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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZB 161/05
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vom
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28. Juni 2006
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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InsO § 89 Abs. 2; BGB § 844 Abs. 2
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Zu den Gläubigern im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gehören nicht Gläubiger von Schadensersatzansprüchen nach § 844 Abs. 2 BGB aus fahrlässig begangener unerlaubter Handlung.
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BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05 - LG Hannover
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AG Hannover
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner
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und die Richterin Safari Chabestari
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des
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Landgerichts Hannover vom 14. Oktober 2005 wird kostenpflichtig
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zurückgewiesen.
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Der Antrag der Gläubiger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.
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Wert: bis 45.000 €
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Gründe:
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I.
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1
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Die Schuldnerin ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 27. Juni
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2002 u.a. zur Zahlung einer monatlichen Geldrente von je 375 € an die Gläubiger verurteilt. Dem liegt ein auf § 844 Abs. 2 BGB gegründeter Anspruch der
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Gläubiger gegen die Schuldnerin zugrunde.
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Die Gläubiger haben deswegen am 18. August 2005 gegen die Schuldnerin, eine Ärztin, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
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in Höhe von 19.300,77 € (Rentenbeträge für die Zeit ab 1. August 2003) in deren Forderungen aus dem Abrechnungsverhältnis zur Drittschuldnerin, einer
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Kassenärztlichen Vereinigung, beantragt. Die Pfändung sollte auch die Ansprüche auf künftig fällig werdende Leistungen erfassen. Über das Vermögen der
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Schuldnerin ist am 9. Juli 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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Der Rechtspfleger hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihr Begehren
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weiter.
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II.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
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auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Die Vorinstanzen sind der Ansicht, aufgrund des Vollstreckungsverbotes des § 89 InsO könne keine Pfändung erfolgen. Ersatzansprüche nach § 844
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Abs. 2 BGB könnten zwar nach § 850 f Abs. 2 ZPO vollstreckt werden, nicht
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jedoch nach § 850 d ZPO. Von § 850 f Abs. 2 ZPO seien nur Ansprüche aus
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einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erfasst. Eine hierauf gestützte Anordnung könne nicht erfolgen, da sich aus dem zu vollstreckenden
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Versäumnisurteil nicht ergebe, dass aufgrund einer vorsätzlich begangenen
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unerlaubten Handlung vollstreckt werde. Im Übrigen gehe der Gläubigervertreter selbst davon aus, dass dem Titel ein Anspruch wegen fahrlässiger Tötung
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zugrunde liege.
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2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
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a) Gemäß § 89 Abs. 2 InsO sind Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge während der Dauer des Verfahrens auch
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für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für
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die Zwangsvollstreckung von Gläubigern, die keine Insolvenzgläubiger sind,
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wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen
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unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht
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pfändbar ist.
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§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO unterfallen danach Forderungen für Unterhaltsund Deliktsgläubiger, die nach § 850 d, § 850 f Abs. 2 ZPO in erweitertem Umfang pfändbar sind, soweit diese Gläubiger keine Insolvenzgläubiger sind (Kroth
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in Braun, InsO, 2. Aufl., § 89 Rdn. 12; MünchKommInsO-Breuer, § 89 Rdn. 36;
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Eickmann, Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 89 Rdn. 3), etwa für
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Unterhaltsgläubiger nach Maßgabe des § 40 InsO.
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b) Zu diesen Gläubigern gehören die Beschwerdeführer nicht.
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aa) Der Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB ist kein Unterhaltsanspruch,
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sondern ein Schadensersatzanspruch (MünchKommBGB-Wagner, 4. Aufl.,
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§ 844 Rdn. 29 m.w.N.). Für die Vollstreckung hieraus gilt nicht § 850 d Abs. 1
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Satz 1 ZPO; denn darunter fallen nur Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes
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einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615 l, § 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen (Stein/Jonas/Brehm, 21. Aufl.,
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§ 850 d Rdn. 10 m.w.N.; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850 d Rdn. 2; Rupp/
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Fleischmann, Rpfleger 1983, 377, 378).
