Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/vi_zr_325-09.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

237 lines
No EOL
14 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 325/09
Verkündet am:
18. Januar 2011
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 249 E, § 823 F
Der gegen einen Dritten gerichtete Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten Käufers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96).
BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2009 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1998 erwarb der Kläger von
der G. GmbH ein mit einem Mehrfamilienhaus und einer Gewerbehalle bebautes Grundstück in W. zum Preis von 750.000 DM. Den Kaufpreis setzten die
Vertragsparteien später einvernehmlich auf 740.000 DM herab. Der Beklagte,
der damals einer der beiden Geschäftsführer der Verkäuferin war, hatte dem
Kläger vor Abschluss des Vertrages mehrfach erklärt, das Dach der Gewerbehalle sei kurz zuvor erneuert worden. Tatsächlich hatte er 1997 auf dem schadhaften Dachbelag nur eine neue Schalung und darauf eine Bitumenbahn sowie
- 3 -
eine Schweißbahn aufbringen lassen. In der Folgezeit kam es zu Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Dachs. Ausweislich eines von dem Kläger eingeholten
Angebots beliefen sich die Kosten für den kompletten Abriss der Dacheindeckung und die vollständige Erneuerung des Dachs auf 259.891,14 DM. Der Kläger zahlte auf den Kaufpreis nur 680.000 DM. Er erklärte zunächst die Minderung und später in Höhe des Restkaufpreises die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von mindestens 60.000 DM. Die Zwangsvollstreckung der
Verkäuferin wurde insoweit für unzulässig erklärt. Im vorliegenden Rechtsstreit
hat der Kläger zunächst die Verkäuferin und den Beklagten als Gesamtschuldner auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 199.891,14 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des weitergehenden Schadens in Anspruch genommen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Verkäuferin hat das Landgericht angeordnet, die Ansprüche
gegen sie und den Beklagten in getrennten Prozessen zu verhandeln. Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt der Kläger sein Begehren gegenüber dem Beklagten weiter.
2
Das Landgericht hat dem Kläger 18.227,56 € zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel des Klägers, mit dem dieser die Zahlung weiterer 83.975,16 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des darüber hinausgehenden Schadens begehrt hat, hatte keinen Erfolg.
Die Berufung des Beklagten führte zur vollständigen Klageabweisung. Mit der
vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
- 4 -
Entscheidungsgründe:
I.
3
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte arglistig gehandelt hat, als er dem Kläger erklärte, das Dach sei kurz zuvor erneuert worden. Es verneint aus rechtlichen Gründen einen Schadensersatzanspruch des
Klägers, weil allein eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht komme.
Da der Kläger danach lediglich Anspruch auf das negative Interesse habe, könne er verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Beklagte ihn
nicht über den tatsächlichen Umfang der durchgeführten Dacharbeiten getäuscht hätte. Demnach könne er gegebenenfalls beanspruchen, so gestellt zu
werden, als habe er den Kaufvertrag über das Grundstück nicht abgeschlossen.
Ein auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteter Anspruch sei jedoch nicht
Gegenstand der Klage. Zwar könne der Ersatzanspruch in Ausnahmefällen
auch auf das Erfüllungsinteresse gerichtet sein. Das gelte etwa dann, wenn ohne das schuldhafte Verhalten des Schädigers ein anderer, für den Geschädigten günstigerer Vertrag mit demselben Vertragspartner oder einem Dritten zustande gekommen wäre, doch sei dafür vorliegend nichts ersichtlich. Auf Ersatz
des positiven Interesses, das der Kläger mit seinem Begehren auf Ersatz der
notwendigen Reparaturkosten geltend mache, sei der deliktische Anspruch
nicht gerichtet. Es sei auch nicht gerechtfertigt, den allein aus unerlaubter
Handlung haftenden Schädiger haftungsrechtlich dem nach Gewährleistungsrecht haftenden Verkäufer gleichzustellen.
- 5 -
II.
4
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
5
1. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die subjektiven Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 263 StGB erfüllt sind, ist der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers
im Revisionsrechtszug zu seinen Gunsten zu unterstellen.
