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Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 295/04
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vom
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14. Juni 2005
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
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dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
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Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil
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sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
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(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Das Berufungsgericht verneint nach Beweisaufnahme eine objektiv
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grobe Pflichtverletzung, weil den Beklagten die Aufnahme der Arbeiten
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zu diesem Zeitpunkt und damit die Erforderlichkeit von
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Sicherungsmaßnahmen nicht bekannt gewesen sei. Das ist aus
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Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
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2. Halbs. ZPO abgesehen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 57.651 €
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Wellner
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Stöhr
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