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bb) Die Vorinstanzen haben auch nicht festgestellt, dass der Anspruch,
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aus dem die Vollstreckung betrieben wird, ein Anspruch aus einer vorsätzlichen
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unerlaubten Handlung im Sinne des § 89 Abs. 2, Satz 2, 2. Alt. InsO, § 850 f
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Abs. 2 ZPO ist. Aus dem Versäumnisurteil ergibt sich das nicht; dem Vollstreckungsgericht wäre eine weitere Prüfung auch untersagt (vgl. zum Vollstreckungsbescheid BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005,
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1663). Nach dem Vortrag der Gläubiger ist das Versäumnisurteil wegen eines
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Schadensersatzanspruchs aus fahrlässiger Tötung ergangen. Auf die weitere
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Frage, ob und inwieweit die Gläubiger wegen der geltend gemachten Ansprüche Insolvenzgläubiger sind, kommt es daher nicht an.
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3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist § 89 Abs. 2 Satz 2
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1. Alt. InsO auch nicht analog auf den Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB anzuwenden, weil keine Regelungslücke besteht (Stein/Jonas/Brehm, aaO Rdn. 10).
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Die Erweiterung der Vollstreckung wegen Schadensersatzansprüchen wird in
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§ 89 Abs. 2, Satz 2, 2. Alt., § 850 f Abs. 2 ZPO geregelt. Danach ist die
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Zwangsvollstreckung bei einer unerlaubten Handlung nur dann privilegiert,
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wenn diese vorsätzlich begangen wurde. Würde man den Anspruch aus § 844
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Abs. 2 BGB als Unterhaltsanspruch im Sinne des § 89 Abs. 2, Satz 2, 1. Alt.
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InsO qualifizieren, würde dieser eindeutigen gesetzgeberischen Wertung zuwider gehandelt, wenn dem Anspruch eine fahrlässig begangene unerlaubte
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Handlung zugrunde liegt.
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Die Rechtsbeschwerde beruft sich zur Begründung vergeblich auf
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§ 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, in dem der Schadensersatzanspruch aus § 844
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Abs. 2 BGB dem Unterhaltsanspruch gleichgestellt ist. § 850 b ZPO betrifft zum
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einen die Pfändbarkeit von Unterhaltsrenten und nicht die Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen. Die Gleichstellung beruht dort zudem nicht darauf, dass der
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Anspruch § 844 Abs. 2 BGB als Unterhaltsrente im Sinne des § 850 b Abs. 1,
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Nr. 2, 1. Alt. ZPO angesehen wird, sondern weil die Unpfändbarkeit in § 850 b
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Abs. 1, Nr. 2, 2. Alt. ZPO ausdrücklich geregelt ist.
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Die von der Rechtsbeschwerde zur weiteren Begründung des Erfordernisses einer analogen Anwendung behauptete Gefahr, dass sich der Schuldner
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des Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB im Falle der Insolvenz Restschuldbefreiung erlangen kann, ist Ergebnis einer eindeutigen gesetzgeberischen Wertung.
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Verbindlichkeiten des Schuldners aus unerlaubter Handlung werden gemäß
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§ 302 InsO nur dann nicht von der Erteilung einer Restschuldbefreiung berührt,
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wenn diese vorsätzlich begangen wurden.
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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch keine verfassungskonforme Auslegung des § 89 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. InsO dahin geboten,
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den Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs.2 BGB einem Unterhaltsanspruch
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gleichzustellen. Die Regelung lässt keine Beeinträchtigung verfassungsrechtlich
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geschützter Rechte des Schadensersatzgläubigers erkennen.
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Dressler
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Hausmann
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Bauner
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Kuffer
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Safari Chabestari
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Vorinstanzen:
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AG Hannover, Entscheidung vom 25.08.2005 - 701 M 15991/05 LG Hannover, Entscheidung vom 14.10.2005 - 52 T 145/05 -
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