6
2. Dem Schadensersatzbegehren steht entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung nicht entgegen, dass der Kläger ursprünglich die Minderung erklärt hat. Abgesehen davon, dass er schon mangels Vollzuges der Minderung (§ 465 BGB a.F.) sein Wahlrecht hinsichtlich der ihm gegen die Verkäuferin zustehenden Gewährleistungsansprüche nicht verloren hat (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 1959 - VIII ZR 174/57, BGHZ 29, 148, 151; vom 24. November 1982 - VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367, 372 und vom 11. Juli 1990
- VIII ZR 219/89, NJW 1990, 2680, 2681), macht der Kläger vorliegend keinen
Gewährleistungsanspruch, sondern einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend, und zwar gegen den Beklagten, der am Kaufvertrag nicht als
Verkäufer beteiligt war und für dessen Haftung die sich aus §§ 459 ff. BGB a.F.
ergebenden Beschränkungen nicht zum Tragen kommen.
7
3. Der Umfang der gegebenenfalls bestehenden Ersatzpflicht des Beklagten bestimmt sich, da das behauptete schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der seinerzeit geltenden Fassung (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
8
a) Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge
des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der-
- 6 -
jenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (Senatsurteil
vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, VersR 1984, 944; BGH, Beschluss vom 9. Juli
1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982
- VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128, 130; vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85,
BGHZ 99, 182, 196; vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2670
[insoweit in BGHZ 144, 343 nicht abgedruckt] und vom 26. September 1997
- V ZR 29/96, VersR 1998, 906). Der nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB
zum Schadensersatz Verpflichtete hat lediglich den Differenzschaden zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 65/09, NJW-RR 2010, 1579
Rn. 15 m.w.N.; Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 249 Rn. 195; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 437 Rn. 56; Schermaier, JZ 1998, 857
f. [Anm. zum Senatsurteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96, VersR 1998,
245 = JZ 1998, 855 = MDR 1998, 266]). Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der
Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an
das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als
solche nicht (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 125). Der deliktische Schadensersatzanspruch richtet sich allein auf das "Erhaltungsinteresse"
(Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 67, § 2 IV 4.).
9
Das gilt für die deliktische Haftung grundsätzlich auch dann, wenn sie
neben einer vertraglichen Schadensersatzpflicht besteht. Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser
zu stehen, als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht
begangen hätte (vgl. Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., S. 323 Rn. 867). Dieser Grundsatz findet bei einem Kaufvertrag jedenfalls dann Anwendung, wenn
dieser aufgrund falscher Angaben eines Dritten zustande gekommen ist. Die im
- 7 -
Gewährleistungsrecht verankerte Besserstellung des Käufers (vgl. § 463 BGB
a.F.) ist nur gerechtfertigt, weil sie auf einem Rechtsgeschäft beruht, denn nur
dieses, nicht aber die unerlaubte Handlung, kann den Käufer besser stellen, als
er vorher stand. Der Käufer kann nur von dem Verkäufer Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die unerlaubte Handlung eines
Dritten kann nicht dazu führen, dass dieser haftungsrechtlich wie ein Verkäufer
behandelt wird (Tiedtke, DB 1998, 1019, 1020; Schaub, ZEuP 1999, 941,
951 f.).
10
Allerdings muss der Differenzschaden nicht notwendigerweise geringer
sein als das positive Interesse des Geschädigten an der Vertragserfüllung. So
ist anerkannt, dass die Anwendung der Differenzhypothese in dem Fall, in dem
der Geschädigte nachweist, dass er ohne die für den Abschluss des Vertrages
ursächliche Täuschungshandlung einen anderen, günstigeren Vertrag - mit dem
Verkäufer oder einem Dritten - abgeschlossen hätte, im Ergebnis das Erfüllungsinteresse verlangen kann, und zwar deswegen, weil der Schaden in diesem Ausnahmefall dem Erfüllungsinteresse entspricht (vgl. Tiedtke, aaO,
S. 1019; Rust, NJW 1999, 339; Imping, MDR 1998, 267 [Anm. zum Senatsurteil
vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96, aaO]).
