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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 90/15
vom
24. November 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 30. Januar
2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung
zum Termin am 23. Februar 2016, 10:00 Uhr, Saal N 004, an den
Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO.
Gründe:
1
Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In der Berufungsinstanz sind im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 alle der Sache nach
geeigneten und zumutbaren Nachforschungen angestellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember
2012 - VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in
der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen
Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagte zu 2 nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei Kenntnis von dem vorliegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellungen an sich zu verhindern (vgl.
-3-
BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 61/07, NJW-RR 2008, 1310
Rn. 2 ff.).
Galke
Wellner
Oehler
Stöhr
Roloff
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 4 O 435/11 Me OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 88/13 -