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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 307/03
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vom
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20. April 2004
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in dem Rechtsstreit
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Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,
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gegen
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Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegner,
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
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dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
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Frankfurt a.M. vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
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aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
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Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
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(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein zivilrechtlicher Schutz
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gegenüber Strafanzeigen und Anzeigen bei Behörden in Betracht
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kommen, wenn die Unrichtigkeit einer aufgestellten Behauptung auf der
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Hand liegt oder ein erhobener Vorwurf offensichtlich unzutreffend ist
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(Senatsurteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - aaO; vgl. auch
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Senatsurteil vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - VersR 1977, 836,
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insoweit in BGHZ 69, 181 ff. nicht abgedruckt). Daß diese
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Voraussetzungen im Streitfall vorgelegen haben, kann die
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Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg geltend machen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
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2. Halbs. ZPO abgesehen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 33.233,97 €
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Wellner
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Stöhr
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