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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 310/15
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vom
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11. April 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:110417BVIZR310.15.0
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- 2 -
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und
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Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
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beschlossen:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
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vom 18. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Streitwert: bis 440.000 €
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Gründe:
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1
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Nachdem die Kläger und die Beklagte ihren Streit in einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt und in ihrem Vergleich auch
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eine abschließende Kostenregelung getroffen haben, hat die Beklagte ihre
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Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Der Senat hat daraufhin mit
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Beschluss vom 7. November 2016 die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
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2
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Damit ist die Streithelferin der Beklagten gemäß § 67 Halbs. 2 ZPO gehindert, die auch von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde fortzuführen.
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Nach dieser Vorschrift ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärung und
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- 3 -
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Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch
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liegt hier vor. Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der
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Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen
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worden ist, weil sie sich mit dem Gegner - ohne Beteiligung des Streithelfers außergerichtlich verglichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR
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296/86, NJW 1988, 712).
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3
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Die durch eine unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten
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sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der
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übrigen Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben (BGH, Beschluss vom
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8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5).
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Galke
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Wellner
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Roloff
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Oehler
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Klein
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2014 - 8 O 253/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2015 - I-14 U 173/14 -
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