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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 106/09
vom
28. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari
Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 17. September 2009 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Zivilkammer 29 des Landgerichts Hamburg
vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Beschwerdewert: 393,90 €
Gründe:
I.
1
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß auf Zahlung von
17.806,62 € nebst Zinsen verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin u.a. eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 in Höhe von
787,80 € und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 2.355,95 € festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Beklagte
-3-
geltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 in Höhe von 393,90 € vorzunehmen,
weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei. Deshalb habe die Verfahrensgebühr
durch Anrechnung der hälftigen durch die vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr gemindert werden müssen. Das Beschwerdegericht hat
der sofortigen Beschwerde stattgegeben und die begehrte Anrechnung vorgenommen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde
der Klägerin, die ihren Antrag weiterverfolgt.
II.
2
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
3
Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG VV
ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV hat nicht zu erfolgen.
1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-
4
chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel
7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen
und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl.
grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008,
1323).
5
Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung
befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bishe-
-4-
rigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine
Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom
2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom
11. März 2010
- IX ZB 82/08,
29. April 2010
- V ZB 38/10,
AGS 2010,
AGS 2010,
159
Rn. 6;
Beschluss
vom
263
Rn. 8;
Beschluss
vom
10. August 2010 - VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr
auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an
und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats
vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO).
6
2. Die Rechtsbeschwerde rügt demnach zu Recht, dass das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeändert und
die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 um 393,90 € gekürzt hat. Da die
Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), war der Beschluss des
Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen.
-5-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1
7
ZPO.
Kniffka
Bauner
Eick
Safari Chabestari
Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2009 - 329 O 420/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2009 - 4 W 203/09 -