11
b) Nach diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zutreffend davon
aus, dass der Kläger verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde,
wenn der Beklagte ihn nicht über den tatsächlichen Umfang der durchgeführten
Dacharbeiten getäuscht hätte. Mithin könnte er gegebenenfalls beanspruchen,
so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag über das Grundstück nicht
abgeschlossen. Einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages macht er
jedoch nicht geltend. Vielmehr will er das Kaufgrundstück behalten und
daneben den ihm "aus dem Erwerb entstandenen Schaden" ersetzt erhalten.
Diesen Schaden will er anhand der Kosten berechnen, die nach seiner Behaup-
- 8 -
tung zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. In der Sache ist sein Begehren
mithin darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre das Dach der Gewerbehalle, wie vom Beklagten vor Vertragsabschluss erklärt, tatsächlich erneuert
worden. Damit beansprucht er aber das Erfüllungsinteresse, denn er möchte im
Ergebnis so gestellt werden, als hätte die Verkäuferin den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt. Ein solcher Anspruch steht ihm jedenfalls gegenüber dem
Beklagten als Drittem nach den für Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung
gemäß § 249 Satz 1 BGB a.F. maßgebenden Grundsätzen der Differenzhypothese nicht zu.
12
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger habe zumindest
einen Anspruch auf den Betrag von 18.227,56 € (35.650 DM), der ihm in erster
Instanz zuerkannt worden sei. Das Landgericht hat der Schadensbestimmung
ersichtlich die für die Berechnung der Minderung maßgebende Vorschrift des
§ 472 Abs. 1 BGB a.F. zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht beachtet, dass für
den vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nicht die Regeln des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts zur Anwendung gelangen. Vielmehr ist der Schaden, wie dargelegt, nach der sogenannten Differenzhypothese durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit
derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Dafür,
dass der Kläger einen geminderten Kaufpreis hätte zahlen müssen, wenn der
Beklagte nicht erklärt hätte, dass das Dach der Gewerbehalle vor kurzem erneuert worden sei, ist jedoch nichts ersichtlich. Sachvortrag dazu zeigt die Revision auch nicht auf. Soweit sie geltend macht, nach ständiger Rechtsprechung
könne der Käufer den Wertunterschied zwischen der mangelfreien und der
mangelhaften Sache durch Ermittlung der für eine Herrichtung des Kaufgegenstands in einen mangelfreien Zustand erforderlichen Kosten berechnen, lässt sie
außer Acht, dass der Kläger gegen den Beklagten keine kaufrechtlichen Ge-
- 9 -
währleistungsansprüche hat und der von ihm allein auf unerlaubte Handlung
gestützte Schadensersatzanspruch eben nicht auf das Erfüllungsinteresse gerichtet ist.
13
d) Etwas anderes lässt sich auch nicht der früheren höchstrichterlichen
Rechtsprechung entnehmen. Der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung
des Reichsgerichts (RG, Urteil vom 10. November 1921 - VI 195/21, RGZ 103,
154) lag ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Soweit das Reichsgericht in älteren Urteilen angenommen hat, der deliktische Anspruch des getäuschten Käufers könne ausnahmsweise auf das positive Interesse gerichtet sein (RG, Urteile vom 12. November 1904 - V 227/04,
RGZ 59, 155, 157; vom 28. März 1906 - V 356/05, RGZ 63, 110, 112; und vom
2. Oktober 1907 - V 8/07, RGZ 66, 335, 337), betrafen die zugrunde liegenden
Fallgestaltungen nicht die Haftung eines Dritten aus unerlaubter Handlung (vgl.
Schaub, aaO S. 952). Auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des
VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1959
- VIII ZR 125/58, NJW 1960, 237, 238) betraf allein die Haftung des Verkäufers.
Die Frage, ob der Käufer, der den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung
angefochten hat, von dem Verkäufer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263
StGB das positive Interesse verlangen kann, ist dort erörtert, letztlich aber offen
gelassen worden. Soweit in dem Senatsurteil vom 25. November 1997 (VI ZR
402/96, aaO) in einer für das Ergebnis der Entscheidung nicht tragenden Be-
- 10 -
merkung zum Umfang des Anspruchs des Käufers auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung Abweichendes ausgeführt ist, wird daran nicht festgehalten.
14
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke
Zoll
Pauge
Diederichsen
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.11.2008 - 17 O 469/00 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2009 - I-19 U 8/09 -