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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 287/08
vom
22. März 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin
von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 3. März 2010 gegen den
Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und
auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
2
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 205, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st.Rspr.).
-3-
3
Im vorliegenden Fall musste der erkennende Senat den Sachvortrag des
Beklagten aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt lassen, weil
nach dem Beschluss des Senats vom 15. September 2009 im Streitfall der Wert
der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt
und die Beschwerde deshalb ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen
war (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
Das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete
4
Vorbringen hat der Senat im Übrigen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine
Gründe für eine abweichende Entscheidung entnehmen können.
Galke
Wellner
Stöhr
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2008 - 9 O 11358/07 OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08 -