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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZB 55/09
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vom
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28. Oktober 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari
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Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
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5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. April
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2009 aufgehoben.
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Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
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Beschwerdewert: 406,86 €
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Kläger
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die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag des Beklagten unter anderem eine
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1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 in Höhe von 683,80 €
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und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 1.671,95 € festgesetzt. Mit
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der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung
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3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 in Höhe von 341,90 € vorzunehmen, weil der
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Prozessbevollmächtigte des Beklagten in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde in diesem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von ihm
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zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten, der seinen Antrag auf Festsetzung der unverminderten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiterverfolgt.
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II.
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2
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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3
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Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100
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ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 hat nicht zu erfolgen.
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1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-
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chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel
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7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen
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und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl.
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grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008,
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1323).
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Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung
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befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine
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Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom
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2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom
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11. März 2010
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- IX ZB 82/08,
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29. April 2010
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- V ZB 38/10,
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AGS 2010,
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AGS 2010,
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159
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Rn. 6;
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Beschluss
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vom
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263
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Rn. 8;
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Beschluss
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vom
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10. August 2010 - VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr
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auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an
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und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats
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vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO).
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2. Die Rechtsbeschwerde rügt demnach zu Recht, dass das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeändert und
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die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 um 341,90 € netto gekürzt hat.
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Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), war der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde
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gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1
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7
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ZPO.
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Kniffka
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Bauner
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Eick
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Safari Chabestari
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Halfmeier
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Vorinstanzen:
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LG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.11.2008 - 15 O 38/08 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.04.2009 - 5 W 42/09-K6 -
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