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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZB 42/13
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vom
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20. Februar 2014
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in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die
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Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
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beschlossen:
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Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der
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7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 25. Juli 2013
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sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht Regensburg vom 10. Juni 2013 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
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der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.
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Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass
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des
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Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
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Sie ist Inhaberin einer gegen die Schuldnerin durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung in Höhe von 42,90 € nebst Zinsen und Kosten in
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Höhe von 70,80 €.
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Wegen dieser Ansprüche und bereits entstandener Vollstreckungskosten
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in Höhe von 250,99 € hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung und Überweisung angeblicher Forderungen der Schuldnerin gegen die R.-Bank aus Girovertrag beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines in der Rechtsanwaltssoftware RA-Micro bereitgestellten Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2
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zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung
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(Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV,
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BGBl. 2012
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I
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S. 1822,
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1827) übereinstimmt.
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Auf sämtlichen Seiten des Antragsformulars fehlen zum Teil die in dem
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Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Textlinien. Zudem
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weichen in einigen Bereichen die Schriftgröße, die Abmessungen der auf den
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einzelnen Seiten vorgegebenen Rahmen sowie der einzelnen Zeilen, die Größe
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der Ankreuzkästchen sowie die Zeilenabstände und Zeilenumbrüche von dem
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Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV ab. Das Formular ist zudem in
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schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu
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§ 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.
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Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. Die hiergegen
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eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die
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Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten
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Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung
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der Sache zur erneuten Entscheidung.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
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Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
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1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin
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auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht mit dem verbindlichen Formular gemäß
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Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von
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Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der
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Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch deren Umsetzung durch das
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Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich
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durch unterschiedliche Drucksoft- und -hardware bedingte Abweichungen des
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Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck,
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Schwarz-Weiß-Druck statt Farbdruck, programm- und/oder gerätespezifische
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Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründete Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung
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einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.
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2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
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kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht
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formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
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Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient hat, das bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.
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Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz
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ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
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einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist
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die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012,
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1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in
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Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.
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Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur
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Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass
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auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die
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zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten.
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Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage
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2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in
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der Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in
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sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern,
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so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht
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beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die
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erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
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Unerheblich ist auch, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare
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dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten,
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sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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III.
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Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder
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festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den
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Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen.
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Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
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Kniffka
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Safari Chabestari
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Kartzke
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Eick
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Jurgeleit
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Vorinstanzen:
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AG Regensburg, Entscheidung vom 10.06.2013 - 1 M 2479/13 LG Regensburg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 7 T 229/13 -
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