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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VI ZR 77/05
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Verkündet am:
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21. März 2006
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Holmes,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 256
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Zum Feststellungsinteresse nach übereinstimmender Erledigungserklärung.
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BGH, Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05 - AG Leipzig
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LG Leipzig
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 21. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter
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Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
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Landgerichts Leipzig vom 23. März 2005 wird - soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
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ist - zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug
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trägt die Beklagte.
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Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 44 %
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und die Beklagte 56 %.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger begehrte von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des
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Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er
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nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der
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Beklagten für die entstandenen Schäden war unstreitig.
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Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro S. & A. in L. mit der
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Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. Grundlage der Honorarvereinbarung war eine Gebührentabelle des Sachverständigenbüros, die das Honorar
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in Abhängigkeit von der Brutto-Schadenshöhe zzgl. Wertminderung beziehungsweise im Falle eines Totalschadens in Abhängigkeit vom BruttoWiederbeschaffungswert festlegte. Dem Kläger wurden insgesamt 652 € netto
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in Rechnung gestellt. Der Kläger hat die Honorarforderung insgesamt ausgeglichen. Die Beklagte verweigerte die Erstattung. Das Amtsgericht hat der Klage
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stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die
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Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 335 € verurteilt. Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
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des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrte. Die Beklagte hat im Revisionsrechtszug die gesamte Klageforderung
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einschließlich Zinsen an die Prozessbevollmächtigten des Klägers im
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II. Rechtszug bezahlt und erklärt, dass sie die angefallenen Gerichtskosten und
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die festsetzbaren Anwaltskosten des Klägers übernehme.
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Der Kläger hat darauf im Termin zur mündlichen Verhandlung des
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Rechtsstreits die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt und die
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Feststellung beantragt, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei. Die Beklagte hat ebenfalls den
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Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, aber Verwerfung der Feststellungsklage beantragt.
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Entscheidungsgründe:
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Mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat die
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Rechtshängigkeit der Leistungsklage des Klägers geendet (vgl. BGH,
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BGHZ 106, 359, 366).
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Eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist nicht erforderlich.
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Der Beklagten sind ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen, die auf
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den erledigten Teil entfallen und die sie anerkannt hat (§ 91 a Abs. 1 Satz 1
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ZPO, § 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985
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- II ZR 248/84 - JZ 1985, 853, 854; BAG, Beschluss vom 4. September 1987
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- 8 AZR 487/80 - NJW 1988, 990; vom 11. September 2003 - 6 AZR 457/02 NJW 2004, 533; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rdnr. 22; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 a Rdnr. 20; Saenger/Gierl, ZPO, § 91 a Rdnr. 46;
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MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91 a Rdnr. 58; Stein/Jonas/Bork, ZPO,
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22. Aufl., § 91 a Rdnr. 36 zu FN 125). Sie hat durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt, die Beklagte übernehme die angefallenen Gerichtskosten und die
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festsetzbaren Anwaltskosten des Klägers. Der bisherige Sach- und Streitstand
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ist daher für die Kostenentscheidung nicht mehr maßgebend.
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Der Kläger hat seine Erledigungserklärung mit dem Antrag verbunden
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festzustellen, dass das Zahlungsverlangen bis zum Eintritt des erledigenden
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Ereignisses zulässig und begründet war. Diese Feststellungsklage ist unzulässig.
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Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob einer solchen Feststellungsklage verfahrensrechtliche Bedenken entgegenstehen (vgl. einerseits
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BGH, BGHZ 106, 359, 367; andererseits BGH, Urteil vom 19. März 1998
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- I ZR 264/95 - WM 1998, 1699, 1701; Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdnr. 27; Wes-
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termeier, Die Erledigung der Hauptsache im Deutschen Verfahrensrecht, 2005,
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S. 332).
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Jedenfalls setzt ein solcher in Anwendung des § 264 Ziff. 2 ZPO allein
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auf Feststellung gerichteter Antrag ein rechtliches Interesse auf Seiten des Klägers voraus (§ 256 ZPO). Ein solches ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn es
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sich aus einer günstigeren Kostenfolge ergeben können sollte (vgl. BGH, Urteil
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vom 19. März 1998 - I ZR 264/95 - aaO), besteht es infolge der Kostenübernahmeerklärung durch die Beklagte im vorliegenden Fall nicht mehr. Der Umstand, dass die Frage, inwieweit das Honorar eines Kfz-Sachverständigen dem
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Unfallgeschädigten vom Schädiger zu erstatten ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB),
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in zahlreichen gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Parteien
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von Interesse sein mag, begründet kein rechtliches Interesse des Klägers an
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einer alsbaldigen Feststellung. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass
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für den unfallgeschädigten Kläger des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ein
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weiteres Mal eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass
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der Beklagte eine Erstattungspflicht bestreitet und diese Gefahr nur durch die
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beantragte Feststellung beseitigt werden könnte.
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Soweit nach allem die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen ist,
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ist der Kläger mit den Kosten belastet wie bei einer nur teilweisen Erledigungserklärung (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO Rdnr. 27 und 37). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92, 97 ZPO.
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Wellner
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Stöhr
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Vorinstanzen:
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AG Leipzig, Entscheidung vom 27.10.2004 - 106 C 5485/04 LG Leipzig, Entscheidung vom 23.03.2005 - 1 S 7099/04 -
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