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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZB 106/09
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vom
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28. Oktober 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari
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Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
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4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
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vom 17. September 2009 aufgehoben.
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Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Zivilkammer 29 des Landgerichts Hamburg
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vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
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Beschwerdewert: 393,90 €
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Gründe:
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I.
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1
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Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß auf Zahlung von
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17.806,62 € nebst Zinsen verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin u.a. eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 in Höhe von
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787,80 € und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 2.355,95 € festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Beklagte
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geltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 in Höhe von 393,90 € vorzunehmen,
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weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei. Deshalb habe die Verfahrensgebühr
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durch Anrechnung der hälftigen durch die vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr gemindert werden müssen. Das Beschwerdegericht hat
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der sofortigen Beschwerde stattgegeben und die begehrte Anrechnung vorgenommen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde
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der Klägerin, die ihren Antrag weiterverfolgt.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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3
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Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG VV
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ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV hat nicht zu erfolgen.
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1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-
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chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel
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7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen
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und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl.
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grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008,
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1323).
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Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung
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befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bishe-
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rigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine
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Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom
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2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom
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11. März 2010
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- IX ZB 82/08,
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29. April 2010
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- V ZB 38/10,
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AGS 2010,
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AGS 2010,
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159
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Rn. 6;
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Beschluss
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vom
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263
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Rn. 8;
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Beschluss
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vom
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10. August 2010 - VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr
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auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an
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und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats
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vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO).
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2. Die Rechtsbeschwerde rügt demnach zu Recht, dass das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeändert und
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die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 um 393,90 € gekürzt hat. Da die
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Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), war der Beschluss des
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Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1
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7
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ZPO.
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Kniffka
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Bauner
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Eick
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Safari Chabestari
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Halfmeier
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2009 - 329 O 420/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2009 - 4 W 203/09 -
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