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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 629/16
vom
20. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZR629.16.0
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 20. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler,
Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
20. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung
des Senats geklärt (Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08, NJW-RR
2010, 351; Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 560/12, juris). Diese Entscheidungen sind, wie sich aus den zugehörigen Berufungsentscheidungen (zu
- VI ZR 288/08: OLG Koblenz, Urteil vom 6. November 2008 - 6 U 193/08,
BeckRS 2009, 88477; zu - VI ZR 560/12: OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni
2012 - 12 U 2/12, ZfSch 2014, 262) ergibt, jedenfalls auch zu der hier inmitten
stehenden Frage von Neueinstellungen nach Insolvenzreife ergangen. Daraus
ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Anspruch aus § 826
BGB auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auch im Fall der Neueinstellung von Arbeitnehmern nach
Kenntnis der Insolvenzreife grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass
eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld insgesamt nicht oder nur in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen.
- 3 -
2
Auf das individuelle, neu begründete Arbeitsverhältnis könnte demgegenüber für die Schadensermittlung nur insoweit abgestellt werden, als die Begründung des konkreten Arbeitsverhältnisses in deliktisch vorwerfbarer Weise
allein dazu erfolgt wäre, einen Anspruch auf Insolvenzgeld zu begründen, wofür
nach allgemeinen Regeln die Bundesagentur für Arbeit darlegungs- und beweisbelastet wäre. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen
das Urteil des OLG Dresden vom 15. Mai 2013 (13 U 1337/12, BeckRS 2016,
09527) durch Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 (VI ZR 270/13) steht dem
nicht entgegen, da die hier maßgebliche Frage dort nicht zum Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens gemacht wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli
2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f.; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002
- XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185 ff.; vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02,
BGHZ 153, 254 f.; vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319, 2320).
3
Die Berufungsentscheidung steht mit der Rechtsprechung des Senats in
Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
- 4 -
4
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 33.673,03 €
5
Galke
Wellner
Roloff
Oehler
Klein
Vorinstanzen:
LG Amberg, Entscheidung vom 17.02.2016 - 14 O 1001/15 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.07.2016 - 4 U 503/16 -