unbillig erachtet hat (BT-Drucks.
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12/6962, S. 102). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine zusätzlichen Gebührenansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 5 Satz 1
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BRAGO schaffen wollte. Zudem verkehrt es den Zweck von Gesetz und Gesetzesbegründung ins Gegenteil, wenn man aus der Begründung zu dieser Vorschrift folgert, der Gesetzgeber habe seinen Willen in § 13 Abs. 5 Satz 2
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BRAGO nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht und in Wirklichkeit eine andere Fallgestaltung regeln wollen. Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt,
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dass ein Rechtsanwalt für die Erledigung eines Auftrags nur eine Gebühr erhält,
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während Differenzierungen wie in § 13 Abs. 5 BRAGO vorgenommen werden
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können, wenn er mehrere Aufträge erhält.
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2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe ohne Begründung die Beweisgebühr nach dem geringeren Streitwert von 290.038,25 DM mit 1.659,14 € berechnet. Der Beklagte hatte für die
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bereits vor der Aussetzung des Verfahrens entstandene Beweisgebühr die
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Festsetzung in dieser Höhe beantragt. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich
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auf der Grundlage des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Mai 2005 davon ausgegangen, dass ein Beweisverfahren nach der Fortsetzung des Verfahrens
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nicht stattgefunden habe.
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Dressler
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Wiebel
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Kniffka
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Kuffer
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Bauner
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Vorinstanzen:
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LG Bayreuth, Entscheidung vom 04.02.2005 - 23 O 271/95 OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 8 W 11/05 -
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